
Pflegereform 2027: Was das Pflegeneuordnungsgesetz für Familien plant
Die Bundesregierung hat die Pflegereform als Entwurf beschlossen. Was heute gilt, was sich ab 2027 ändern soll und was das für pflegende Familien bedeutet.
Stand: 28. Oktober 2026 – Entwurf, noch kein Gesetz. Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 im Kabinett beschlossen, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; im parlamentarischen Verfahren kann sich jedes Detail noch ändern.
Geplant ist, dass der größte Teil am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, einzelne Regeln sollen erst am 1. Januar 2028 oder am 1. Januar 2029 folgen. Bis dahin gilt das heutige Recht: Pflegegeld, Entlastungsbetrag und alle anderen Leistungen laufen unverändert weiter.
Über die große Pflegereform wird seit Monaten gestritten, jetzt liegt sie als Regierungsentwurf auf dem Tisch. Für Familien, die zu Hause pflegen, bringt das Paket einen Umbau mit Licht und Schatten: Aus vielen Einzelleistungen sollen wenige Budgets werden, für neue Anträge wird die Begutachtung strenger, und Pflegegrad 1 verliert seinen Entlastungsbetrag. Die im Sommer geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist dagegen wieder verschwunden. Wir haben den Entwurf selbst durchgearbeitet und stellen gegenüber, was heute gilt und was sich ändern soll.
Was das Kabinett beschlossen hat und wie es weitergeht
Den ersten Entwurf hatte das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt. Nachdem Verbände und Organisationen dazu Stellung genommen hatten, hat das Kabinett am 30. September 2026 eine überarbeitete Fassung verabschiedet, den Kabinettsentwurf hat das Ministerium als PDF veröffentlicht. Das Ziel: Die Finanzen der Pflegeversicherung sollen stabiler werden, die Versorgung besser. Ohne Reform rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit der sozialen Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro, für 2028 mit rund 15,4 Milliarden Euro.
Am Beitragssatz von 3,6 Prozent will die Regierung trotzdem nicht rütteln. Das Geld soll stattdessen aus Einsparungen bei den Leistungen, einer strengeren Begutachtung und höheren Beiträgen für bestimmte Gruppen kommen. Als Nächstes befassen sich Bundesrat und Bundestag mit dem Entwurf. Parallel arbeitet seit Ende Oktober eine Pflegestrukturkommission an Vorschlägen für weitergehende Reformen (mehr dazu im nächsten Abschnitt) – das PNOG ist also ausdrücklich nicht der letzte Schritt.
Pflegestrukturkommission: Der nächste Reformschritt hat begonnen
Die angekündigte Kommission gibt es inzwischen. Das Bundeskabinett hat die Pflegestrukturkommission am 14. Oktober 2026 berufen, am 27. Oktober 2026 kam sie in Berlin zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Den Vorsitz führt Prof. Dr. Georg Cremer, Co-Vorsitzende ist Prof. Gabriele Kuhn-Zuber. Insgesamt hat die Kommission 13 Mitglieder; das Bundesgesundheitsministerium nennt Pflegefachleute, Ökonominnen und Ökonomen, Juristinnen und Juristen, Versorgungsforschung, Pflegewissenschaft und die Versorgungspraxis.
Der Auftrag hat vier Teile:
- die Entwicklung der Ausgaben in der sozialen Pflegeversicherung analysieren,
- Empfehlungen für eine nachhaltige und bedarfsgerechte Finanzierung erarbeiten,
- Empfehlungen für eine effizientere und bessere pflegerische Versorgung geben,
- Vorschläge machen, wie Prävention und Rehabilitation besser in die akutmedizinische und die pflegerische Versorgung eingebunden werden.
Das Ministerium verbindet damit das Ziel, dass der Beitragssatz der Pflegeversicherung auch über 2030 hinaus stabil bleibt. Einfließen sollen auch die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ und der FinanzKommission Gesundheit. Erste Vorschläge soll die Kommission Ende Januar 2027 vorlegen. Darauf aufbauend will das Ministerium eine Strukturreform ausarbeiten; als Starttermin ist der 1. Juli 2027 genannt. Dafür braucht es ein eigenes Gesetz, Bundestag und Bundesrat sind also erneut am Zug.
Was das für Sie bedeutet: Die Kommission selbst ändert an Ihren Leistungen nichts. Auch das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht verabschiedet, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, gilt das heutige Recht. Welche Vorschläge die Kommission macht, ist offen. Weil Finanzierung und Versorgung ausdrücklich zu ihrem Auftrag gehören, können sie Leistungen und Beiträge betreffen – entschieden wird darüber aber erst im Gesetzgebungsverfahren.
