Die fünf Pflegegrade.
Im direkten Vergleich.
Punkte in der Begutachtung, Selbstständigkeit, Pflegegeld, Pflegesachleistung und Entlastungsbetrag — alle Leistungen je Pflegegrad, Stand 2026 (ambulant, monatlich).
| Pflegegrad | Punkte | Selbstständigkeit | Pflegegeld | Sachleistung | Entlastung | Umfang | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Pflegegrad 1 | 12,5–27 | geringe Beeinträchtigung | — | — | 131 € | ★ |
| 2 | Pflegegrad 2 | 27–47,5 | erhebliche Beeinträchtigung | 347 € | 796 € | 131 € | ★★ |
| 3 | Pflegegrad 3 | 47,5–70 | schwere Beeinträchtigung | 599 € | 1.497 € | 131 € | ★★★ |
| 4 | Pflegegrad 4 | 70–90 | schwerste Beeinträchtigung | 800 € | 1.859 € | 131 € | ★★★★ |
| 5 | Pflegegrad 5 | 90–100 | schwerste + bes. Anforderungen | 990 € | 2.299 € | 131 € | ★★★★★ |
Was der „Umfang" bedeutet
Der Umfang fasst die Leistungshöhe zusammen — von geringer Unterstützung bei Pflegegrad 1 bis zur umfassenden Versorgung bei Pflegegrad 5.
Ambulante Monatswerte
Alle Beträge sind ambulante Monatswerte nach SGB XI, Stand 2026. Bei stationärer Pflege gelten eigene Leistungsbeträge. Die Werte werden laufend geprüft.
Noch kein Pflegegrad?
Mit dem Pflegegrad-Rechner schätzen Sie in wenigen Minuten, welcher Grad realistisch ist — und wie Sie ihn beantragen.
Die Tabelle zeigt, was jeder Pflegegrad in Euro bedeutet. Wie die Einstufung zustande kommt, welche Leistung hinter jeder Spalte steckt und was im Pflegeheim gilt, erklären die folgenden Abschnitte – jeweils mit der Grundlage im Sozialgesetzbuch XI, Stand September 2026.
Ausführlich je Grad: Pflegegrad 1 · Pflegegrad 2 · Pflegegrad 3 · Pflegegrad 4 · Pflegegrad 5. Nach dem Antrag: Pflegegrad-Begleiter (kostenlose E-Mails zu Fristen und Begutachtung).
So entsteht der Pflegegrad
Über den Pflegegrad entscheidet eine Begutachtung. Im Auftrag der Pflegekasse prüft der Medizinische Dienst oder eine andere unabhängige Gutachterin beziehungsweise ein Gutachter, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Grad passt (§ 18 SGB XI). Den Ausschlag gibt dabei nicht die Diagnose, sondern die Frage, wie selbstständig jemand seinen Alltag noch bewältigt. Wie der Termin abläuft und wie Sie sich darauf vorbereiten, beschreibt unser Ratgeber zur Pflegebegutachtung.
Bewertet werden sechs Lebensbereiche, im Gesetz Module genannt: Mobilität, Denken und Kommunikation, Verhalten und seelische Belastungen, Selbstversorgung, der Umgang mit Krankheit und Therapie sowie die Gestaltung von Alltag und sozialen Kontakten (§ 14 Abs. 2 SGB XI). Sie zählen unterschiedlich stark. Die Selbstversorgung – etwa Waschen, Anziehen, Essen und Trinken – macht 40 Prozent aus, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Alltag und Kontakte 15 Prozent und die Mobilität 10 Prozent. Denken und Kommunikation einerseits, Verhalten und seelische Belastungen andererseits teilen sich 15 Prozent: Es zählt nur der höhere der beiden Werte (§ 15 Abs. 2 und 3 SGB XI).
Am Ende steht eine Gesamtpunktzahl von 0 bis 100. Die Grenzen aus der Tabelle legt § 15 Abs. 3 SGB XI fest: ab 12,5 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Punkten Pflegegrad 3, ab 70 Punkten Pflegegrad 4 und ab 90 Punkten Pflegegrad 5. Wer unter 12,5 Punkten bleibt, erhält keinen Pflegegrad. Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen: Bei einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten vergeben werden (§ 15 Abs. 4), und Kinder bis zum Alter von 18 Monaten werden in den unteren Punktbereichen einen Grad höher eingestuft – ab 70 Punkten gilt für sie bereits Pflegegrad 5 (§ 15 Abs. 7). Außerdem muss der Hilfebedarf voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).
