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Behinderten-Pauschbetrag: Höhe nach Grad der Behinderung
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Behinderten-Pauschbetrag: Höhe nach Grad der Behinderung

Behindertenpauschbetrag 2025: Höhe gestaffelt nach Grad der Behinderung, bei Merkzeichen H, Bl oder TBl 7.400 Euro. So beantragen Sie ihn richtig.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert: 21. Oktober 2026

Der Behindertenpauschbetrag entlastet Menschen mit einer Behinderung steuerlich, ohne dass einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen. Seine Höhe ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt und reicht von 384 Euro bei GdB 20 bis zu 7.400 Euro bei den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“.

Seit 2021 sind die Beträge verdoppelt, und schon ab GdB 20 gibt es den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen. Dieser Ratgeber zeigt die komplette Staffelung, erklärt die Sonderfälle und sagt Ihnen, wie Sie den Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen. Der Beitrag ist informativ und ersetzt keine Steuerberatung.

Der große Vorteil dieses Pauschbetrags liegt in seiner Einfachheit: Sie müssen keine einzelnen Belege sammeln, keine Quittungen sortieren und keine Fahrtkosten dokumentieren. Es genügt der Nachweis von Grad der Behinderung und etwaigen Merkzeichen.

Damit ist der Behindertenpauschbetrag oft der unkomplizierteste Weg, behinderungsbedingte Mehrkosten steuerlich abzubilden. Er steht jedem Betroffenen zu, unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe angefallen sind.

Die Staffelung nach Grad der Behinderung

Der Pauschbetrag steigt mit dem GdB. Die folgende Tabelle zeigt die ab dem Steuerjahr 2021 geltenden und für 2026 unveränderten Jahresbeträge nach § 33b Abs. 3 EStG:

Grad der Behinderung Pauschbetrag pro Jahr
GdB 20 384 €
GdB 30 620 €
GdB 40 860 €
GdB 50 1.140 €
GdB 60 1.440 €
GdB 70 1.780 €
GdB 80 2.120 €
GdB 90 2.460 €
GdB 100 2.840 €

Der Pauschbetrag wird stets für das volle Jahr gewährt, auch wenn die Behinderung nicht das ganze Jahr bestand. Steigt der GdB im Lauf des Jahres, gilt der höhere Betrag.

Diese Beträge wurden zum Steuerjahr 2021 verdoppelt und sind seither, also auch für 2025 und 2026, unverändert geblieben.

Wird der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt, können Sie den Pauschbetrag auch für zurückliegende, noch offene Steuerjahre nachträglich beantragen. Das lohnt sich besonders, wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach längerer Bearbeitungszeit eintrifft.

Erhöhter Pauschbetrag bei Merkzeichen H, Bl und TBl

Unabhängig vom GdB erhalten Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr (§ 33b Abs. 3 EStG). Denselben Betrag bekommen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5: Für sie gilt der Nachweis der Hilflosigkeit als erbracht (§ 65 Abs. 2 EStDV).

Das Merkzeichen „H“ wird oft parallel zur Einstufung in einen hohen Pflegegrad vergeben – wie Pflegegrad und Schwerbehinderung zusammenhängen, lesen Sie unter Pflegegrad und Schwerbehinderung. Den regulären Betrag aus der GdB-Tabelle können Sie daneben nicht zusätzlich ansetzen.

Der Sprung ist erheblich: Wer etwa von GdB 80 (2.120 Euro) durch das Merkzeichen „H“ auf 7.400 Euro kommt, hat damit mehr als den dreifachen Pauschbetrag.

Es lohnt sich daher, beim Versorgungsamt prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für ein Merkzeichen vorliegen – etwa wenn dauerhafte Hilflosigkeit im Alltag besteht. Das Merkzeichen wird im Schwerbehindertenausweis vermerkt und ist die Grundlage für den erhöhten Betrag.

Abgrenzung zum Pflege-Pauschbetrag

Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag werden häufig verwechselt, betreffen aber verschiedene Personen:

  • Der Behindertenpauschbetrag steht der Person mit Behinderung selbst zu und deckt typische behinderungsbedingte Mehrkosten ab.
  • Der Pflege-Pauschbetrag geht an Angehörige, die unentgeltlich pflegen (PG2 600 €, PG3 1.100 €, PG4/5 1.800 €).

Beide können nebeneinander bestehen: Die pflegebedürftige Person nutzt ihren Behindertenpauschbetrag, der pflegende Angehörige seinen Pflege-Pauschbetrag. Details zum festen Betrag für Pflegende finden Sie im Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag.

Hat die gepflegte Person das Merkzeichen „H“, steht dem pflegenden Angehörigen der höchste Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro zu, selbst wenn kein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt ist (§ 33b Abs. 6 EStG). Die niedrigeren Beträge für Pflegegrad 2 und 3 lassen sich daneben nicht ansetzen. Pflegen mehrere Personen denselben Menschen, wird der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt.

Reichen die Pauschbeträge nicht aus, lassen sich höhere tatsächliche Kosten über die außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen – mehr dazu unter Pflegekosten Steuer.

Wichtig ist die Unterscheidung, wessen Steuererklärung welchen Betrag aufnimmt. Pflegt eine Tochter ihren schwerbehinderten Vater, so trägt der Vater den Behindertenpauschbetrag in seine eigene Erklärung ein, die Tochter den Pflege-Pauschbetrag in ihre.