Budgets statt Einzelleistungen: der Umbau der häuslichen Pflege
Die größte Veränderung betrifft die Pflege zu Hause. Heute setzt sich die Unterstützung aus vielen Bausteinen zusammen: Pflegegeld oder Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege mit einem gemeinsamen Jahresbetrag. Jeder Baustein hat eigene Regeln, Anträge und Belege. Der Entwurf fasst das in vier Töpfen zusammen.
Entlastungsbudget: Das Pflegegeld behält seinen Namen, wird aber künftig im Umfang eines sogenannten Entlastungsbudgets gezahlt. In Pflegegrad 3 sind das laut Entwurf 630 Euro im Monat, heute 599 Euro. Der Aufschlag ist kein reines Plus. Aus dem höheren Betrag sollen Familien künftig auch die Vertretung bezahlen, wenn die Pflegeperson geplant verhindert ist, und Verbrauchsartikel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Der eigene Anspruch auf diese Pflegehilfsmittel, heute bis zu 42 Euro im Monat, soll gestrichen werden.
Sachleistungsbudget: Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, bekommt statt der heutigen Pflegesachleistung ein Sachleistungsbudget – in Pflegegrad 3 bis zu 1.590 Euro statt bisher 1.497 Euro im Monat. Pflegegeld und Pflegedienst sollen sich wie heute kombinieren lassen.
Sozialraumbudget: Es ersetzt den Entlastungsbetrag und steigt ab Pflegegrad 2 von 131 auf 175 Euro im Monat, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren auf 300 Euro. Der Haken: Das Geld darf nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, zum Beispiel Alltagsbegleitung oder Nachbarschaftshilfe. Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege, die sich heute über den Entlastungsbetrag abrechnen lassen, fallen aus diesem Topf heraus, und das Ansparen nicht genutzter Beträge ist nicht mehr vorgesehen. Wie der Entlastungsbetrag bis dahin funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber Entlastungsbetrag.
Überbrückungsbudget: Für Kurzzeitpflege und für Notlagen – etwa wenn die pflegende Tochter plötzlich selbst ins Krankenhaus muss – gibt es einen Jahresbetrag von bis zu 2.285 Euro. Daraus sollen ein ambulanter Pflege-Notdienst oder ein Platz in der Kurzzeitpflege bezahlt werden. Der heutige Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro soll wegfallen; nach der Begründung wird sein Geld ohne Mehrausgaben auf die neuen Budgets verteilt. Ab 2028 ist zusätzlich ein Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege im Pflegeheim geplant.
| Punkt | Heute (Stand Oktober 2026) | Geplant laut Kabinettsentwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5 | 347 / 599 / 800 / 990 € im Monat | Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat |
| Pflegesachleistung Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5 | bis 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat | Sachleistungsbudget bis 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat |
| Entlastungsbetrag | bis 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1 | Sozialraumbudget bis 175 € (unter 25 Jahren: 300 €), nur Pflegegrad 2 bis 5 |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | kein eigener Anspruch mehr, in den Budgets eingerechnet |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € | Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr |
| Rentenbeiträge für die Pflegeperson (Pflegegrad 3, nur Pflegegeld) | auf Basis von 43 % der Bezugsgröße | unverändert |
| Punktgrenze Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten (bestehende Grade geschützt) |
| Anpassung der Leistungsbeträge | einmalig zum 1. Januar 2028 | 2028 entfällt, ab 2029 jährlich |
| Zuschlag für Kinderlose | 0,6 Beitragssatzpunkte | 0,9 Beitragssatzpunkte ab 1. Januar 2027 |
Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Die Kürzung ist vom Tisch
Für viele pflegende Angehörige war das die größte Sorge. Heute zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie, wenn Sie einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche an wenigstens zwei Tagen pflegen und daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Wie viel eingezahlt wird, richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart. Bei Pflegegrad 3 und reinem Pflegegeldbezug gelten 43 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme.
Der Entwurf aus dem Juni wollte diese Werte ab 2027 auf 70 Prozent ihrer bisherigen Höhe absenken, im Beispiel Pflegegrad 3 also von 43 auf 30,1 Prozent. Bereits erworbene Ansprüche wären geblieben, jedes weitere Pflegejahr hätte aber deutlich weniger Rente gebracht. Im Kabinettsentwurf fehlt diese Kürzung. Die Änderungen am Rentenrecht beschränken sich dort auf eine Verweisanpassung und eine Sonderregel für Rentner, und das Ministerium betont in seiner Pressemitteilung, die Pflegeversicherung übernehme die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin vollständig. Auch der Beamtenbund dbb, ein Interessenverband, der die frühere Fassung scharf kritisiert hatte, sieht die Kürzung nach dem Kabinettsbeschluss „vom Tisch“.
