Unabhängig · werbefrei · aus eigener Erfahrung
Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze berechnen & beantragen
Recht & Finanzen · 6. Juli 2026

Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze berechnen & beantragen

Gesetzliche Zuzahlungen sind gedeckelt: höchstens 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken nur 1 Prozent (§ 62 SGB V). So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze 2026 mit allen Freibeträgen – und beantragen die Zuzahlungsbefreiung samt Befreiungsausweis.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert: 6. Juli 2026

Stand: Juli 2026. Wer pflegebedürftig oder chronisch krank ist, zahlt bei fast jedem Rezept, jedem Klinikaufenthalt und vielen Hilfsmitteln drauf. Die gute Nachricht: Diese gesetzlichen Zuzahlungen sind gedeckelt. Nach § 62 SGB V müssen Sie pro Kalenderjahr höchstens 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt selbst tragen – bei schwerwiegend chronisch Kranken sogar nur 1 Prozent. Alles darüber hinaus erstattet die Krankenkasse, oder Sie lassen sich für den Rest des Jahres komplett befreien. In diesem Beitrag zeigen wir Schritt für Schritt, wie Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze berechnen, welche Zuzahlungen zählen und wie Sie die Zuzahlungsbefreiung beantragen.

Was ist die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V?

Die Belastungsgrenze ist der Höchstbetrag an gesetzlichen Zuzahlungen, den gesetzlich Versicherte in einem Kalenderjahr leisten müssen. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Menschen, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit dauerhaft in Behandlung sind, gilt die abgesenkte Grenze von 1 Prozent. Gerade in Pflegehaushalten ist diese 1-Prozent-Regel der Normalfall – dazu gleich mehr.

Wichtig zu wissen: Die Krankenkasse meldet sich nicht von selbst, wenn Ihre Grenze erreicht ist. Sie müssen die Zuzahlungsbefreiung aktiv beantragen. Einen Überblick über alle finanziellen Stellschrauben rund um die Pflege finden Sie in unserem Überblick Recht & Geld in der Pflege.

Welche Zuzahlungen zählen – und welche nicht?

Zur Belastungsgrenze zählen alle gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen der Krankenversicherung nach § 61 SGB V:

  • Medikamente und Verbandmittel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro je Packung
  • Krankenhaus und stationäre Reha: 10 Euro pro Kalendertag, beim Krankenhausaufenthalt für maximal 28 Tage im Jahr
  • Heilmittel (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) und häusliche Krankenpflege: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung
  • Hilfsmittel wie Rollator oder Pflegebett auf Rezept: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzmaterial höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf
  • Krankenfahrten, etwa zur Dialyse oder nach einer Klinikentlassung: 10 Prozent je Fahrt, mindestens 5 und höchstens 10 Euro

Gerade Pflegehaushalte kommen hier schnell auf hohe Summen: viele Dauermedikamente, Klinikaufenthalte, Therapien und Hilfs- und Pflegehilfsmittel. Nicht mitgezählt werden dagegen Eigenanteile, die keine gesetzlichen Zuzahlungen sind: der Eigenanteil im Pflegeheim, Aufzahlungen für Wunsch-Hilfsmittel, Zahnersatz-Eigenanteile, Brillen oder rezeptfreie Medikamente. Auch Kosten der Pflegeversicherung fallen nicht unter die Belastungsgrenze – welche Posten dort auf Sie zukommen, erklärt unser Ratgeber Was kostet Pflege?.

Belastungsgrenze berechnen: So gehen Sie vor

Grundlage sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller Angehörigen, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben – bei Ehe- und Lebenspartnern werden die Einnahmen also zusammengerechnet. Dazu zählen etwa Renten, Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge sowie Miet- und Zinseinnahmen. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung zählt nicht dazu.

