
Pflege-Pauschbetrag & Pflegekosten in der Steuer
Der Pflege-Pauschbetrag entlastet pflegende Angehörige steuerlich – je nach Pflegegrad 600 bis 1.800 Euro. So nutzen Sie ihn richtig – Stand 2025/2026.
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG entlastet Menschen, die einen Angehörigen unentgeltlich pflegen, ganz unbürokratisch bei der Einkommensteuer. Stand: 2025/2026. Sie müssen keine einzelnen Belege sammeln, sondern erhalten je nach Pflegegrad einen festen Jahresbetrag als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Beträge, die Voraussetzungen und welche weiteren Pflegekosten sich daneben absetzen lassen.
Seit der Neuregelung 2021 gibt es den Pflege-Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 – früher war er an die Schwerstpflegebedürftigkeit gekoppelt. Damit profitieren deutlich mehr pflegende Angehörige als zuvor.
Die aktuellen Beträge nach Pflegegrad
Die Höhe des Pflege-Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person:
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.100 Euro |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro |
| Merkzeichen „H“ (hilflos) | 1.800 Euro |
Wird die gepflegte Person im Laufe des Jahres in einen höheren Pflegegrad eingestuft, gilt für das gesamte Kalenderjahr der höchste festgestellte Grad. Pflegen mehrere Personen denselben Angehörigen, wird der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt.
Voraussetzungen für den Pauschbetrag
Der Pflege-Pauschbetrag setzt voraus, dass Sie die Pflege persönlich und unentgeltlich übernehmen – also keine Bezahlung für die Pflege erhalten. Wichtig: Das Pflegegeld, das Eltern für die Pflege eines Kindes erhalten oder das treuhänderisch weitergeleitet wird, gilt unter bestimmten Bedingungen nicht als schädliche Einnahme. Erhalten Sie das Pflegegeld dagegen als Entgelt für sich selbst, entfällt der Pauschbetrag.
Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person in Deutschland (oder im EU-Ausland) stattfinden. Den Pflegegrad weisen Sie mit dem Bescheid der Pflegekasse nach. Reine Hilfe während gelegentlicher Besuche reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.
Außergewöhnliche Belastungen daneben
Der Pauschbetrag ist nicht die einzige Möglichkeit, Pflegekosten steuerlich geltend zu machen. Höhere tatsächliche Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen – etwa Heimkosten, Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder krankheitsbedingte Aufwendungen. Dabei wird allerdings eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Es lohnt sich, beide Wege zu vergleichen: Bei moderaten Kosten ist der Pauschbetrag meist günstiger, weil keine Eigenbelastung greift; bei hohen Heimkosten kann der Einzelnachweis vorteilhafter sein.
Behinderten-Pauschbetrag und weitere Posten
Hat die pflegebedürftige Person selbst einen Behinderten-Pauschbetrag, kann sie diesen unabhängig vom Pflege-Pauschbetrag der pflegenden Person nutzen. Zusätzlich lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen über § 35a EStG mit bis zu 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuer abziehen – etwa für eine Haushaltshilfe oder einen Betreuungsdienst. Wer pflegt und arbeitet, sollte zudem die Möglichkeiten rund um Pflege und Beruf und die Rentenpunkte für Pflegepersonen prüfen.
Praxisbeispiel
Frau Klein pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) zu Hause, ohne dafür bezahlt zu werden. In ihrer Steuererklärung trägt sie den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro ein – ganz ohne Belege. Da ihre Mutter zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst nutzt, prüft Frau Klein, ob sich der Einzelnachweis der außergewöhnlichen Belastungen lohnt. Weil ihre zumutbare Eigenbelastung den möglichen Vorteil aber aufzehren würde, bleibt sie beim Pauschbetrag. Für die Reinigungshilfe der Mutter nutzt sie separat die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
So tragen Sie den Pauschbetrag in die Steuererklärung ein
Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie geben dort die gepflegte Person, deren Pflegegrad und das Verwandtschaftsverhältnis an. Den Pflegegrad weisen Sie auf Nachfrage des Finanzamts mit dem Bescheid der Pflegekasse nach; den Pauschbetrag selbst müssen Sie nicht durch einzelne Quittungen belegen. Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam, teilen sie den Betrag in der Regel zu gleichen Teilen auf, sofern keine andere Aufteilung vereinbart ist.
Ein praktischer Vorteil: Der Pauschbetrag mindert direkt das zu versteuernde Einkommen, ohne dass eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen wird. Bei den tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG ist das anders – dort wirkt sich nur der Teil aus, der die zumutbare Belastung übersteigt. Deshalb lohnt sich der Pauschbetrag besonders für Pflegende mit überschaubaren Ausgaben.
Weitere Entlastungen für pflegende Angehörige
Neben den steuerlichen Vorteilen gibt es weitere finanzielle Hilfen, die sich kombinieren lassen. Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 mehrere Stunden pro Woche pflegt und dafür nicht voll erwerbstätig ist, erwirbt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche; Details dazu finden Sie im Beitrag zu den Rentenpunkten für Pflegepersonen. Wer Beruf und Pflege verbinden muss, sollte außerdem die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten kennen, die im Ratgeber Pflege und Beruf erläutert werden. So entsteht aus Pauschbetrag, möglichen Rentenansprüchen und Freistellungen ein Gesamtpaket, das die Belastung pflegender Angehöriger spürbar senken kann.
Auch die gepflegte Person selbst kann steuerlich entlastet werden. Trägt sie ihre krankheits- und pflegebedingten Kosten überwiegend selbst, lassen sich diese in ihrer eigenen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Lebt sie dauerhaft in einem Pflegeheim, sind die Heimkosten abzüglich einer Haushaltsersparnis abziehbar. Bei einer Heimunterbringung allein aus Altersgründen ohne Pflegebedürftigkeit gelten dagegen strengere Regeln. Es lohnt sich, beide Steuererklärungen – die der pflegenden und die der gepflegten Person – gemeinsam zu betrachten, um die günstigste Aufteilung der absetzbaren Kosten zu finden.
Fazit
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine einfache und belegfreie Möglichkeit, das finanzielle Engagement pflegender Angehöriger steuerlich anzuerkennen – mit 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro ab Pflegegrad 4 oder bei Merkzeichen „H“. Bei hohen tatsächlichen Kosten kann der Abzug als außergewöhnliche Belastung günstiger sein. Da die optimale Wahl von der individuellen Situation abhängt, lohnt sich im Zweifel eine Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2025/2026?
Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 bzw. beim Merkzeichen „H“ (hilflos). Der Betrag wird pro Kalenderjahr gewährt.
Brauche ich Belege für den Pflege-Pauschbetrag?
Nein. Der Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis gewährt. Sie müssen lediglich nachweisen können, dass Sie unentgeltlich pflegen und welcher Pflegegrad vorliegt (Bescheid der Pflegekasse).
Schließt das Pflegegeld den Pauschbetrag aus?
Nicht zwingend. Pflegegeld, das Eltern für ein Kind erhalten oder das treuhänderisch nur für die gepflegte Person verwendet wird, gilt nicht als schädliche Einnahme. Erhalten Sie es als Entgelt für sich selbst, entfällt der Pauschbetrag.
Kann ich Pauschbetrag und tatsächliche Kosten kombinieren?
Für dieselbe Pflegeleistung müssen Sie sich entscheiden: entweder Pauschbetrag oder Abzug der tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sind jedoch zusätzlich absetzbar.