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Sterbegeld 2026: Wer noch Anspruch hat & Bestattungskosten
Recht & Finanzen · 5. Juli 2026

Sterbegeld 2026: Wer noch Anspruch hat & Bestattungskosten

Sterbegeld gibt es seit 2004 nicht mehr von der Krankenkasse. Wer heute noch Anspruch hat, was Bestattungen kosten und wann das Sozialamt zahlt.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert: 5. Juli 2026

Das Sterbegeld war jahrzehntelang eine feste Leistung der gesetzlichen Krankenkassen – bis es zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen wurde. Trotzdem hält sich bis heute der Glaube, im Todesfall zahle „die Kasse“ etwas zu den Bestattungskosten dazu. Stand: Juli 2026. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Gruppen tatsächlich noch Sterbegeld erhalten, was eine Bestattung heute kostet, wann das Sozialamt mit einer Sozialbestattung einspringt – und was Sie als pflegende Angehörige rechtzeitig regeln können, damit die Familie im Ernstfall nicht zusätzlich unter Druck gerät.

Gesetzliches Sterbegeld der Krankenkasse: seit 2004 abgeschafft

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 wurde das Sterbegeld zum 1. Januar 2004 vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Zuletzt hatte es ohnehin nur noch 525 € für Mitglieder und 262,50 € für familienversicherte Angehörige betragen. Das Bundessozialgericht hat die Streichung 2005 ausdrücklich für rechtmäßig erklärt. Wer heute gesetzlich krankenversichert ist, erhält im Todesfall also keinen Cent von der Krankenkasse.

Die praktische Folge: Die Bestattungskosten tragen zunächst die Erben – und unabhängig vom Erbe trifft die nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen (in der Regel Ehepartner, Kinder oder Eltern) die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen. Selbst wer das Erbe ausschlägt, bleibt in den meisten Bundesländern bestattungspflichtig. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Ansprüche es heute noch gibt.

Wer heute noch Sterbegeld erhält

Drei Gruppen haben auch 2026 noch echte Sterbegeld-Ansprüche – allerdings jeweils unter engen Voraussetzungen.

Beamtinnen und Beamte: Sterbegeld nach dem Versorgungsrecht

Stirbt eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes, erhalten der hinterbliebene Ehepartner und die Kinder nach § 18 Beamtenversorgungsgesetz ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts – ausgezahlt in einer Summe. Sind weder Ehepartner noch Kinder vorhanden, können auf Antrag auch Verwandte der aufsteigenden Linie (etwa Eltern) und Geschwister Sterbegeld erhalten, wenn sie mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihr überwiegend unterhalten wurden; sonstige Personen, die die Bestattungskosten getragen haben, erhalten es bis zur Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen. Die Bundesländer haben für ihre Landes- und Kommunalbeamten vergleichbare Regelungen in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen; die Details erfragen Sie am besten bei der zuständigen Versorgungsstelle.

Gesetzliche Unfallversicherung: 6.780 € im Jahr 2026

Stirbt ein Mensch an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nach § 64 SGB VII ein Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße. Da die Bezugsgröße 2026 bei 47.460 € im Jahr liegt, beträgt das Sterbegeld aktuell 6.780 €. Zusätzlich erstattet die Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Überführung an den Bestattungsort – etwa wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung eingetreten ist und der dortige Aufenthalt mit der versicherten Tätigkeit zusammenhing. Wichtig: Dieser Anspruch setzt einen anerkannten Versicherungsfall voraus – ein „normaler“ Todesfall genügt nicht. Auch pflegende Angehörige sind übrigens während der Pflege gesetzlich unfallversichert; stirbt eine Pflegeperson an den Folgen eines Unfalls bei der Pflegetätigkeit, kann ebenfalls ein Anspruch bestehen.

Versorgungswerke, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen

Manche berufsständischen Versorgungswerke (etwa für Ärzte, Apotheker oder Architekten) sehen in ihren Satzungen ein Sterbegeld für Hinterbliebene vor. Auch einzelne Tarifverträge und betriebliche Versorgungsordnungen enthalten noch Sterbegeld- oder Todesfallleistungen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist von Satzung zu Satzung verschieden – fragen Sie direkt beim Versorgungswerk, beim Arbeitgeber der verstorbenen Person oder bei der Gewerkschaft nach.

Anspruchsgrundlage Wer profitiert Höhe (2026)
§ 18 BeamtVG (Bund, Länder ähnlich) Ehepartner und Kinder von Beamten zwei Monatsbezüge
§ 64 SGB VII (Unfallversicherung) Hinterbliebene bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit 6.780 €
Versorgungswerke, Tarifverträge je nach Satzung/Vertrag unterschiedlich
§ 74 SGB XII (Sozialbestattung) Bestattungspflichtige ohne zumutbare Mittel erforderliche Bestattungskosten

Was eine Bestattung heute kostet

Die Kosten hängen stark von Bestattungsart, Region und den Friedhofsgebühren der Gemeinde ab. Als Größenordnung: Eine einfache Feuerbestattung ohne Trauerfeier ist ab etwa 2.000 € bis 3.000 € möglich. Für eine klassische Erdbestattung mit Trauerfeier, Grabnutzungsgebühren und Grabstein kommen schnell 7.000 € bis 10.000 € zusammen – nach Erhebungen von Verbraucherportalen liegt der Durchschnitt bei rund 7.000 € bis 8.000 €, aufwendige Bestattungen kosten deutlich mehr; eine amtliche Statistik gibt es dazu nicht, verstehen Sie die Zahlen daher als Orientierung. Allein ein Grabstein mit Einfassung kann mehrere Tausend Euro ausmachen. Holen Sie deshalb immer einen detaillierten Kostenvoranschlag ein und lassen Sie sich die Friedhofsgebühren gesondert ausweisen – hier gibt es zwischen den Kommunen erhebliche Unterschiede.

