
Pflegegeld im Sterbemonat und nach dem Tod
Pflegegeld im Todesfall: Im Sterbemonat wird voll gezahlt, ohne taggenaue Kürzung. Was Angehörige der Pflegekasse melden müssen und worauf zu achten ist.
Wenn ein pflegebedürftiger Mensch stirbt, stellt sich für die Angehörigen schnell die Frage nach dem Pflegegeld im Todesfall: Wird der Monat anteilig gekürzt, oder bleibt die volle Zahlung erhalten? Inmitten von Trauer und Formalitäten ist diese finanzielle Klarheit wichtig. Stand: Oktober 2026. Die Regelung ist hier eindeutig und für Angehörige günstig – das Pflegegeld wird für den vollen Sterbemonat gezahlt, unabhängig vom Sterbedatum. Dieser Ratgeber erklärt, was mit dem Pflegegeld geschieht, wie Sie den Todesfall melden und worauf Sie bei laufenden Leistungen achten sollten.
Wie lange wird Pflegegeld nach dem Tod gezahlt? Bis zum Ende des Sterbemonats
Der Anspruch auf Pflegegeld besteht bis zum Ende des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstirbt. Das regelt § 37 Abs. 2 SGB XI ausdrücklich. Es spielt dabei keine Rolle, an welchem Tag der Todesfall eintritt: Ob am 3. oder am 28. des Monats – das Pflegegeld wird für den vollen Monat gezahlt. Eine anteilige, taggenaue Kürzung findet nicht statt. Die Pflegekasse darf das bereits für diesen Monat überwiesene Pflegegeld nicht zurückfordern. Es verbleibt rechtmäßig bei den Angehörigen beziehungsweise im Nachlass.
Rückzahlung: Muss Pflegegeld nach dem Tod zurückgezahlt werden?
Für den Sterbemonat nicht. Die Fortzahlung bis zum Monatsende gilt für das Pflegegeld der häuslichen Pflege: Stirbt die Person beispielsweise am 5. eines Monats und das Pflegegeld für diesen Monat ist bereits ausgezahlt, müssen Angehörige nichts zurückzahlen. War das Geld noch nicht überwiesen, wird es nachträglich für den vollen Monat ausgezahlt.
Anders ist es mit Geld für die Zeit danach. Weil die Kassen im Voraus zahlen, kann das Pflegegeld für den Folgemonat schon überwiesen sein, bevor die Kasse vom Todesfall erfährt. Dieser Betrag steht nicht mehr zu, denn der Anspruch endet mit dem Sterbemonat. Für die Rückabwicklung verweist § 37 Abs. 2 SGB XI auf die Regeln der Rentenversicherung (§ 118 Abs. 3 und 4 SGB VI): Die Zahlung gilt als unter Vorbehalt erbracht, die Bank muss sie auf Anforderung an die Pflegekasse zurücküberweisen; das entfällt nur, soweit über das Geld schon anderweitig verfügt wurde und das Konto kein Guthaben mehr aufweist. Wer das Geld bereits abgehoben oder weitergeleitet hat, muss es erstatten. Lassen Sie Pflegegeld, das für die Zeit nach dem Sterbemonat überwiesen wurde, deshalb unangetastet – auch wenn es noch im Sterbemonat auf dem Konto eingeht – und klären Sie die Rückzahlung direkt mit der Kasse.
Praxisbeispiel: Herr Klein im Pflegegrad 4
Herr Klein wurde zu Hause gepflegt und bezog bei Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro Pflegegeld. Er verstirbt am 6. März. Da das Pflegegeld für den vollen Sterbemonat zusteht, behalten seine Angehörigen die kompletten 800 Euro für März – obwohl die Pflege nur sechs Tage lang stattgefunden hat. Die Pflegekasse stellt ihre Zahlungen anschließend zum 1. April ein. Hätte die Kasse das Aprilgeld versehentlich noch überwiesen, müsste dieser Betrag zurückgezahlt werden, weil der Anspruch mit dem Sterbemonat endet.