Was hinter den Spalten steckt
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause ohne Pflegedienst organisiert wird, meist von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Das Geld wird monatlich überwiesen. Voraussetzung ist, dass die nötige Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt damit tatsächlich sichergestellt ist (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Wer Pflegegeld bezieht, muss außerdem einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch in der eigenen Wohnung abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 ist das auch vierteljährlich möglich. Bleibt der Besuch aus, kürzt die Kasse das Pflegegeld, im Wiederholungsfall entzieht sie es (§ 37 Abs. 3 und 6). Die Beträge und Auszahlungstermine im Detail stehen im Ratgeber Pflegegeld 2026.
Die Pflegesachleistung wird nicht ausgezahlt. Sie ist ein monatliches Budget, mit dem ein ambulanter Pflegedienst Körperpflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt übernimmt; die Kosten trägt die Pflegekasse bis zum Betrag in der Tabelle (§ 36 SGB XI). Was darüber hinausgeht, deckt die Sachleistung nicht. Mehr dazu im Ratgeber Pflegesachleistungen.
Beides lässt sich als Kombinationsleistung verbinden (§ 38 SGB XI): Schöpft der Pflegedienst das Budget nur zum Teil aus, zahlt die Kasse für den Rest anteiliges Pflegegeld. Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: Rechnet der Dienst im Monat 598,80 Euro ab, sind 40 Prozent der Sachleistung von 1.497 Euro verbraucht. Das Pflegegeld von 599 Euro sinkt dann um 40 Prozent auf 359,40 Euro. An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden. Wie sich das Verhältnis sinnvoll wählen lässt, zeigt der Ratgeber zur Kombinationsleistung.
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht allen zu, die zu Hause gepflegt werden – schon ab Pflegegrad 1 und ohne gesonderten Antrag (§ 45b SGB XI). Er wird allerdings nicht frei ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden: Die Kasse erstattet damit Rechnungen etwa für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Was in einem Jahr übrig bleibt, lässt sich noch im folgenden Kalenderhalbjahr nutzen. Praktische Tipps stehen im Ratgeber Entlastungsbetrag.
Pflegegrad 1: kein Geld, aber Leistungen
Bei Pflegegrad 1 stehen in der Tabelle Striche, denn in diesem Grad gibt es weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung. Leer geht trotzdem niemand aus. Neben dem Entlastungsbetrag übernimmt die Pflegeversicherung Pflegehilfsmittel, zahlt Zuschüsse für den Umbau der Wohnung, finanziert Pflegekurse für Angehörige und ermöglicht halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause; hinzu kommt der Anspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekasse (§ 28a SGB XI). Was sich damit konkret anfangen lässt, fasst unser Ratgeber zu Pflegegrad 1 zusammen.
Zu Hause oder im Pflegeheim
Alle Beträge der Tabelle gelten für die Pflege zu Hause. Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse feste Monatsbeträge für die Pflege einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege: 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es einen Zuschuss von 131 Euro (§ 43 SGB XI). Die übrigen Heimkosten tragen Bewohnerinnen und Bewohner als Eigenanteil selbst; wie er sich zusammensetzt, erklärt der Ratgeber zum Eigenanteil im Pflegeheim.
Wann sich ein neuer Blick lohnt
Ein Pflegegrad ist keine Einstufung für immer. Verschlechtert sich der Zustand, können Sie bei der Pflegekasse eine Höherstufung beantragen; wie Sie den Antrag begründen, zeigt der Ratgeber zur Höherstufung des Pflegegrads. Halten Sie schon den ersten Bescheid für falsch, ist der Widerspruch der richtige Weg – Anleitung und Frist finden Sie im Ratgeber zum Widerspruch gegen den Pflegegrad. Die Beträge auf dieser Seite gelten nach heutigem Stand unverändert bis zur nächsten gesetzlichen Anpassung zum 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI).
Stand: September 2026. Grundlage sind die §§ 14, 15, 18, 28a, 30, 36, 37, 38, 43 und 45b SGB XI. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Pflegekasse.