Von der Summe werden Freibeträge abgezogen. Für 2026 gelten folgende amtliche Rechenwerte:

Rechenwert 2026 Betrag
Freibetrag für den ersten Angehörigen im Haushalt (15 % der Bezugsgröße von 47.460 €) 7.119 €
Freibetrag für jeden weiteren erwachsenen Angehörigen (10 % der Bezugsgröße) 4.746 €
Freibetrag je Kind (§ 32 Abs. 6 EStG) 9.756 €
Belastungsgrenze allgemein 2 % der bereinigten Einnahmen
Belastungsgrenze bei schwerwiegender chronischer Krankheit 1 % der bereinigten Einnahmen

Die Rechnung selbst ist einfach: Bruttoeinnahmen des Haushalts zusammenzählen, Freibeträge abziehen, davon 2 beziehungsweise 1 Prozent nehmen – fertig ist Ihre persönliche Grenze. Wenn Sie nicht selbst rechnen möchten: Unser kostenloser Belastungsgrenzen-Rechner ermittelt Ihre persönliche Grenze mit den aktuellen Werten für 2026 in wenigen Klicks.

Ein Beispiel aus der Praxis: Herr M. hat Pflegegrad 3 und lebt mit seiner Frau zusammen. Er bezieht 21.600 Euro Rente im Jahr, seine Frau 14.400 Euro – zusammen 36.000 Euro. Davon wird der Freibetrag von 7.119 Euro für den ersten Angehörigen abgezogen, es bleiben 28.881 Euro. Weil Herr M. wegen seiner Herzerkrankung seit Jahren in Dauerbehandlung ist und sein Pflegegrad das Chroniker-Kriterium erfüllt, gilt die 1-Prozent-Grenze: rund 289 Euro. Schon nach dem zweiten Krankenhausaufenthalt im Frühjahr (2 × 14 Tage × 10 Euro = 280 Euro) plus wenigen Rezeptgebühren ist die Grenze überschritten – das Ehepaar beantragt die Befreiung und zahlt für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr.

Die 1-Prozent-Regel: Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

Als schwerwiegend chronisch krank gilt nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, wer sich wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr lang in ärztlicher Dauerbehandlung befindet – nachgewiesen durch wenigstens einen ärztlichen Kontakt pro Quartal, in der Regel also einen Arztbesuch – und zusätzlich mindestens eines dieser Kriterien erfüllt:

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5 liegt vor,
  • ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent wurde festgestellt, wobei der GdB gerade durch die schwerwiegende Krankheit begründet sein muss – wie Sie dahin kommen, lesen Sie im Ratgeber Schwerbehindertenausweis beantragen, oder
  • ohne kontinuierliche medizinische Versorgung wäre nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 ist der Nachweis damit meist unkompliziert. Die Dauerbehandlung bescheinigt die Hausarztpraxis auf einem Formular (Muster 55), das Sie dem Antrag beilegen.

Antrag stellen: Belege sammeln, Befreiungsausweis erhalten

Sammeln Sie über das Jahr alle Original-Quittungen über geleistete Zuzahlungen – aus der Apotheke, vom Krankenhaus, vom Sanitätshaus, vom Fahrdienst. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie schnell diese kleinen Belege im Pflegealltag untergehen; eine einfache Klarsichthülle im Pflegeordner, in die jede Quittung sofort wandert, hat sich bei uns bewährt. Viele Apotheken drucken auf Wunsch auch eine Jahresübersicht aus.

Ist Ihre Belastungsgrenze erreicht, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung – mit den Quittungen, Einkommensnachweisen des Haushalts und gegebenenfalls der ärztlichen Chroniker-Bescheinigung. Die Kasse erstattet zu viel gezahlte Beträge und stellt einen Befreiungsausweis aus, den Sie für den Rest des Kalenderjahres in Apotheke, Klinik und Sanitätshaus vorlegen. Am 1. Januar beginnt die Zählung neu.

