
Familienpflegezeit: Anspruch, Dauer & Lohnausfall 2026
Familienpflegezeit 2026: bis zu 24 Monate Teilzeit, zinsloses BAFzA-Darlehen, Abgrenzung zur Pflegezeit, Fristen, Kündigungsschutz und Sozialversicherung.
Pflege und Beruf unter einen Hut zu bringen, gehört zu den größten Herausforderungen für Angehörige. Der Gesetzgeber stellt dafür mehrere Instrumente bereit – das wichtigste für längere Phasen ist die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Sie erlaubt es, die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum zu reduzieren, ohne den Job aufzugeben. In diesem Ratgeber erklären wir Anspruch, Dauer, die Abgrenzung zu ähnlichen Modellen und vor allem, wie sich der Lohnausfall abfedern lässt – Rechtsstand 2026.
Was ist Familienpflegezeit?
Die Familienpflegezeit gibt Beschäftigten das Recht, ihre wöchentliche Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Anders als bei einer kompletten Auszeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und es fließt weiter ein – wenn auch reduziertes – Gehalt.
Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister sowie Kinder, Schwieger- und Enkelkinder. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?
Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende). In kleineren Unternehmen ist die Familienpflegezeit zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Weitere Bedingungen:
- Die Pflege erfolgt in häuslicher Umgebung (zu Hause beim Pflegebedürftigen oder bei Ihnen).
- Die Reduzierung muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vorher schriftlich angekündigt werden – mit Angabe von Dauer und gewünschtem Stundenumfang.
- Familienpflegezeit und vorausgehende Pflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
Abgrenzung: Pflegezeit, Familienpflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Drei gesetzliche Modelle werden oft verwechselt. Sie lassen sich kombinieren, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Die folgende Tabelle stellt sie gegenüber:
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Gesetz | § 2 PflegeZG | PflegeZG | FPfZG |
| Dauer | bis 10 Arbeitstage | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | volle Freistellung | ganz oder teilweise | Teilzeit, mind. 15 Std./Woche |
| Betriebsgröße | unabhängig | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigung | unverzüglich (keine Frist) | 10 Arbeitstage vorher, schriftlich | 8 Wochen vorher, schriftlich |
| Geldleistung | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen (BAFzA) | zinsloses Darlehen (BAFzA) |
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für akute Fälle gedacht: Tritt plötzlich eine Pflegesituation ein, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren. Für diese Zeit gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – 2026 maximal rund 135,63 Euro pro Tag. Mehr dazu im Beitrag zur Pflegezeit.
Wie wird der Lohnausfall abgefedert? Das zinslose Darlehen
Während der Familienpflegezeit sinkt das Gehalt entsprechend der reduzierten Stunden. Damit der finanzielle Einschnitt nicht zu hart ausfällt, können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und gleicht etwa die Hälfte des wegfallenden Nettogehalts aus.
Ein vereinfachtes Beispiel: Wer seine Arbeitszeit von Vollzeit auf die Hälfte reduziert und dadurch monatlich 1.000 Euro netto weniger verdient, kann ein Darlehen von rund 500 Euro pro Monat erhalten. Das Darlehen muss nach dem Ende der Freistellung zurückgezahlt werden – in der Regel innerhalb von 48 Monaten ab Beginn der Familienpflegezeit. Die Rückzahlung erfolgt in Raten und ist zinsfrei, sodass nur der geliehene Betrag zurückfließt.
Praxisbeispiel: Herr Lehmann pflegt seinen Vater
Herr Lehmann, 52, arbeitet Vollzeit in einem Unternehmen mit 80 Beschäftigten. Sein Vater (Pflegegrad 3) zieht nach einem Schlaganfall zu ihm. Herr Lehmann kündigt seinem Arbeitgeber acht Wochen im Voraus schriftlich an, dass er seine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden reduzieren möchte – für zwölf Monate. Sein Nettogehalt sinkt dadurch um etwa 1.200 Euro. Beim BAFzA beantragt er ein zinsloses Darlehen und erhält rund 600 Euro monatlich, um die Lücke teilweise zu schließen. Ergänzend nutzt die Familie Verhinderungspflege für Tage, an denen Herr Lehmann doch länger arbeiten muss. So bleibt er im Beruf und kann seinen Vater dennoch begleiten.
