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DiPA: Digitale Pflegeanwendungen – Anspruch & Kosten 2026
Pflegehilfsmittel · 5. Juli 2026

DiPA: Digitale Pflegeanwendungen – Anspruch & Kosten 2026

DiPA nach § 40a SGB XI: bis zu 40 € im Monat plus 30 € für Unterstützung. Wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft – und der ehrliche Stand des Verzeichnisses.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert: 5. Juli 2026

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps und Webanwendungen, die Pflegebedürftige zu Hause unterstützen sollen – etwa mit Übungen zur Sturzprävention oder mit Gedächtnistraining bei Demenz. Die Rechtsgrundlage ist § 40a SGB XI: Die Pflegekasse erstattet für eine gelistete DiPA bis zu 40 € im Monat, für ergänzende Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kommen nach § 39a SGB XI bis zu 30 € monatlich hinzu. So weit die Theorie – in der Praxis hat die Sache derzeit einen entscheidenden Haken, den wir in diesem Ratgeber ehrlich einordnen. Stand: Juli 2026.

Was sind digitale Pflegeanwendungen?

DiPA sind Anwendungen für Smartphone, Tablet oder den Internetbrowser, die einen nachgewiesenen pflegerischen Nutzen haben müssen: Sie sollen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Gedacht sind sie sowohl für Pflegebedürftige selbst als auch für pflegende Angehörige, die eine Anwendung gemeinsam mit dem pflegebedürftigen Menschen nutzen.

Typische Einsatzfelder, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, sind zum Beispiel:

  • Übungsprogramme zur Sturzprävention, etwa Gleichgewichts- und Krafttraining mit angeleiteten Videoeinheiten
  • Gedächtnis- und Alltagstraining für Menschen mit Demenz
  • Anleitungen und Schulungen für pflegende Angehörige, etwa zu rückenschonender Lagerung
  • Anwendungen zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegedienst

Wichtig zur Einordnung: Eine DiPA ist reine Software. Geräte wie ein Hausnotruf oder ein Pflegebett zählen dagegen zu den technischen Pflegehilfsmitteln und laufen über eigene Regelungen mit anderen Beträgen.

Wer hat Anspruch auf eine DiPA?

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die zu Hause versorgt werden. Das ist bemerkenswert, denn schon mit Pflegegrad 1 besteht der volle Anspruch – ähnlich wie beim Entlastungsbetrag. Falls Sie unsicher sind, ob bei Ihnen ein Pflegegrad infrage kommt, hilft unser Pflegegrad-Rechner bei der ersten Einschätzung.

Drei Voraussetzungen nennt § 40a SGB XI: Erstens muss die Anwendung im offiziellen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein – nur dann ist sie erstattungsfähig. Zweitens muss die Kostenübernahme bei der Pflegekasse beantragt und von dieser bewilligt werden. Drittens ist die erstmalige Bewilligung auf höchstens sechs Monate befristet; danach prüft die Kasse, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und weiterhin sinnvoll ist. Eine ärztliche Verordnung brauchen Sie nicht – das unterscheidet die DiPA von vielen anderen Leistungen.

Kostenübernahme: Diese Beträge zahlt die Pflegekasse

Die Höhe der Leistung regelt § 40b SGB XI. Danach bestehen zwei getrennte monatliche Ansprüche: die Erstattung der DiPA selbst und ergänzende Unterstützungsleistungen nach § 39a SGB XI. Letztere bedeuten, dass ein zugelassener ambulanter Pflegedienst Sie bei der Nutzung der Anwendung begleitet – etwa beim Einrichten des Tablets oder bei den ersten Übungseinheiten.

Leistung Rechtsgrundlage Betrag pro Monat
Erstattung der digitalen Pflegeanwendung § 40a, § 40b SGB XI bis zu 40 €
Ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst § 39a, § 40b SGB XI bis zu 30 €

Kostet eine Anwendung mehr als 40 € im Monat oder buchen Sie erweiterte Zusatzfunktionen, tragen Sie die Mehrkosten selbst. Die Pflegekasse muss Sie über solche Eigenanteile vorab schriftlich oder elektronisch informieren. Die DiPA-Erstattung ist ein eigener Leistungsanspruch – sie wird nicht mit Ihrem Pflegegeld verrechnet. Einen Überblick, welche Leistungen Ihnen insgesamt zustehen, gibt unser Pflegeleistungs-Rechner.

Das DiPA-Verzeichnis beim BfArM: der ehrliche Stand 2026

Jetzt zum angekündigten Haken: Das DiPA-Verzeichnis beim BfArM ist auch im Sommer 2026 noch leer. Bislang hat keine einzige Anwendung das Prüfverfahren vollständig durchlaufen – zu hoch waren offenbar die Hürden beim Nachweis des pflegerischen Nutzens, beim Datenschutz und bei der Wirtschaftlichkeit für die Hersteller. Der Anspruch aus § 40a SGB XI besteht also auf dem Papier, läuft praktisch aber noch ins Leere.

Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie groß die Lücke zwischen einem Anspruch im Gesetz und dem, was im Pflegealltag tatsächlich ankommt, sein kann – die DiPA ist dafür derzeit leider ein Paradebeispiel. Immerhin gibt es Bewegung: Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein vereinfachtes Erprobungsverfahren, über das Hersteller ihre Anwendungen für bis zu zwölf Monate vorläufig in das Verzeichnis aufnehmen lassen können, auch wenn der pflegerische Nutzen noch nicht abschließend nachgewiesen ist. Mit den ersten gelisteten DiPA wird deshalb noch im Laufe des Jahres 2026 gerechnet. Den aktuellen Stand sehen Sie jederzeit im öffentlichen DiPA-Verzeichnis auf der Website des BfArM – oder Sie fragen direkt bei Ihrer Pflegekasse nach.