Eine Übertragung des Behindertenpauschbetrags ist nur in einer Richtung vorgesehen: Steht er einem Kind zu, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, können Sie ihn auf Antrag auf sich übertragen lassen, sofern das Kind ihn nicht selbst nutzt (§ 33b Abs. 5 EStG). Der umgekehrte Weg vom pflegebedürftigen Elternteil auf das erwachsene Kind ist im Gesetz nicht angelegt.

Gibt der Vater also keine Steuererklärung ab, weil sein Einkommen zu niedrig ist, bleibt sein Pauschbetrag ungenutzt. Der Tochter bleiben ihr eigener Pflege-Pauschbetrag und – bei hohen tatsächlichen Kosten – der Weg über die außergewöhnliche Belastung.

Welcher Pflegegrad kommt in Frage?

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Rechenbeispiel: GdB 70 mit Merkzeichen H

Herr S. hat einen GdB von 70 und das Merkzeichen „H“. Statt des regulären Pauschbetrags von 1.780 Euro erhält er wegen des Merkzeichens „H“ den erhöhten Betrag von 7.400 Euro.

Bei einem Grenzsteuersatz von 25 % entlastet ihn dieser Pauschbetrag um rund 1.850 Euro im Jahr – ohne einen einzigen Beleg einreichen zu müssen. Seine Tochter, die ihn unentgeltlich pflegt, kann zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro in ihrer eigenen Erklärung geltend machen; wegen des Merkzeichens „H“ steht ihr dieser Höchstbetrag auch ohne Pflegegrad 4 oder 5 zu.

So beantragen Sie den Pauschbetrag

Den Behindertenpauschbetrag tragen Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen Ihrer Steuererklärung ein. Sie brauchen:

  • den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • die Angabe von GdB und gegebenenfalls Merkzeichen

Den Nachweis müssen Sie nur auf Anforderung vorlegen. Liegt der Bescheid erstmals vor, lohnt sich oft auch eine rückwirkende Beantragung für offene Jahre.

In vielen Steuerprogrammen genügt es, GdB und Merkzeichen einzutragen; der passende Pauschbetrag wird dann automatisch berücksichtigt. Prüfen Sie nach Erhalt des Steuerbescheids, ob der korrekte Betrag angesetzt wurde – Tippfehler beim GdB führen sonst leicht zu einem zu niedrigen Pauschbetrag.

Ein letzter Praxishinweis: Der Behindertenpauschbetrag deckt die typischen, laufenden Mehrkosten ab. Außergewöhnliche, einmalige Aufwendungen wie ein behindertengerechter Umbau oder eine teure Kur lassen sich daneben zusätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Wer hohe Einzelkosten hatte, sollte daher beide Wege durchrechnen und den günstigeren wählen oder kombinieren.

Fazit

Der Behindertenpauschbetrag ist eine unbürokratische Entlastung: ein fester, nach GdB gestaffelter Jahresbetrag von 384 bis 2.840 Euro, bei den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ sogar 7.400 Euro.

Er lässt sich mit dem Pflege-Pauschbetrag des pflegenden Angehörigen kombinieren. Wer hohe tatsächliche Kosten hat, sollte zusätzlich prüfen, ob die außergewöhnliche Belastung mehr bringt.

Stand und Quellen

Stand: Oktober 2026. Die Pauschbeträge nach § 33b EStG gelten seit dem Steuerjahr 2021 unverändert, also auch für 2026.

Quellen: § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag), § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 65 EStDV (Nachweis einer Behinderung und des Pflegegrads), Lohnsteuer-Handbuch 2025 des Bundesfinanzministeriums, Familienratgeber der Aktion Mensch, Verbraucherportal VLH.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Behindertenpauschbetrag 2026?

Der Pauschbetrag ist nach Grad der Behinderung gestaffelt: 384 Euro bei GdB 20, 1.140 Euro bei GdB 50 und 2.840 Euro bei GdB 100. Bei den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 beträgt er 7.400 Euro im Jahr. Die Beträge gelten seit 2021 unverändert.

Bekomme ich den Pauschbetrag schon ab GdB 20?

Ja. Seit dem Steuerjahr 2021 erhalten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 20 den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen. Früher waren bei niedrigen Graden zusätzliche Bedingungen nötig, diese sind entfallen.

Kann ich Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag kombinieren?

Ja, sie betreffen verschiedene Personen. Den Behindertenpauschbetrag nutzt der Mensch mit Behinderung selbst, den Pflege-Pauschbetrag der unentgeltlich pflegende Angehörige in seiner eigenen Steuererklärung. Beide können also nebeneinander geltend gemacht werden.

Welcher Pflege-Pauschbetrag gilt bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen H?

Dann steht der höchste Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro im Jahr zu, auch wenn kein Pflegegrad 4 oder 5 festgestellt ist (§ 33b Abs. 6 EStG). Die niedrigeren Beträge für Pflegegrad 2 und 3 können Sie daneben nicht ansetzen. Pflegen mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen, wird der Betrag unter ihnen aufgeteilt.

Kann ein Elternteil den Behindertenpauschbetrag auf das pflegende Kind übertragen?

Nein. Das Gesetz sieht die Übertragung nur umgekehrt vor: von einem Kind auf die Eltern, die für dieses Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, und nur, wenn das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt (§ 33b Abs. 5 EStG). Ein pflegebedürftiger Elternteil kann seinen Pauschbetrag also nicht auf ein erwachsenes Kind übertragen. Das pflegende Kind kann aber seinen eigenen Pflege-Pauschbetrag geltend machen.

Wo trage ich den Behindertenpauschbetrag ein?

Sie tragen ihn in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung ein und geben GdB sowie etwaige Merkzeichen an. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, vorzulegen nur auf Anforderung des Finanzamts.

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