Todesfall melden: So melden Sie das Pflegegeld ab
Angehörige sollten den Tod der Pflegekasse zeitnah melden. Das verhindert, dass für den Folgemonat versehentlich weiter gezahlt wird – solche Überzahlungen muss die Kasse zurückfordern, was zusätzlichen Aufwand bedeutet. Wer das Pflegegeld abmelden möchte, tut das mit genau dieser Meldung: Der Anspruch endet mit dem Sterbemonat von selbst (§ 37 Abs. 2 SGB XI), und die Kasse stellt die Zahlung daraufhin ein. Für die Meldung benötigt die Pflegekasse einen Nachweis über das Sterbedatum, etwa die Sterbeurkunde oder die ärztliche Todesbescheinigung.
- Pflegekasse formlos (telefonisch oder schriftlich) über den Todesfall informieren.
- Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung als Nachweis bereithalten.
- Falls Leistungen für den Folgemonat überwiesen wurden, Rückzahlung mit der Kasse klären.
Was mit laufenden Leistungen passiert
Mit dem Tod enden alle Pflegeleistungen zum Monatsende beziehungsweise mit dem Sterbemonat. Bei Pflege zu Hause sollten Angehörige zusätzlich prüfen, ob noch Verträge mit Pflegediensten, Hilfsmittel-Lieferungen oder Abonnements für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch laufen. Diese müssen separat gekündigt werden. Rechnungen für Hilfen, die noch zu Lebzeiten erbracht wurden, etwa Entlastungsleistungen, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, verfallen nicht mit dem Tod: Solche Kostenerstattungen erlöschen nach § 35 SGB XI nicht, sofern sie binnen zwölf Monaten ab dem Todestag bei der Pflegekasse eingereicht werden; erstattet wird im Rahmen des noch nicht verbrauchten Betrags. Für Entlastungsleistungen nach dem Tod zahlt die Kasse nichts mehr. Wer die Rechnungen einreichen darf und welche Nachweise die Kasse dafür verlangt, klären Sie am besten direkt mit ihr.
Ein wichtiger Punkt betrifft das Konto, auf das das Pflegegeld floss: Bei manchen Banken wird ein Konto nach dem Tod gesperrt oder als Nachlasskonto geführt. Lief das Pflegegeld auf das Konto der verstorbenen Person, sollten Angehörige mit der Bank klären, wie der für den Sterbemonat zustehende Betrag dem Nachlass zugeführt wird. War ein Angehöriger Kontobevollmächtigter oder lief die Zahlung auf ein gemeinsames Konto, ist das meist unproblematisch. Auch laufende Rentenzahlungen sind zu beachten: Bei der gesetzlichen Rente gelten eigene Regeln für den Sterbemonat, die sich von denen des Pflegegelds unterscheiden – hier kann es zu Rückforderungen kommen, wenn die Rente für den Folgemonat überzahlt wurde.
Pflegende Angehörige, die während der Pflege rentenversichert waren, sollten zudem wissen: Die Beiträge zur sozialen Sicherung der Pflegeperson enden ebenfalls mit dem Tod der pflegebedürftigen Person. Wer dadurch nicht anderweitig versichert ist, sollte sich frühzeitig um den weiteren Versicherungsschutz kümmern.
Bezog die Person ergänzend Leistungen der Palliativpflege oder eines Hospizes, rechnen diese Einrichtungen ihre Leistungen in der Regel direkt mit der Kranken- und Pflegekasse ab. Angehörige müssen sich darum meist nicht selbst kümmern.
Bestattung und Formalitäten – ein kurzer Überblick
Neben der Pflegekasse sind im Trauerfall weitere Stellen zu informieren. Wichtig sind vor allem:
- Arzt zur Feststellung des Todes und Ausstellung der Todesbescheinigung rufen.
- Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen (mehrere Ausfertigungen einplanen).
