
Pflegekosten von der Steuer absetzen
Pflegekosten Steuer: Wie Sie Pflegeaufwendungen über außergewöhnliche Belastung, Pauschbeträge und § 35a EStG absetzen – mit Rechenbeispiel und Belegtipps.
Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, kann beim Thema Pflegekosten Steuer bares Geld zurückholen – oft mehrere hundert Euro pro Jahr. Stand: 2025/2026. Das Einkommensteuerrecht kennt gleich mehrere Wege: die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung, verschiedene Pauschbeträge und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Welcher Weg sich lohnt, hängt von Ihrer Situation ab. Dieser Überblick erklärt die Unterschiede, zeigt ein Rechenbeispiel und sagt Ihnen, welche Belege Sie sammeln sollten. Dieser Beitrag ist informativ und ersetzt keine Steuerberatung.
Aus eigener Erfahrung weiß ich: In der Pflege fällt schon im Alltag genug an, sodass die Steuererklärung leicht hinten herunterfällt. Doch gerade hier liegt oft Geld, das viele Familien verschenken. Wer ein paar Grundregeln kennt und Rechnungen sauber ablegt, holt sich am Jahresende einen spürbaren Teil der Pflegekosten zurück. Entscheidend ist, früh zu wissen, welcher der drei Wege zur eigenen Lage passt – denn manche schließen sich gegenseitig aus, andere lassen sich kombinieren.
Die drei Wege im Überblick
Grundsätzlich gibt es drei steuerliche Hebel, die sich teils kombinieren, teils ausschließen. Die folgende Tabelle ordnet sie ein:
| Weg | Rechtsgrundlage | Vorteil | Haken |
|---|---|---|---|
| Außergewöhnliche Belastung | § 33 EStG | tatsächliche Kosten in voller Höhe ansetzbar | nur über der zumutbaren Belastung wirksam, Nachweise nötig |
| Pflege-Pauschbetrag | § 33b EStG | fester Betrag ohne Belege, ab erstem Euro | nur für unentgeltlich pflegende Angehörige |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | § 35a EStG | 20 % direkt von der Steuerschuld abgezogen | nur der Dienstleistungsanteil, Rechnung und Überweisung Pflicht |
Wichtig: Den Pflege-Pauschbetrag nutzt die pflegende Person, die außergewöhnliche Belastung hingegen, wer die Kosten selbst trägt. Mehr Details zum festen Betrag finden Sie in unserem Ratgeber zum Pflege-Pauschbetrag.
Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG
Selbst getragene Pflegekosten – etwa der Eigenanteil im Pflegeheim, Kosten für den ambulanten Dienst oder krankheitsbedingte Aufwendungen – zählen als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt zieht jedoch eine sogenannte zumutbare Belastung ab. Diese liegt gestaffelt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte und richtet sich nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl. Nur der Teil oberhalb dieser Grenze wirkt sich steuermindernd aus.
Setzen Sie beim Heimaufenthalt nicht nur die reinen Pflegekosten an, sondern auch Unterkunft und Verpflegung – allerdings gekürzt um eine Haushaltsersparnis, wenn der eigene Haushalt aufgelöst wurde. Erhaltene Leistungen der Pflegekasse müssen Sie gegenrechnen, da nur die selbst getragenen Beträge zählen.
Zu den absetzbaren Kosten gehören außerdem Fahrten zu Ärzten und Therapien, krankheitsbedingte Hilfsmittel, Medikamentenzuzahlungen sowie altersgerechte Umbauten, soweit sie medizinisch begründet sind. Auch wer einen pflegebedürftigen Angehörigen finanziell unterstützt und dessen Heimkosten übernimmt, kann diese als außergewöhnliche Belastung ansetzen – vorausgesetzt, eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Sammeln Sie alle Rechnungen, denn das Finanzamt erkennt nur nachgewiesene Beträge an.
Wie die zumutbare Belastung berechnet wird
Die zumutbare Belastung wird seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs stufenweise ermittelt. Vereinfacht gesagt: Auf den ersten Teil Ihrer Einkünfte wird ein niedriger Prozentsatz angewandt, auf höhere Einkommensteile ein etwas größerer. Für eine Familie mit Kindern fällt der Selbstbehalt niedriger aus als für Alleinstehende mit gleichem Einkommen. In der Praxis bewegt sich die zumutbare Belastung meist zwischen ein paar hundert und gut zweitausend Euro. Liegen Ihre Pflegekosten klar darüber, wirkt jeder weitere Euro voll steuermindernd.
Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Bleiben Pflegekosten unter der zumutbaren Belastung oder geht es um Betreuung im eigenen Haushalt, hilft § 35a EStG. Hier werden 20 % der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bis maximal 4.000 Euro im Jahr. Anders als bei der außergewöhnlichen Belastung gibt es keine zumutbare Belastung. Seit 2025 sind eine ordentliche Rechnung und die unbare Zahlung (Überweisung) zwingend – Barzahlung wird nicht anerkannt. Welche Leistungen genau zählen, lesen Sie unter haushaltsnahe Dienstleistungen.
Ein häufiger Fehler: Viele Familien tragen die kompletten Pflegekosten in die außergewöhnlichen Belastungen ein, obwohl der Eigenanteil unter der zumutbaren Belastung liegt – und gehen dann leer aus. In solchen Fällen ist § 35a der richtige Weg, weil er ohne Selbstbehalt funktioniert. Sinnvoll ist oft auch eine Aufteilung: Den Dienstleistungsanteil der Heim- oder Pflegerechnung über § 35a abrechnen, die darüber hinausgehenden Pflegekosten über § 33. Beide Vorschriften lassen sich für denselben Pflegefall nutzen, solange Sie denselben Euro nicht doppelt geltend machen.
Rechenbeispiel: Heimkosten einer Tochter
Frau M. trägt für ihre Mutter im Pflegeheim einen Eigenanteil von 12.000 Euro im Jahr. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 45.000 Euro, sie ist verheiratet, ohne Kinder. Die zumutbare Belastung beträgt in diesem Fall rund 4 %, also etwa 1.800 Euro.
- Pflegekosten: 12.000 €
- abzüglich zumutbare Belastung: −1.800 €
- wirksame außergewöhnliche Belastung: 10.200 €
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % spart Frau M. rund 3.060 Euro Steuern. Läge der Eigenanteil deutlich niedriger – etwa unter 1.800 Euro – ginge sie über § 33 leer aus; dann wäre § 35a die bessere Wahl, weil dort schon ab dem ersten Euro 20 % abgezogen werden.
Welche Belege Sie sammeln sollten
Damit das Finanzamt mitspielt, sammeln Sie das ganze Jahr über die passenden Nachweise:
- Rechnungen von Heim, ambulantem Dienst oder Betreuungskraft
- Kontoauszüge als Nachweis der Überweisung (für § 35a Pflicht)
- Bescheid der Pflegekasse über erhaltene Leistungen
- bei Krankheitskosten gegebenenfalls ärztliche Verordnungen
Allgemeine Hinweise zur Höhe und Zusammensetzung der Eigenanteile finden Sie in unserem Überblick zu Pflegekosten.
Fazit
Beim Thema Pflegekosten Steuer lohnt sich der Vergleich der Wege fast immer. Wer hohe Eigenanteile trägt, fährt mit der außergewöhnlichen Belastung gut; bei kleineren Beträgen oder Betreuung im Haushalt punktet § 35a, weil dort keine zumutbare Belastung greift. Pflegende Angehörige sollten zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag prüfen. Sammeln Sie Belege konsequent und lassen Sie im Zweifel einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater rechnen – die Rückerstattung übersteigt die Kosten oft deutlich. Quellen: § 33, § 33b und § 35a EStG (gesetze-im-internet.de), Lohnsteuer-Handbuch 2025 des Bundesfinanzministeriums, Verbraucherportale Finanztip und steuern.de.
Häufige Fragen
Kann ich Pflegekosten und Pflege-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?
Den Pflege-Pauschbetrag erhält die unentgeltlich pflegende Person, die außergewöhnliche Belastung dagegen, wer die Kosten selbst trägt. Beziehen Sie Pflegegeld als Anerkennung für Ihre Mühe weiter, schließt das den Pauschbetrag aus. Beide Wege betreffen also unterschiedliche Situationen und werden in der Regel nicht parallel beim selben Aufwand kombiniert.
Was ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, den das Finanzamt bei außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Sie liegt gestaffelt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab. Nur die Kosten oberhalb dieser Grenze mindern Ihre Steuer.
Muss ich Pflegekosten überweisen, um sie abzusetzen?
Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind seit 2025 eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers zwingend. Barzahlungen erkennt das Finanzamt hier nicht an. Bei der außergewöhnlichen Belastung nach § 33 ist Barzahlung formal möglich, eine Überweisung erleichtert aber den Nachweis.
Lohnt sich die Anlage Außergewöhnliche Belastungen immer?
Nicht zwingend. Liegen Ihre selbst getragenen Pflegekosten unter der zumutbaren Belastung, bringt § 33 keine Entlastung. Dann ist häufig § 35a günstiger, weil dort ohne Selbstbehalt 20 % der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Ein Vergleich beider Wege lohnt sich daher fast immer.