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Pflegezeit & Familienpflegezeit: Pflege und Beruf vereinbaren (2025/2026)
Pflege zu Hause · 24. Juni 2026

Pflegezeit & Familienpflegezeit: Pflege und Beruf vereinbaren (2025/2026)

Pflegezeit, Familienpflegezeit & Pflegeunterstützungsgeld: Freistellung, zinsloses Darlehen, 10-Tage-Regel – mit Tabelle. Stand 2025/2026.

Andreas Rothermund
7 Min Lesezeit

Der Tag, an dem mein Vater stürzte, hat alles auf den Kopf gestellt. Plötzlich saß ich im Krankenhaus, mein Chef wartete auf eine Rückmeldung, und ich hatte keine Ahnung, ob und wie ich für die Pflege freigestellt werden kann. Aus eigener Erfahrung weiß ich heute: Es gibt klare gesetzliche Wege, Pflege und Beruf zu vereinbaren – man muss sie nur kennen. Hier führe ich Sie durch die wichtigsten Instrumente, mit den aktuellen Regeln für 2025/2026.

Drei Werkzeuge für drei verschiedene Situationen

Der Gesetzgeber hat drei Bausteine geschaffen, die jeweils auf eine andere Lebenslage passen – vom plötzlichen Notfall bis zur langfristigen Begleitung:

  • Kurzfristige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld – für den akuten Notfall.
  • Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – für mittlere Zeiträume bis sechs Monate.
  • Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) – für die längere Begleitung bis zu zwei Jahren.

Diese Bausteine lassen sich kombinieren – wichtig sind die Fristen und die Betriebsgröße, denn nicht jeder Anspruch gilt in jedem Unternehmen.

Der Notfall: bis zu 10 Tage mit Pflegeunterstützungsgeld

Wenn eine akute Pflegesituation eintritt – etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall –, dürfen Sie sich bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr kurzfristig von der Arbeit fernhalten, um die Pflege zu organisieren. Diese Tage gelten je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr. Als Lohnersatz können Sie Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen – ähnlich dem Kinderkrankengeld. So überbrücken Sie die ersten hektischen Tage, ohne auf Ihr gesamtes Einkommen verzichten zu müssen.

Dieser Anspruch gilt unabhängig von der Größe Ihres Betriebs – auch im kleinen Familienunternehmen können Sie ihn nutzen. Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vorlegen. Den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Gerade in den ersten Tagen, in denen man zwischen Klinik, Behörden und Telefonaten hin- und herspringt, schafft diese Regelung den nötigen Freiraum, um in Ruhe die weiteren Schritte zu planen.

Pflegezeit: bis zu 6 Monate Freistellung

Reicht der Notfall-Zeitraum nicht aus, kommt die Pflegezeit nach dem PflegeZG ins Spiel. Sie können sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Den Anspruch haben Sie allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt – dafür gibt es einen besonderen finanziellen Ausgleich (siehe unten).

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit

Für die längere Begleitung gibt es die Familienpflegezeit nach dem FPfZG. Hier reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit über bis zu 24 Monate, müssen aber mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Diesen Anspruch haben Sie in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich aneinanderhängen – die Gesamtdauer ist jedoch auf insgesamt 24 Monate begrenzt.

Modell Dauer Umfang Betriebsgröße
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis 10 Arbeitstage/Jahr vollständige Freistellung unabhängig von der Größe
Pflegezeit (PflegeZG) bis 6 Monate ganz oder teilweise mehr als 15 Beschäftigte
Familienpflegezeit (FPfZG) bis 24 Monate Teilzeit, mind. 15 Std./Woche mehr als 25 Beschäftigte

Das zinslose Darlehen des BAFzA

Wer in der Pflege- oder Familienpflegezeit weniger oder gar nicht arbeitet, hat finanziell weniger zur Verfügung. Damit das kein Hindernis ist, können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es soll den Wegfall des Gehalts abfedern und wird später in Raten zurückgezahlt. So bleibt die Auszeit für die Pflege auch finanziell tragbar.

Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und orientiert sich an der Höhe des wegfallenden Nettoeinkommens. Sie müssen also nicht den gesamten Betrag auf einmal aufnehmen, sondern nur das, was Sie tatsächlich zur Überbrückung benötigen. Die Rückzahlung beginnt erst nach Ende der Freistellung und ist in überschaubaren Raten gestreckt. Mein Rat: Beantragen Sie das Darlehen frühzeitig und rechnen Sie vorher in Ruhe durch, welche monatliche Lücke wirklich entsteht – oft ist sie kleiner, als man im ersten Schreck annimmt.

Ein Praxisbeispiel: Frau Köhler organisiert die Pflege ihrer Mutter

Als Frau Köhlers Mutter nach einem Sturz pflegebedürftig wurde, nahm Frau Köhler zunächst die 10 Tage kurzfristige Arbeitsverhinderung in Anspruch und beantragte Pflegeunterstützungsgeld, um Klinik, Pflegegrad-Antrag und Heimfahrten zu regeln. Weil ihre Mutter danach längerfristig Hilfe brauchte, schloss sie eine dreimonatige Pflegezeit an. Ihr Betrieb mit 40 Beschäftigten musste sie freistellen. Über das zinslose BAFzA-Darlehen überbrückte sie den Lohnausfall. Als klar wurde, dass die Pflege länger dauern würde, wechselte sie schließlich in die Familienpflegezeit mit 20 Wochenstunden – so blieb sie im Beruf und konnte ihre Mutter dennoch begleiten.

So gehen Sie vor

Kündigen Sie die Pflegezeit Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig und schriftlich an – für die Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist, für die Familienpflegezeit eine längere. Während der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung darf Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Auch Ihre Sozialversicherung läuft weiter – informieren Sie sich bei Ihrer Kranken- und Rentenversicherung, wie sich die reduzierte oder pausierte Tätigkeit auf Ihre Beiträge auswirkt, denn die Pflege von Angehörigen kann sich sogar rentensteigernd auswirken. Klären Sie früh, welche Pflegegrade vorliegen, denn viele Ansprüche setzen einen festgestellten Pflegegrad voraus. Eine neutrale Pflegeberatung hilft, Anträge und Fristen im Blick zu behalten. Und prüfen Sie ergänzende Leistungen wie Verhinderungspflege oder Tagespflege, die Sie im Alltag spürbar entlasten – gerade, wenn Sie weiter berufstätig bleiben und die Pflege zu Hause organisieren.

Stand: 2025/2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium (BMG); Pflegezeitgesetz (PflegeZG); Familienpflegezeitgesetz (FPfZG); § 44a SGB XI; Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA); Verbraucherzentrale.

„Quellen: BMG, PflegeZG, FPfZG, SGB XI (§ 44a), BAFzA, Verbraucherzentrale. Stand 2025/2026.“

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeits- oder sozialrechtliche Beratung. Maßgeblich sind im Einzelfall die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und die Auskunft Ihres Arbeitgebers, Ihrer Pflegekasse bzw. des BAFzA.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich mich für die Pflege eines Angehörigen freistellen lassen?

Die Pflegezeit nach dem PflegeZG erlaubt bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit nach dem FPfZG ermöglicht bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für die kurzfristige Arbeitsverhinderung. Sie können bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und pflegebedürftiger Person beanspruchen, um in einer akuten Pflegesituation die Versorgung zu organisieren.

Bekomme ich während der Pflegezeit weiter mein Gehalt?

Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit zahlt der Arbeitgeber für die freigestellte Zeit kein Gehalt. Zum Ausgleich können Sie beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragen, das den Lohnausfall abfedert und später in Raten zurückgezahlt wird.

Ab welcher Betriebsgröße habe ich Anspruch auf Pflegezeit?

Den Anspruch auf Pflegezeit haben Sie in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Für die Familienpflegezeit muss der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte haben. In kleineren Betrieben besteht kein gesetzlicher Anspruch, eine einvernehmliche Lösung ist aber möglich.

Lassen sich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?

Ja, Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich aneinanderhängen. Die Gesamtdauer beider Freistellungen ist jedoch auf insgesamt 24 Monate pro Angehörigem begrenzt. Während der Freistellung besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

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