Eine Einschränkung gibt es dennoch, und sie trifft pflegende Rentnerinnen und Rentner. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann heute weiter Beiträge aus der Pflege erhalten, wenn er statt der vollen Altersrente eine nur minimal gekürzte Teilrente bezieht. Diese Möglichkeit will der Entwurf zum 1. Januar 2027 schließen: Wer eine Altersrente bezieht, soll Beiträge nur noch bis zum Ende des Monats bekommen, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Wie aus Pflegezeiten Rentenpunkte werden, erklärt unser Ratgeber Rentenpunkte für pflegende Angehörige.
Pflegegrade: strengere Begutachtung, Schutz für bestehende Einstufungen
Den größten Spareffekt erwartet die Bundesregierung von einer geänderten Begutachtung. Die Punktgrenzen sollen auf die Werte zurückgesetzt werden, die ein Expertenbeirat bereits 2013 empfohlen hatte. Konkret gäbe es Pflegegrad 1 ab 15 statt ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt ab 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt ab 47,5 Punkten. Die Grenzen für Pflegegrad 4 (70 Punkte) und Pflegegrad 5 (90 Punkte) bleiben gleich. Zusätzlich ändert sich die Bewertung in einzelnen Modulen, und Pflegegrade sollen häufiger nur befristet vergeben werden.
Was das bedeutet, deutet der Entwurf selbst an: Nach einer dort zitierten Studie des IGES-Instituts würden bei Erstbegutachtungen je nach Variante knapp 12 bis etwa 22 Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll geschützt bleiben. Eine Neubegutachtung allein wegen der neuen Regeln ist nicht vorgesehen, und bei einer Wiederholungsbegutachtung darf der Grad nicht nur wegen der neuen Schwellen verloren gehen. Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn sich der Zustand tatsächlich gebessert hat und sie auch nach altem Recht erfolgt wäre.
Maßgeblich soll das Recht am Tag der Antragstellung sein. Die Bundesregierung rechnet deshalb mit vorgezogenen Anträgen und will die Pflegekassen vom 1. Januar bis 30. April 2027 von der üblichen Bescheidfrist von 25 Arbeitstagen befreien; besonders dringliche Fälle sollen trotzdem innerhalb dieser Frist entschieden werden. Was die einzelnen Grade heute bedeuten, zeigt unsere Übersicht Pflegegrade: alle 5 Grade im Überblick.
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag von heute 131 Euro im Monat. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung; bis Ende 2028 gibt es übergangsweise bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten nach der Einstufung. Weil zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach dem Wortlaut des Entwurfs nicht mehr als eigene Leistung gelten und Pflegegrad 1 kein Entlastungsbudget erhält, entfiele für diese Gruppe auch die monatliche Pauschale dafür. Heimbewohner mit Pflegegrad 1, die 2026 bereits den entsprechenden Zuschuss bekommen haben, sollen ihn behalten.
Pflegeheim und Leistungsanpassung: wenig Entlastung bei den Eigenanteilen
Wer einen Angehörigen im Pflegeheim hat, findet im Entwurf kaum Neues. Die Zuschläge der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil bleiben unverändert: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent nach mehr als zwölf Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten. Der Juni-Entwurf hatte noch vorgesehen, jede dieser Stufen um sechs Monate zu verlängern; im Kabinettsentwurf ist das nicht mehr enthalten. An die Länder appelliert die Bundesregierung, über die Übernahme von Investitionskosten zu niedrigeren Eigenanteilen beizutragen.
Spürbar ist dagegen eine Verschiebung bei der Anpassung aller Leistungsbeträge. Nach geltendem Recht sollen sie zum 1. Januar 2028 einmalig an die Preisentwicklung angepasst werden. Diese Erhöhung soll entfallen. Stattdessen sollen die Beträge ab dem 1. Januar 2029 jedes Jahr steigen – gemessen an der Kerninflation der drei Vorjahre und begrenzt durch die Lohnentwicklung. Für Familien heißt das: Die neuen Budgetbeträge würden 2027 und 2028 gleich bleiben. Den bisherigen Fahrplan erklärt unser Beitrag Pflegegeld-Erhöhung, die Kosten im Heim der Ratgeber Was kostet Pflege? Eigenanteile im Überblick.
Beiträge: Wer künftig mehr zahlen soll
Auf der Einnahmenseite trifft die Reform vor allem Kinderlose, Gutverdienende, Ehepaare mit beitragsfrei mitversichertem Partner und Arbeitgeber von Minijobbern. Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung soll zum selben Termin um 300 Euro im Monat angehoben werden.
