
Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Rollstuhl & Co.
Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf: Wie technische Pflegehilfsmittel finanziert werden – Leihe oder Kauf, Eigenanteil und die Abgrenzung der Kassen.
Ein höhenverstellbares Pflegebett, ein Rollstuhl für Ausflüge nach draußen, ein Hausnotruf für mehr Sicherheit: Technische Pflegehilfsmittel können den Alltag pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen enorm erleichtern. Doch wer zahlt das eigentlich – und bekommt man die Geräte geliehen oder muss man sie kaufen? Dieser Ratgeber erklärt, wie technische Pflegehilfsmittel funktionieren, was sie kosten und worauf Sie bei der Beantragung achten sollten.
Was zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln?
Technische Pflegehilfsmittel sind langlebige Gegenstände, die die häusliche Pflege unterstützen. Anders als Verbrauchsprodukte werden sie nicht aufgebraucht, sondern über längere Zeit genutzt. Typische Beispiele sind:
- Pflegebetten und Pflegebett-Zubehör (z. B. Aufrichthilfen)
- Rollstühle und Rollatoren
- Toilettenstühle und Duschhocker
- Hausnotrufsysteme
- Lagerungshilfen und Patientenlifter
Der gesetzliche Anspruch ergibt sich – wie bei den Verbrauchshilfsmitteln – aus § 40 SGB XI. Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 1, häusliche Pflege und dass das Hilfsmittel der Pflege dienlich ist, Beschwerden lindert oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht.
Leihe oder Kauf? So wird finanziert
Bei technischen Pflegehilfsmitteln gilt der Grundsatz: Leihe vor Kauf. Die Pflegekasse stellt das Hilfsmittel in der Regel leihweise zur Verfügung. Das hat gleich mehrere Vorteile – es entstehen keine Anschaffungskosten, die Geräte werden gewartet, und wenn der Bedarf endet, geht das Hilfsmittel einfach zurück.
Wird ein technisches Hilfsmittel ausnahmsweise gekauft (etwa weil eine Leihe nicht möglich oder nicht sinnvoll ist), übernimmt die Pflegekasse den Großteil der Kosten. Sie tragen einen Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel (Stand: 2025/2026).
| Variante | Wer zahlt was? | Vorteil |
|---|---|---|
| Leihe | Pflegekasse trägt die Kosten, kein Eigenanteil | Keine Anschaffung, inkl. Wartung, Rückgabe möglich |
| Kauf | Eigenanteil 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel | Gerät verbleibt dauerhaft |
Das Hilfsmittelverzeichnis
Welche Produkte erstattungsfähig sind, ist im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands gelistet. Jedes anerkannte Hilfsmittel hat dort eine Positionsnummer. Für Sie als Angehörige bedeutet das: Wählen Sie nach Möglichkeit ein Produkt, das im Verzeichnis geführt wird – dann ist die Kostenübernahme deutlich unkomplizierter. Anbieter und Sanitätshäuser kennen das Verzeichnis und beraten dazu.
Pflegekasse oder Krankenkasse? Die wichtige Abgrenzung
Eine der häufigsten Verwechslungen betrifft die Zuständigkeit. Die Faustregel:
- Pflegehilfsmittel – also Produkte, die die Pflege erleichtern – fallen unter die Pflegekasse (§ 40 SGB XI).
- Medizinische Hilfsmittel – die einen Krankheits- oder Behinderungsausgleich bewirken, etwa ein Hörgerät, eine Prothese oder orthopädische Einlagen – fallen unter die Krankenkasse (§ 33 SGB V).
In der Praxis gibt es Produkte mit Doppelfunktion. Ein Rollstuhl etwa kann sowohl dem Behinderungsausgleich (Krankenkasse) als auch der Pflege (Pflegekasse) dienen. In solchen Fällen klären die Kassen die Zuständigkeit untereinander – Sie müssen den Antrag nur an einer Stelle einreichen, die ihn bei Bedarf weiterleitet.
So beantragen Sie technische Hilfsmittel
Der Weg zum technischen Pflegehilfsmittel führt meist über einen Antrag bei der Pflegekasse, häufig begleitet von einer ärztlichen Verordnung oder der Empfehlung des Gutachters aus der Begutachtung. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Ratgeber Pflegehilfsmittel beantragen. Übrigens: Geht es nicht um ein Gerät, sondern um bauliche Veränderungen wie eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift, greift ein anderer Topf – die Wohnraumanpassung mit einem eigenen Zuschuss.
Praxisbeispiel: Ein Pflegebett für Herrn Klein
Herr Klein (Pflegegrad 3) kann nach einem Schlaganfall nur noch schwer aus einem normalen Bett aufstehen. Seine Tochter beantragte bei der Pflegekasse ein höhenverstellbares Pflegebett und legte die Empfehlung des Gutachters bei. Wenige Tage später lieferte ein Sanitätshaus das Bett – leihweise, also ohne Anschaffungskosten und ohne Eigenanteil. Inklusive Aufbau und einer kurzen Einweisung. „Dass das Bett uns nur geliehen wird, war anfangs ungewohnt“, erzählt die Tochter, „aber es ist eigentlich perfekt: Wir mussten nichts kaufen, und falls sich der Bedarf ändert, holen sie es einfach wieder ab.“ Für unterwegs beantragte sie zusätzlich einen Rollstuhl, der ebenfalls bewilligt wurde.
Häufige Fragen (FAQ)
Bekomme ich ein Pflegebett geschenkt oder nur geliehen?
In der Regel leihweise. Die Pflegekasse stellt das Bett zur Verfügung und holt es zurück, wenn es nicht mehr benötigt wird. Anschaffungskosten oder ein Eigenanteil entstehen bei der Leihe nicht.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei technischen Pflegehilfsmitteln?
Nur beim Kauf: 10 Prozent der Kosten, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Bei der Leihe zahlen Sie nichts dazu.
Ab welchem Pflegegrad habe ich Anspruch?
Bereits ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege zu Hause stattfindet und das Hilfsmittel der Pflege dienlich ist. Einen Überblick gibt unsere Pflegegrade-Übersicht.
Zahlt die Pflege- oder die Krankenkasse?
Pflegehilfsmittel zahlt die Pflegekasse (§ 40 SGB XI), rein medizinische Hilfsmittel die Krankenkasse (§ 33 SGB V). Bei Doppelfunktion klären die Kassen das untereinander.
Wer baut das Hilfsmittel auf?
Das liefernde Sanitätshaus übernimmt in der Regel Lieferung, Aufbau und eine kurze Einweisung – gerade bei Pflegebetten oder Patientenliftern.
Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Leistungen und Beträge können sich ändern. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatungsstelle.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG); § 40 SGB XI; § 33 SGB V; Verbraucherzentrale. Stand: 2025/2026.