
Pflegehilfsmittel beantragen: Schritt für Schritt
So beantragen Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Hilfsmittel richtig – mit Formularen, Verordnung und Tipps für die Genehmigung.
Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stellt sich schnell die Frage, welche Hilfsmittel den Alltag erleichtern – und wie man sie überhaupt bekommt. Die gute Nachricht: Viele Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse finanziert. Die etwas weniger gute Nachricht: Ohne den richtigen Antrag und die passenden Unterlagen geht es nicht. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Pflegehilfsmittel beantragen, worauf Sie achten müssen und wo die typischen Stolpersteine liegen.
Was sind Pflegehilfsmittel überhaupt?
Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Der gesetzliche Anspruch ergibt sich aus § 40 SGB XI. Man unterscheidet zwei große Gruppen:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Produkte, die einmalig genutzt und dann entsorgt werden – etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz. Hier gibt es eine monatliche Pauschale.
- Technische Pflegehilfsmittel: Langlebige Gegenstände wie Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf oder Toilettenstuhl. Diese werden meist leihweise gestellt.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Krankenkasse: Reine medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel ein Hörgerät oder eine Prothese) fallen unter § 33 SGB V und werden von der Krankenkasse übernommen. Bei manchen Produkten gibt es eine Doppelfunktion – dann kann es sein, dass Pflege- und Krankenkasse beteiligt sind.
Voraussetzungen für den Anspruch
Damit die Pflegekasse zahlt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
- Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt – also zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder bei Angehörigen, nicht im Pflegeheim.
- Das Hilfsmittel ist der Pflege dienlich, lindert Beschwerden oder ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung.
Den Pflegegrad als Grundvoraussetzung erhalten Sie über die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, sollten Sie zuerst den Pflegegrad beantragen.
Schritt für Schritt zum Antrag
Der Ablauf unterscheidet sich je nach Art des Hilfsmittels. Hier die wichtigsten Schritte im Überblick:
1. Bedarf feststellen
Überlegen Sie gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls dem Hausarzt, welche Hilfsmittel wirklich gebraucht werden. Oft gibt der Gutachter des Medizinischen Dienstes schon bei der Einstufung konkrete Empfehlungen ab – diese sind für die spätere Bewilligung Gold wert.
2. Antrag stellen
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genügt in der Regel ein formloser Antrag oder ein Vordruck der Pflegekasse. Viele Kassen bieten ein einfaches Online-Formular oder arbeiten mit Lieferdiensten zusammen, die den Papierkram übernehmen. Bei technischen Pflegehilfsmitteln liegt häufig eine ärztliche Verordnung oder die Empfehlung des Gutachters bei.
3. Unterlagen einreichen
Reichen Sie alle Nachweise vollständig ein. Bei verordnungspflichtigen Hilfsmitteln gehört das Rezept beziehungsweise die Verordnung dazu. Bewahren Sie sich eine Kopie auf.
4. Genehmigung abwarten
Die Pflegekasse prüft den Antrag und erteilt einen Bescheid. Bei den Verbrauchshilfsmitteln geht das oft sehr schnell, weil die Pauschale standardisiert ist.
| Merkmal | Zum Verbrauch | Technisch |
|---|---|---|
| Zuständig | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) | Pflegekasse (§ 40 SGB XI) |
| Ab Pflegegrad | 1 | 1 |
| Antrag | Formlos / Vordruck | Oft mit ärztlicher Verordnung |
| Leistung | Bis 42 € pro Monat | Meist Leihe, sonst Kauf |
| Eigenanteil | 0 € (Direktabrechnung) | 10 %, max. 25 € je Hilfsmittel bei Kauf |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € pro Monat
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro pro Monat (Stand: 2025/2026). Das gilt ab Pflegegrad 1 und bei häuslicher Pflege. Der große Vorteil: Wenn Sie über einen anerkannten Anbieter beziehen, läuft die Abrechnung direkt zwischen Lieferant und Pflegekasse – für Sie entsteht also kein Eigenanteil. Viele kennen dieses Angebot als sogenannte Pflegebox, die monatlich nach Hause geliefert wird. Mehr Details finden Sie in unserem Ratgeber zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
Praxisbeispiel: Familie Berger
Frau Berger pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 2) zu Hause. Bei der Begutachtung hatte der Gutachter bereits Bettschutzeinlagen und einen Toilettenstuhl empfohlen. Für die Verbrauchsmittel meldete Frau Berger ihre Mutter bei einem Lieferdienst an – ein kurzes Formular, eine Unterschrift, fertig. Seitdem kommt monatlich eine Box mit Handschuhen, Desinfektionsmittel und Einlagen ins Haus, ohne dass die Familie etwas zuzahlt. Für den Toilettenstuhl stellte sie zusätzlich einen Antrag mit der Empfehlung des Gutachters; er wurde leihweise von der Pflegekasse bewilligt. „Am Anfang dachte ich, das wird ein riesiger Papierkram – tatsächlich war der schwierigste Teil, überhaupt zu wissen, dass uns das zusteht“, sagt Frau Berger rückblickend.
Häufige Stolpersteine
- Falsche Kasse: Prüfen Sie, ob das Hilfsmittel zur Pflege- oder zur Krankenkasse gehört. Ein medizinisches Hilfsmittel beantragen Sie nach § 33 SGB V bei der Krankenkasse.
- Fehlende Empfehlung: Notieren Sie sich Empfehlungen des Gutachters und legen Sie sie dem Antrag bei.
- Heimpflege: Im Pflegeheim besteht der Anspruch auf Pflegehilfsmittel in dieser Form nicht – die Versorgung übernimmt dann die Einrichtung.
Eine gute erste Anlaufstelle bei Unsicherheiten ist die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Häufige Fragen (FAQ)
Brauche ich für die Pflegebox ein Rezept?
Nein. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genügt in der Regel ein formloser Antrag beziehungsweise die Anmeldung bei einem anerkannten Anbieter. Eine ärztliche Verordnung ist hier nicht nötig.
Ab welchem Pflegegrad bekomme ich Pflegehilfsmittel?
Schon ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege zu Hause stattfindet.
Was kostet mich der Antrag?
Der Antrag selbst ist kostenlos. Bei Verbrauchshilfsmitteln zahlen Sie über die Direktabrechnung nichts dazu; bei gekauften technischen Hilfsmitteln fällt ein Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, an.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Bei Verbrauchshilfsmitteln geht es oft sehr schnell. Technische Hilfsmittel können je nach Prüfung etwas länger dauern; bei klarer Empfehlung des Gutachters verläuft es meist zügig.
Was, wenn die Pflegekasse ablehnt?
Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Ähnlich wie beim Widerspruch zum Pflegegrad gilt: gut begründen und Fristen einhalten.
Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Leistungen und Beträge können sich ändern. Wenden Sie sich im Zweifel an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatungsstelle.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG); § 40 SGB XI; § 33 SGB V; Verbraucherzentrale. Stand: 2025/2026.