
Entlastungsbetrag 131 €: Wofür & wie nutzen
Entlastungsbetrag 131 € pro Monat: wofür einsetzbar, wie ansparen und warum Sie ihn nicht verfallen lassen sollten.
Es gibt eine Leistung der Pflegeversicherung, die jedes Jahr millionenfach verfällt – einfach, weil sie zu wenig bekannt ist. Bei uns in der Familie war das lange genauso. Die Rede ist vom Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € im Monat. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen: Dieses Geld ist eine echte Erleichterung im Pflegealltag, wenn man weiß, wofür man es einsetzen darf. In diesem Ratgeber erkläre ich Ihnen ruhig und konkret, wie Sie den Entlastungsbetrag clever nutzen und nicht verschenken.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung von 131 € pro Monat, die allen Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 zusteht. Er soll pflegende Angehörige entlasten und der pflegebedürftigen Person mehr Selbstständigkeit und Teilhabe ermöglichen. Anders als das Pflegegeld wird er nicht frei aufs Konto ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.
Besonders wichtig: Der Entlastungsbetrag steht auch Menschen mit Pflegegrad 1 zu, die sonst kaum Geldleistungen erhalten. Gerade hier ist er oft die wichtigste Unterstützung überhaupt. Wer nur Pflegegrad 1 hat, bekommt weder Pflegegeld noch volle Pflegesachleistungen – der Entlastungsbetrag ist dann die zentrale Stütze, um etwa eine Betreuungsgruppe oder eine Haushaltshilfe zu finanzieren.
Der Sinn dahinter ist menschlich: Pflege zehrt an den Kräften. Der Gesetzgeber will mit diesem Betrag dafür sorgen, dass pflegende Angehörige Luft zum Atmen bekommen und die pflegebedürftige Person nicht völlig auf die Familie angewiesen ist. Es geht also nicht nur um Geld, sondern um ein Stück Lebensqualität für alle Beteiligten.
Wofür kann ich die 131 € einsetzen?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden – Sie können ihn also nicht für beliebige Ausgaben nutzen, aber die zulässigen Verwendungen sind breit gefächert. Erstattet werden insbesondere:
- Leistungen der Tagespflege oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Angebote eines ambulanten Pflegedienstes (bei Pflegegrad 2 bis 5 nur für Betreuung und Hauswirtschaft, nicht für Körperpflege)
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleiter, Haushaltshilfen oder Einkaufsdienste
Entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Eine Nachbarin, die spontan aushilft, lässt sich also nicht abrechnen – ein anerkannter Betreuungsdienst dagegen schon. Heben Sie alle Rechnungen gut auf, denn nur gegen Beleg erstattet die Kasse.
Wo Sie anerkannte Angebote in Ihrer Nähe finden, wissen die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte. Auch die Verbraucherzentralen führen Listen. In manchen Bundesländern gibt es zudem Online-Verzeichnisse der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Aus eigener Erfahrung lohnt sich das Nachfragen: Wir haben über den Pflegestützpunkt eine Betreuungsgruppe gefunden, die meinem Vater einmal pro Woche guttat und mir gleichzeitig einen freien Vormittag verschaffte.
Ein häufiges Missverständnis: Der Entlastungsbetrag ist nicht dafür gedacht, das Pflegegeld an Angehörige aufzustocken. Er muss an einen anerkannten Dienstleister fließen. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie ihn allerdings besonders breit einsetzen – hier sind sogar Leistungen der körperbezogenen Grundpflege durch einen Pflegedienst zulässig, was bei Pflegegrad 2 bis 5 ausgeschlossen ist.
Ansparen: Geld nicht verfallen lassen
Hier liegt der wertvollste Tipp dieses Ratgebers. Der Entlastungsbetrag ist ansparbar. Nutzen Sie ihn in einem Monat nicht, ist er nicht verloren – er wird auf die Folgemonate übertragen. So können sich über das Jahr durchaus 1.572 € ansammeln (12 × 131 €).