Wer absehbar über die Grenze kommt – etwa bei Pflegegrad und Dauermedikation –, kann den Höchstbetrag bei vielen Kassen auch zu Jahresbeginn vorauszahlen und erhält den Befreiungsausweis sofort. Aber Vorsicht: Fallen die Zuzahlungen im Jahr doch niedriger aus, gibt es das Geld nicht zurück. Diese Variante lohnt sich nur, wenn das Überschreiten praktisch sicher ist.

Sonderregel bei Sozialhilfe, Bürgergeld und Heimkosten vom Sozialamt

Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld beziehen – das Bürgergeld wird seit dem 1. Juli 2026 schrittweise in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt – und auch für Pflegeheimbewohner, deren Heimkosten das Sozialamt trägt, gilt eine vereinfachte Berechnung: Als Bruttoeinnahme zählt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1. Der liegt 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich, also 6.756 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze beträgt damit 135,12 Euro (2 Prozent) beziehungsweise 67,56 Euro für chronisch Kranke (1 Prozent) – unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben. Das Sozialamt kann die Zuzahlungen bis zur Grenze zudem darlehensweise übernehmen. Wenn Einkommen und Vermögen für die Pflege insgesamt nicht reichen, lesen Sie ergänzend unseren Ratgeber zur Hilfe zur Pflege.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 62 SGB V – Belastungsgrenze (gesetze-im-internet.de), Gemeinsamer Bundesausschuss – Regelungen für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie), Bundesministerium für Gesundheit – Belastungsgrenze, Verbraucherzentrale – Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und die Auskünfte Ihrer Krankenkasse.

Häufige Fragen

Zählt der Eigenanteil im Pflegeheim zur Belastungsgrenze?

Nein. Zur Belastungsgrenze zählen nur die gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenversicherung nach § 61 SGB V, etwa Rezeptgebühren, die Klinikzuzahlung von 10 Euro pro Tag oder Zuzahlungen zu Hilfsmitteln. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil im Pflegeheim, Aufzahlungen für Wunschleistungen oder rezeptfreie Medikamente werden nicht mitgerechnet.

Was zählt zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt?

Dazu gehören unter anderem Renten, Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge sowie Miet- und Zinseinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung zählt nicht dazu. Von der Summe werden Freibeträge abgezogen: 2026 sind das 7.119 Euro für den ersten Angehörigen im Haushalt und 9.756 Euro je Kind.

Wie weise ich nach, dass ich schwerwiegend chronisch krank bin?

Mit einer ärztlichen Bescheinigung (Muster 55) der behandelnden Praxis. Sie bestätigt die Dauerbehandlung – wenigstens ein ärztlicher Kontakt pro Quartal wegen derselben Krankheit über mindestens ein Jahr. Zusätzlich muss eines dieser Kriterien erfüllt sein: Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein durch diese Krankheit begründeter GdB oder GdS von mindestens 60 oder die Notwendigkeit kontinuierlicher medizinischer Versorgung. Dann gilt die 1-Prozent-Grenze.

Gilt die Zuzahlungsbefreiung automatisch im nächsten Jahr weiter?

Nein. Die Belastungsgrenze gilt je Kalenderjahr; am 1. Januar beginnt die Zählung neu. Sie müssen die Befreiung jedes Jahr neu beantragen, sobald die Grenze erreicht ist – oder den Höchstbetrag zu Jahresbeginn vorauszahlen. Bei der Vorauszahlung gibt es allerdings kein Geld zurück, wenn die Zuzahlungen doch niedriger ausfallen.

Wie hoch ist die Belastungsgrenze 2026 bei Bürgergeld oder Sozialhilfe?

Für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld (seit dem 1. Juli 2026 schrittweise umbenannt in Grundsicherungsgeld) zählt als Bruttoeinnahme nur der Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (2026: 563 Euro monatlich, 6.756 Euro jährlich) – für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die Grenze liegt damit bei 135,12 Euro, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 67,56 Euro im Jahr. Das gilt auch, wenn das Sozialamt die Heimkosten trägt.

Nach oben scrollen