Bis dahin gilt: Nutzen Sie die Leistungen, die heute schon funktionieren. Zum Beispiel die Pauschale von 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, bequem organisiert über eine Pflegebox, oder einen Hausnotruf für mehr Sicherheit in der eigenen Wohnung.

DiPA und DiGA: Was ist der Unterschied?

Häufig werden DiPA mit den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verwechselt – den „Apps auf Rezept“. Der Unterschied liegt im Kostenträger und im Zweck: DiGA sind Medizinprodukte nach § 33a SGB V, die bei Krankheiten helfen, etwa bei Rückenschmerzen, Depressionen oder Diabetes. Sie werden vom Arzt oder Psychotherapeuten verordnet (oder von der Krankenkasse genehmigt) und von der Krankenkasse bezahlt. Das DiGA-Verzeichnis ist – anders als das DiPA-Verzeichnis – bereits seit Jahren mit zahlreichen Anwendungen gefüllt.

DiPA richten sich dagegen an Pflegebedürftige, sollen die Pflegesituation verbessern und laufen über die Pflegekasse – ganz ohne Rezept. Für Sie praktisch relevant: Steht hinter Ihrem Anliegen eine Erkrankung, kann schon heute eine DiGA über die Krankenkasse infrage kommen. Sprechen Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt darauf an.

So beantragen Sie eine DiPA bei der Pflegekasse

Sobald erste Anwendungen gelistet sind, ist der Weg unkompliziert: Sie (oder eine bevollmächtigte Person) stellen einen formlosen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse und benennen die gewünschte Anwendung aus dem DiPA-Verzeichnis. Die Kasse prüft und bewilligt zunächst für bis zu sechs Monate. Bewährt sich die Anwendung, kann die Bewilligung verlängert werden.

Ein Beispiel, wie das künftig ablaufen kann: Frau M. (Pflegegrad 3) ist nach einem Sturz unsicher auf den Beinen und traut sich kaum noch allein durch die Wohnung. Sobald eine Trainings-App zur Sturzprävention gelistet ist, stellt ihre Tochter den Antrag bei der Pflegekasse. Die Kasse bewilligt die Anwendung für sechs Monate und übernimmt bis zu 40 € monatlich. Weil Frau M. mit dem Tablet wenig Erfahrung hat, richtet eine Mitarbeiterin ihres Pflegedienstes die App ein und begleitet die ersten Übungseinheiten – diese Unterstützung rechnet der Dienst als ergänzende Leistung mit bis zu 30 € im Monat direkt mit der Kasse ab. Nach einem halben Jahr fragt die Kasse nach: Frau M. übt dreimal pro Woche, ihr Gangbild ist stabiler geworden – die Bewilligung wird verlängert.

Unser Rat: Lassen Sie sich vom derzeit leeren Verzeichnis nicht entmutigen, aber auch nichts verkaufen. Apps, die nicht im DiPA-Verzeichnis stehen, werden von der Pflegekasse nicht erstattet – egal, was ein Anbieter verspricht. Fragen Sie im Zweifel immer zuerst bei Ihrer Pflegekasse nach.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 40a SGB XI, § 40b SGB XI, Bundesministerium für Gesundheit, BfArM – Digitale Pflegeanwendungen. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Was ist eine digitale Pflegeanwendung (DiPA)?

Eine DiPA ist eine App oder Webanwendung, die Pflegebedürftige zu Hause unterstützt, etwa mit Sturzpräventions-Training oder Gedächtnisübungen bei Demenz. Sie muss einen pflegerischen Nutzen nachweisen und im offiziellen Verzeichnis des BfArM gelistet sein. Rechtsgrundlage ist § 40a SGB XI.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für eine DiPA?

Die Pflegekasse erstattet nach § 40b SGB XI bis zu 40 € im Monat für die Anwendung selbst. Zusätzlich stehen bis zu 30 € monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung, etwa für Hilfe beim Einrichten und bei den ersten Übungen. Höhere Kosten tragen Sie selbst.

Welche DiPA sind aktuell im BfArM-Verzeichnis gelistet?

Stand Juli 2026 ist das DiPA-Verzeichnis noch leer, es wurde bislang keine Anwendung aufgenommen. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es aber ein vereinfachtes Erprobungsverfahren, über das Anwendungen für bis zu zwölf Monate vorläufig aufgenommen werden können, sodass mit ersten Einträgen im Laufe des Jahres gerechnet wird. Den aktuellen Stand erfahren Sie beim BfArM oder Ihrer Pflegekasse.

Brauche ich für eine DiPA ein Rezept vom Arzt?

Nein, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig. Sie beantragen die Kostenübernahme formlos direkt bei Ihrer Pflegekasse. Die erstmalige Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet und kann danach verlängert werden, wenn Sie die Anwendung tatsächlich nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen DiPA und DiGA?

DiGA sind Gesundheits-Apps auf Rezept nach § 33a SGB V. Sie helfen bei Krankheiten und werden von der Krankenkasse bezahlt. DiPA richten sich an Pflegebedürftige, sollen die Pflegesituation verbessern und laufen ohne Rezept über die Pflegekasse. Das DiGA-Verzeichnis ist bereits gut gefüllt, das DiPA-Verzeichnis dagegen noch leer.

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