Sozialbestattung: Wenn die Kosten unzumutbar sind (§ 74 SGB XII)

Können die bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten nicht aufbringen, greift § 74 SGB XII: Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. „Erforderlich“ bedeutet eine würdige, ortsübliche, aber einfache Bestattung – keine Wunschausstattung. Vorrangig einzusetzen sind der Nachlass, eventuelle Sterbegelder und Versicherungsleistungen; erst danach prüft das Amt Einkommen und Vermögen der bestattungspflichtigen Person.

Beispiel: Frau M. (58) hat ihre Mutter (Pflegegrad 3) sechs Jahre lang zu Hause gepflegt und deshalb nur in Teilzeit gearbeitet. Als die Mutter stirbt, hinterlässt sie 900 € Erspartes. Die einfache Feuerbestattung kostet 3.400 €. Frau M. beantragt beim Sozialamt am Wohnort der Mutter die Übernahme der Bestattungskosten. Das Amt rechnet den Nachlass an und übernimmt die restlichen rund 2.500 €, weil Frau M. mit ihrem geringen Einkommen die Kosten nicht zumutbar tragen kann. Wichtig: Der Antrag ist auch noch nach der Bestattung möglich – nehmen Sie aber möglichst vorher Kontakt mit dem Sozialamt auf und beauftragen Sie nur eine einfache Bestattung, denn übernommen wird nur das Erforderliche.

Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie wenig Kraft in den ersten Tagen nach einem Todesfall für Behördengänge bleibt. Es entlastet enorm, wenn die Frage „Wer bezahlt das eigentlich?“ vorher zumindest grob geklärt ist.

Private Sterbegeldversicherung: unverbindliche Erstinformation

Als Reaktion auf die Streichung des Kassen-Sterbegeldes werden private Sterbegeldversicherungen angeboten – kleine Kapitallebensversicherungen, deren Auszahlung für die Bestattung gedacht ist. Die folgenden Hinweise sind eine unverbindliche Erstinformation und keine Beratung oder Produktempfehlung: Achten Sie auf Wartezeiten (bei Tod kurz nach Vertragsschluss wird oft nur ein Teil gezahlt), auf die Beitragszahlungsdauer und darauf, dass die Summe aller Beiträge – je nach Eintrittsalter und Laufzeit – die Versicherungssumme übersteigen kann. Verbraucherzentralen weisen zudem auf Alternativen hin, etwa zweckgebundenes Sparen auf einem eigenen Konto oder einen Bestattungsvorsorgevertrag mit Treuhandkonto. Welche Lösung zu Ihrer Situation passt, sollten Sie in Ruhe und anhand mehrerer Informationsquellen entscheiden.

Was pflegende Angehörige jetzt regeln sollten

Wenn Sie einen Menschen mit Pflegegrad begleiten, gehört das Thema Bestattung zur ehrlichen Vorsorge dazu – so schwer das Gespräch fällt. Bewährt hat sich, drei Dinge zu klären: Erstens die Finanzierung, etwa über Rücklagen oder eine Vorsorgeregelung; unser Pflegekosten-Rechner hilft, die laufenden Kosten realistisch einzuplanen, und der Ratgeber Pflegekosten absichern zeigt, welche Bausteine es gibt. Zweitens die rechtliche Seite: Mit einer Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass jemand handeln darf, solange die pflegebedürftige Person lebt; in Familien mit einem behinderten Angehörigen kann zusätzlich ein Behindertentestament sinnvoll sein. Drittens die Zeit unmittelbar nach dem Tod: Das Pflegegeld wird noch bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt und nicht anteilig zurückgefordert – was dann mit Leistungen und Verträgen passiert, lesen Sie im Beitrag Pflegegeld im Todesfall. Aus eigener Erfahrung hat es sich außerdem bewährt, alle wichtigen Unterlagen – Versicherungspolicen, Rentenbescheide, Vollmachten – in einem einzigen Ordner zu sammeln, den die Familie kennt.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 64 SGB VII, § 74 SGB XII, § 18 BeamtVG, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse beziehungsweise der zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse noch Sterbegeld?

Nein. Das Sterbegeld wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 ersatzlos aus dem Leistungskatalog gestrichen. Das Bundessozialgericht hat die Streichung 2005 für rechtmäßig erklärt. Angehörige müssen die Bestattungskosten heute grundsätzlich selbst tragen.

Wie hoch ist das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung 2026?

Es beträgt ein Siebtel der Bezugsgröße, im Jahr 2026 also 6.780 €. Voraussetzung ist, dass der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können zusätzlich Überführungskosten erstattet werden.

Wer bekommt das Sterbegeld für Beamte?

Nach § 18 BeamtVG erhalten der hinterbliebene Ehepartner und die Kinder das Zweifache der monatlichen Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts. Sind keine vorhanden, können auf Antrag auch Verwandte in häuslicher Gemeinschaft oder Personen, die die Bestattungskosten getragen haben, Sterbegeld erhalten – letztere bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. Für Landesbeamte gelten vergleichbare Regelungen der Länder.

Was ist eine Sozialbestattung?

Nach § 74 SGB XII übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer würdigen, einfachen Bestattung, wenn den bestattungspflichtigen Angehörigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Vorher werden Nachlass und eventuelle Sterbegelder angerechnet. Der Antrag ist auch nach der Bestattung noch möglich.

Wird das Pflegegeld nach dem Tod zurückgefordert?

Nein. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, und nicht anteilig zurückgefordert. Bereits überwiesene Beträge für den Sterbemonat dürfen die Angehörigen behalten.

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