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Schonvermoegen in der Pflege: Was geschuetzt bleibt
Recht & Finanzen · 30. Juni 2026

Schonvermoegen in der Pflege: Was geschuetzt bleibt

Schonvermoegen 2026: Welche Freigrenzen bei der Hilfe zur Pflege gelten, was geschuetzt ist und ab wann Kinder fuer den Elternunterhalt zahlen.

7 Min Lesezeit · Aktualisiert: 5. Juli 2026

Wenn die eigene Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um einen Heimplatz zu finanzieren, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ ein. Doch zuvor müssen Betroffene ihr eigenes Vermögen einsetzen – allerdings nicht restlos. Ein bestimmter Teil bleibt geschützt: das sogenannte Schonvermögen. Dieser Ratgeber erklärt, was zum Schonvermögen zählt, welche Freigrenzen 2026 gelten und wann auch Kinder noch zur Kasse gebeten werden können.

Was ist Schonvermögen?

Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, den das Sozialamt nicht antasten darf, bevor es eine Sozialleistung gewährt. Die Idee dahinter: Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, soll nicht völlig mittellos werden und sich einen bescheidenen finanziellen Rückhalt sowie das gewohnte Lebensumfeld bewahren dürfen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 90 SGB XII, der regelt, welches Vermögen einzusetzen ist und welches geschont bleibt.

Wann wird das Schonvermögen relevant?

Praktische Bedeutung gewinnt das Schonvermögen vor allem bei der Hilfe zur Pflege, wenn die Kosten eines Pflegeheims die eigenen Mittel übersteigen. Ein vollstationärer Heimplatz kostet je nach Region schnell mehrere Tausend Euro im Monat. Reichen Rente, Pflegegeld und das Vermögen bis zur Freigrenze nicht aus, übernimmt das Sozialamt die Differenz. Auch bei der Grundsicherung im Alter spielt geschütztes Vermögen eine Rolle.

Bevor das Sozialamt zahlt, prüft es zwei Dinge: das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person. Beim Einkommen – also vor allem der Rente – muss der überwiegende Teil für die Heimkosten eingesetzt werden; ein gewisser Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) bleibt dem Heimbewohner aber erhalten. Beim Vermögen kommt das Schonvermögen ins Spiel: Nur was über den geschützten Freibeträgen liegt, muss zuvor aufgebraucht werden. Lebt ein Ehepartner noch im gemeinsamen Haushalt, achtet das Amt zusätzlich darauf, dass dieser nicht unter das Existenzminimum fällt.

Vermögensfreigrenze 2026

Das geschützte Barvermögen wurde deutlich angehoben. Seit der Reform gilt 2026 ein Schonbetrag von 10.000 Euro für Alleinstehende. Lebt die pflegebedürftige Person in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, steht auch dem Partner ein eigener Freibetrag von 10.000 Euro zu, sodass dem Paar zusammen 20.000 Euro verbleiben. Bei der Hilfe zur Pflege kann zusätzlich ein besonderer Schonbetrag zur Alterssicherung von bis zu 25.000 Euro berücksichtigt werden, wenn das Vermögen aus zumutbar zurückgelegten Mitteln stammt.

Geschütztes Vermögen (Schonvermögen) Grundsätzlich einzusetzendes Vermögen
Barvermögen bis 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 20.000 € (Paare) Sparguthaben oberhalb der Freigrenze
Selbst bewohntes, angemessenes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung Zweit- und Renditeimmobilien, vermietete Objekte
Angemessenes Kraftfahrzeug Wertvolle Zweitfahrzeuge, Oldtimer als Geldanlage
Angemessener Hausrat (Möbel, Haushaltsgeräte) Wertvoller Schmuck, Kunst, Sammlungen
Angemessene Bestattungsvorsorge / Grabpflege Lebensversicherungen mit hohem Rückkaufswert
Staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. „Riester“) Aktien, Fonds, Wertpapierdepots über der Freigrenze
Besonderer Alterssicherungsbetrag bis 25.000 € (Hilfe zur Pflege) Geschenkte Beträge der letzten 10 Jahre (Rückforderung möglich)

Ob eine Immobilie oder ein Auto „angemessen“ ist, beurteilt das Sozialamt im Einzelfall nach Größe, Wert und Lebensumständen. Ein bescheidenes Eigenheim, in dem der Ehepartner weiterwohnt, bleibt in aller Regel geschützt. Steht das Haus dagegen leer, weil die pflegebedürftige Person dauerhaft im Heim lebt und keine Angehörigen darin wohnen, kann der sogenannte Vermögensschutz entfallen – dann verlangt das Amt unter Umständen, die Immobilie zu verwerten oder zu vermieten. Auch hier kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb sich eine frühzeitige Beratung lohnt.

Praxisbeispiel: Heimkosten und Schonvermögen

Herr Klein, 82 Jahre und alleinstehend, zieht mit Pflegegrad 4 in ein Pflegeheim. Der Eigenanteil beträgt 2.800 Euro im Monat. Seine Rente und das Pflegegeld decken davon 1.900 Euro; es bleibt eine Lücke von 900 Euro. Herr Klein besitzt 16.000 Euro auf dem Sparbuch. Vom Vermögen bleiben ihm 10.000 Euro als Schonvermögen erhalten. Die übersteigenden 6.000 Euro muss er zunächst für die Heimkosten einsetzen. Erst danach – sobald sein Vermögen auf die Freigrenze gesunken ist – übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege die monatliche Lücke von 900 Euro. Sein selbst genutztes Wohnrecht und ein angemessener Hausrat bleiben unberührt.

Elternunterhalt: Wann müssen Kinder zahlen?

Viele Angehörige fürchten, das Sozialamt könne sich die Heimkosten von den Kindern zurückholen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist diese Sorge in den meisten Fällen unbegründet. Kinder werden für den Elternunterhalt im Bereich der Sozialhilfe erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist das Einkommen jedes einzelnen Kindes, nicht das des Ehepartners – und Vermögen der Kinder bleibt grundsätzlich außen vor.

Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, fordert das Sozialamt vom Kind keinen Unterhalt. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf es überhaupt Auskunft verlangen. Hinweis zum Rechtsstand 2026: Aus dem Gesundheitsministerium gibt es Überlegungen, diese 100.000-Euro-Grenze zu senken oder zu streichen. Stand Mitte 2026 ist dies jedoch ein bloßes Vorhaben – ein geltendes Gesetz mit neuer Grenze existiert nicht. Es bleibt also vorerst bei den 100.000 Euro.

Mehr zu den Voraussetzungen und Berechnungen finden Sie im ausführlichen Ratgeber zum Elternunterhalt.

Schenkungen: Vorsicht mit dem Verschenken

Wer sein Vermögen kurz vor dem Pflegefall verschenkt, um unter die Freigrenze zu kommen, sollte vorsichtig sein. Das Sozialamt kann Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückfordern (§ 528 BGB, „Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers“). Auch eine kurz zuvor übertragene Immobilie kann so wieder herangezogen werden. Vermögensübertragungen innerhalb der Familie sollten deshalb frühzeitig, gut dokumentiert und idealerweise mit rechtlicher Beratung erfolgen.

So beantragen Sie die Hilfe zur Pflege

Den Antrag stellen Sie formlos beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises, in dem die pflegebedürftige Person lebt. Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen – Leistungen werden in der Regel nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Amt der Bedarf bekannt wird. Das Sozialamt verlangt anschließend Nachweise über Einkommen und Vermögen, etwa Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten Monate und gegebenenfalls Angaben zu Immobilien. Lassen Sie sich von der hohen Zahl der Unterlagen nicht abschrecken: Beratungsstellen der Kommunen, Pflegestützpunkte und Sozialverbände helfen kostenlos beim Ausfüllen und prüfen, ob alle Schonvermögens-Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden. So vermeiden Sie, dass geschütztes Vermögen versehentlich angerechnet wird.

Fazit

Niemand muss sich vor der Hilfe zur Pflege völlig mittellos machen. Ein Barbetrag von 10.000 Euro (20.000 Euro für Paare), das selbst bewohnte Eigenheim, ein angemessenes Auto, der Hausrat und die Bestattungsvorsorge bleiben geschützt. Kinder zahlen in aller Regel erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro. Wer die Regeln kennt, kann finanzielle Belastungen realistisch einschätzen und Vermögensfragen rechtzeitig klären. Eine kostenlose Beratung bei der Verbraucherzentrale oder einem Sozialverband hilft, die individuelle Situation sicher zu bewerten.

Häufige Fragen

Wie viel Schonvermögen darf ich 2026 behalten?

Bei der Hilfe zur Pflege bleibt ein Barvermögen von 10.000 Euro für Alleinstehende geschützt, bei Ehepaaren je 10.000 Euro, also zusammen 20.000 Euro. Zusätzlich kann ein besonderer Alterssicherungsbetrag von bis zu 25.000 Euro berücksichtigt werden.

Muss ich mein Haus für die Heimkosten verkaufen?

Ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück gehört zum Schonvermögen und ist geschützt – insbesondere, wenn der Ehepartner weiter darin wohnt. Zweitimmobilien und vermietete Objekte muss man dagegen in der Regel einsetzen.

Ab wann müssen Kinder für die Pflege der Eltern zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder erst ab einem eigenen Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro zum Elternunterhalt herangezogen. Liegt das Einkommen darunter, fordert das Sozialamt keinen Unterhalt.

Was passiert, wenn ich mein Vermögen vorher verschenke?

Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt nach § 528 BGB zurückfordern, wenn der Schenker verarmt. Verschenken kurz vor dem Pflegefall schützt das Vermögen daher nicht zuverlässig und sollte nur mit rechtlicher Beratung erfolgen.

Zählt eine Bestattungsvorsorge zum Schonvermögen?

Ja. Eine angemessene Bestattungsvorsorge und Mittel für die Grabpflege gehören zum geschützten Vermögen und müssen nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden, solange Umfang und Höhe angemessen sind.

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