- Bestatter beauftragen; in Deutschland gelten Bestattungsfristen je nach Bundesland.
- Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Banken und Versicherungen benachrichtigen.
Ein Bestattungsunternehmen unterstützt häufig bei vielen dieser Formalitäten und nimmt Angehörigen organisatorische Schritte ab. Viele Bestatter melden auf Wunsch den Todesfall auch direkt bei Renten- und Krankenversicherung an oder kümmern sich um die Abmeldung bei weiteren Stellen. Das entlastet in einer ohnehin belastenden Zeit erheblich.
Auch finanzielle Hilfen sind im Trauerfall relevant: War die verstorbene Person privat oder über eine Sterbegeldversicherung abgesichert, sollten Angehörige diese Versicherung informieren, da Leistungen oft fristgebunden beantragt werden müssen. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt seit 2004 kein Sterbegeld mehr; bestehende private Verträge können die Bestattungskosten jedoch ganz oder teilweise abdecken. Ein Blick in die Versicherungsunterlagen der verstorbenen Person verschafft hier rasch Klarheit. Bewahren Sie alle Belege rund um die Bestattung sorgfältig auf – sie können sowohl für die Versicherung als auch für die spätere Nachlassabwicklung wichtig werden.
Fazit
Im Sterbemonat wird das Pflegegeld in voller Höhe gezahlt – ohne taggenaue Kürzung und ohne Rückforderung. Angehörige sollten den Todesfall zeitnah mit Sterbeurkunde bei der Pflegekasse melden, damit keine Überzahlung für den Folgemonat entsteht. Laufende Verträge und Leistungen enden mit dem Sterbemonat und sind gegebenenfalls separat zu kündigen. (Quellen: Haufe SGB Office; sozialversicherung-kompetent.de; biallo.de)
Einen Überblick über alle finanziellen Hilfen und rechtlichen Ansprüche gibt unser Ratgeber Pflege, Recht & Geld: Alle Hilfen im Überblick.
Stand und Quellen
Stand: Oktober 2026. Die Regelung zur Fortzahlung bis Monatsende gilt unverändert für 2025 und 2026, § 37 Abs. 2 SGB XI wurde hierzu nicht geändert.
Quellen: § 37 SGB XI (Pflegegeld), § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen), § 118 SGB VI (Rücküberweisung nach dem Tod), § 35 SGB XI (Kostenerstattung nach dem Tod), Verbraucherzentrale.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Im Einzelfall können abweichende Regelungen gelten. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflege- oder Krankenkasse.
Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld im Sterbemonat anteilig gekürzt?
Nein. Das Pflegegeld wird für den vollen Monat gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person stirbt – unabhängig davon, ob der Tod am Anfang oder Ende des Monats eintritt. Eine taggenaue Kürzung findet nicht statt.
Muss bereits gezahltes Pflegegeld nach dem Tod zurückgezahlt werden?
Für den Sterbemonat nicht. Das für diesen Monat überwiesene Pflegegeld verbleibt bei den Angehörigen. Nur Zahlungen, die versehentlich für den Folgemonat überwiesen wurden, muss die Pflegekasse zurückfordern.
Wie melde ich der Pflegekasse einen Todesfall?
Informieren Sie die Pflegekasse zeitnah formlos – telefonisch oder schriftlich. Als Nachweis über das Sterbedatum dient die Sterbeurkunde oder die ärztliche Todesbescheinigung.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag nach dem Tod?
Für Entlastungsleistungen nach dem Tod zahlt die Pflegekasse nichts mehr. Rechnungen für Leistungen, die noch zu Lebzeiten erbracht wurden, erstattet sie aber im Rahmen des noch nicht verbrauchten Betrags weiterhin: Nach § 35 SGB XI verfallen solche Kostenerstattungen nicht, sofern sie binnen zwölf Monaten ab dem Todestag eingereicht werden.
Was die Pflegekasse nicht zahlt
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