Noch wichtiger: Was Sie bis zum Jahresende nicht verbraucht haben, bleibt bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Erst danach verfällt der Restbetrag aus dem Vorjahr endgültig. Aus eigener Erfahrung rate ich: Setzen Sie sich im Frühjahr eine Erinnerung. Viele Familien nutzen die letzten Monate bis Juni gezielt, um angesparte Beträge etwa für eine intensivere Betreuung oder eine Kurzzeitpflege einzusetzen.
Die folgende Übersicht zeigt, wie schnell sich der Betrag summiert, wenn man ihn anspart:
| Zeitraum | Angesparter Entlastungsbetrag |
|---|---|
| 1 Monat | 131 € |
| 3 Monate | 393 € |
| 6 Monate | 786 € |
| 12 Monate (ganzes Jahr) | 1.572 € |
So wird greifbar, welche Summe hier Jahr für Jahr ungenutzt verfallen kann, wenn man nicht aufpasst – immerhin bis zu 1.572 € pro Jahr.
Praxisbeispiel: So spart eine Familie den Betrag an
Familie Wagner pflegt die Großmutter (Pflegegrad 2) zu Hause. In den ersten Monaten des Jahres nutzen sie den Entlastungsbetrag nicht. Bis Juni haben sich so 786 € angesammelt (6 × 131 €). Diese setzen sie gebündelt für eine Woche Betreuung durch einen anerkannten Alltagsbegleiter ein, während die pflegende Tochter dringend benötigten Urlaub macht. Den Rest des Jahres nutzen sie die 131 € monatlich für eine regelmäßige Haushaltshilfe. So geht kein Cent verloren.
So beantragen Sie die Erstattung
Sie gehen in Vorleistung oder lassen den Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen. Im ersten Fall reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein und erhalten den Betrag erstattet – bis zur Höhe Ihres verfügbaren Budgets. Manche Anbieter rechnen auch direkt mit der Kasse ab, dann müssen Sie nichts vorstrecken. Klären Sie das am besten vorher.
Der Entlastungsbetrag lässt sich gut mit anderen Leistungen kombinieren. Er wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung angerechnet. Er kommt also obendrauf – ein guter Grund, ihn konsequent zu nutzen.
Noch ein Tipp aus der Praxis: Manche Pflegekassen bieten an, ungenutzte Mittel der Pflegesachleistungen zusätzlich für anerkannte Betreuungsangebote umzuwidmen. Bis zu 40 Prozent des nicht verbrauchten Sachleistungsbudgets lassen sich auf diese Weise nutzen. Das ist ein eigener Topf neben dem Entlastungsbetrag und kann gerade bei höheren Pflegegraden die Betreuung deutlich aufstocken. Fragen Sie bei Ihrer Kasse gezielt danach – von allein weist Sie selten jemand darauf hin.
Warum der Entlastungsbetrag so oft verfällt
Studien und Berichte der Pflegekassen zeigen seit Jahren das gleiche Bild: Ein erheblicher Teil des Entlastungsbetrags wird nie abgerufen. Die Gründe sind menschlich nachvollziehbar – im Pflegealltag fehlt schlicht die Zeit, sich um Anbietersuche und Abrechnung zu kümmern. Genau hier möchte ich Sie ermutigen: Investieren Sie einmal eine Stunde, um einen passenden anerkannten Dienst zu finden und den Ablauf mit Ihrer Kasse zu klären. Danach läuft es meist von selbst, und Sie holen sich Monat für Monat eine echte Entlastung, die Ihnen ohnehin zusteht.
Stand und Quellen
Stand: 2025/2026. Der Betrag von 131 € pro Monat gilt für beide Jahre; eine reguläre Erhöhung ist frühestens 2028 vorgesehen.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), § 45b SGB XI, Verbraucherzentrale.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Im Einzelfall können abweichende Regelungen gelten. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2025/2026?
Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat und steht allen Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Er wird gegen Rechnung erstattet und nicht frei ausgezahlt.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Erstattet werden unter anderem Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen eines Pflegedienstes sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Alltagsbegleiter oder Haushaltshilfen.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht sofort. Der Entlastungsbetrag ist ansparbar und wird auf die Folgemonate übertragen. Nicht genutzte Beträge eines Jahres bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar, danach verfallen sie.
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistungen angerechnet. Er steht zusätzlich zur Verfügung.