Ab 2028 sollen bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner einen Zuschlag von 0,52 Prozentpunkten kosten. Ausgenommen bleiben unter anderem Mitversicherte mit Kindern unter zwölf Jahren, Partner jenseits der Regelaltersgrenze, Partner ab Pflegegrad 3 – und pflegende Angehörige. Für Minijobs sollen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2028 den vollen Pflegebeitrag von 3,6 Prozent zahlen.
Praxisbeispiel: Was sich für Familie Berger ändern würde
Sabine Berger, 54, pflegt ihre Mutter Gisela, 82, mit Pflegegrad 3 zu Hause. Sabine arbeitet 25 Stunden pro Woche und ist jeden Tag bei ihrer Mutter. Die Familie bezieht nur Pflegegeld. Einmal in der Woche kommt eine nach Landesrecht anerkannte Alltagsbegleiterin, bezahlt über den Entlastungsbetrag. Handschuhe und Desinfektionsmittel liefert monatlich die Pflegehilfsmittel-Box, und im Sommerurlaub springt die Nachbarin über die Verhinderungspflege ein.
Heute erhält Gisela 599 Euro Pflegegeld, dazu bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag und Verbrauchsartikel im Wert von bis zu 42 Euro im Monat. Für Vertretung und Kurzzeitpflege stehen 3.539 Euro im Jahr bereit. Für Sabine zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge auf Basis von 43 Prozent der Bezugsgröße.
Nach dem Kabinettsentwurf bekäme Gisela ab 2027 ein Entlastungsbudget von 630 Euro. Die Box gäbe es nicht mehr als eigene Leistung. Kauft die Familie Verbrauchsartikel für 42 Euro selbst, bleiben rechnerisch 588 Euro frei verfügbar – 11 Euro weniger als das heutige Pflegegeld. Die Alltagsbegleiterin könnte aus dem Sozialraumbudget von 175 Euro bezahlt werden, also mit 44 Euro mehr Spielraum als bisher. Beim Urlaub wird es enger: Die Vertretung durch die Nachbarin müsste aus dem Entlastungsbudget kommen, und für Kurzzeitpflege oder einen Notfall stünden nur noch bis zu 2.285 Euro im Jahr bereit.
Unverändert bliebe Sabines Absicherung im Alter: Die Pflegekasse würde weiter Beiträge auf Basis von 43 Prozent der Bezugsgröße zahlen, nach dem Juni-Entwurf wären es nur 30,1 Prozent gewesen. Auch Giselas Pflegegrad wäre geschützt. Ergäbe eine spätere Wiederholungsbegutachtung zum Beispiel 48 Punkte, läge sie unter der neuen Grenze für Pflegegrad 3, würde den Grad aber behalten, weil 48 Punkte nach altem Recht weiter dafür reichen.
Aus eigener Pflegeerfahrung wissen wir: Die Verhinderungspflege ist für viele Familien die einzige echte Atempause im Jahr. Wer sie regelmäßig nutzt, sollte die neuen Budgets durchrechnen, sobald das Gesetz beschlossen ist – bis dahin können sich die Beträge noch verschieben.
Häufige Fragen
Muss ich jetzt etwas beantragen oder ändern?
Nein. Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, gilt das heutige Recht – was 2026 gilt, fasst unser Ratgeber Pflege 2026: Das ändert sich zusammen. Das Sozialraumbudget soll wie heute der Entlastungsbetrag ohne vorherigen Antrag entstehen.
Verliert meine Mutter ihren Pflegegrad, wenn die Reform kommt?
Allein wegen der neuen Punktgrenzen nicht. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass bestehende Pflegegrade erhalten bleiben und niemand nur wegen der geänderten Schwellen neu begutachtet wird. Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, kann wie bisher eine niedrigere Einstufung folgen.
Bekomme ich weiter Rentenbeiträge für die Pflege?
Ja, nach dem Kabinettsentwurf in gleicher Höhe wie heute. Neu wäre nur: Wer bereits eine Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, soll keine Beiträge aus der Pflege mehr erhalten, auch nicht über eine Teilrente.
Wann steigt das Pflegegeld das nächste Mal?
Nach heutigem Recht wäre die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 fällig. Der Entwurf streicht sie; dafür sollen die höheren Budgetbeträge schon ab 2027 gelten und ab 2029 jährlich an die Kerninflation angepasst werden.
Dieser Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom 30. September 2026 wieder. Verbindlich ist erst das verkündete Gesetz. Welche Leistungen Ihnen im Einzelfall zustehen, klären Sie mit Ihrer Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt vor Ort.