So beantragen Sie Familienpflegezeit Schritt für Schritt
Damit der Einstieg gelingt, hilft ein strukturiertes Vorgehen:
- Pflegegrad klären: Die pflegebedürftige Person benötigt mindestens Pflegegrad 1. Liegt noch keiner vor, stellen Sie zuerst einen Antrag bei der Pflegekasse.
- Betriebsgröße und Frist prüfen: Hat Ihr Betrieb mehr als 25 Beschäftigte, besteht ein Rechtsanspruch. Planen Sie die achtwöchige Ankündigungsfrist ein.
- Schriftliche Ankündigung: Teilen Sie dem Arbeitgeber Beginn, Dauer und gewünschten Stundenumfang schriftlich mit. Über die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit treffen Sie eine Vereinbarung.
- Darlehen beantragen: Stellen Sie beim BAFzA online oder schriftlich den Antrag auf das zinslose Darlehen, am besten parallel zur Ankündigung.
- Beratung nutzen: Das kostenlose Servicetelefon „Wege zur Pflege“ des Bundes und die örtlichen Pflegestützpunkte helfen bei Fragen und Formularen.
Wichtig: Familienpflegezeit lässt sich mit anderen Leistungen kombinieren. Wer zusätzlich tageweise Entlastung braucht, kann etwa Verhinderungspflege einsetzen, und das Pflegegeld bleibt der pflegebedürftigen Person erhalten.
Kündigungsschutz und Sozialversicherung
Wer Familienpflegezeit, Pflegezeit oder die kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nimmt, genießt einen besonderen Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.
Auch die soziale Absicherung bleibt gewahrt. Wer eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt, gilt als Pflegeperson: Dann zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung, sodass die Pflegezeit nicht zur Lücke in der späteren Rente wird. Während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld bleibt zudem der Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person kann unabhängig davon weiter genutzt werden.
Fazit
Die Familienpflegezeit ist das passende Instrument, wenn Sie über Monate hinweg in Teilzeit pflegen möchten, ohne Ihren Arbeitsplatz aufzugeben. Wichtig sind die Fristen – acht Wochen Ankündigung – und die Betriebsgröße von mehr als 25 Beschäftigten. Den Lohnausfall federt das zinslose Darlehen des BAFzA spürbar ab. Lassen Sie sich frühzeitig bei einem Pflegestützpunkt oder über das Servicetelefon des Bundes beraten, um die Modelle optimal zu kombinieren und Ihre Rentenansprüche zu sichern.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Familienpflegezeit nehmen?
Die Familienpflegezeit erlaubt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate. Eine vorausgehende Pflegezeit wird angerechnet: Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate nicht überschreiten.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz erlaubt eine volle oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate (Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten, 10 Tage Ankündigung). Die Familienpflegezeit erlaubt eine Teilzeitreduzierung auf mindestens 15 Stunden für bis zu 24 Monate (Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten, 8 Wochen Ankündigung).
Bekomme ich während der Familienpflegezeit weiter Lohn?
Sie erhalten das reduzierte Gehalt für Ihre verbliebenen Arbeitsstunden. Zum Ausgleich des Lohnausfalls können Sie beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen, das etwa die Hälfte des wegfallenden Nettogehalts abdeckt und später in Raten zinsfrei zurückgezahlt wird, in der Regel innerhalb von 48 Monaten.
Habe ich während der Familienpflegezeit Kündigungsschutz?
Ja. Ab der Ankündigung (höchstens zwölf Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch für die Pflegezeit und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Bin ich während der Pflege weiter sozialversichert?
Pflegen Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich an zwei Tagen, zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für Sie. So entsteht keine Rückenlücke. Während des Pflegeunterstützungsgeldes bleibt auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen.