
Grad der Behinderung (GdB): Tabelle & Bewertung
GdB einfach erklaert: Wie der Grad der Behinderung ermittelt wird, Anhaltswerte fuer typische Erkrankungen in der Tabelle und was ab GdB 50 gilt.
Der Grad der Behinderung – kurz GdB – begegnet vielen pflegenden Angehörigen zum ersten Mal, wenn eine chronische Erkrankung oder eine schwere Diagnose den Alltag dauerhaft verändert. Hinter der scheinbar einfachen Zahl steckt ein klar geregeltes Bewertungssystem, das darüber entscheidet, ob jemand als schwerbehindert gilt und welche Nachteilsausgleiche ihm zustehen. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, was der GdB aussagt, wie er ermittelt wird, welche Orientierungswerte für typische Erkrankungen gelten und wie sich der GdB vom Pflegegrad unterscheidet.
Was bedeutet der Grad der Behinderung?
Der GdB ist ein Maß für die Auswirkung einer dauerhaften Gesundheitsstörung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und den darin enthaltenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ festgestellt und in Zehnerschritten von 10 bis 100 angegeben. Wichtig ist: Der GdB hat keine Maßeinheit und ist kein Prozentwert. Ein GdB von 50 bedeutet also nicht „zu 50 Prozent behindert“, sondern beschreibt das Ausmaß der Beeinträchtigung im Vergleich zu einem gesunden Menschen gleichen Alters.
Entscheidend ist allein die tatsächliche funktionelle Auswirkung – nicht die Ursache der Erkrankung. Ob eine Bewegungseinschränkung angeboren ist, durch einen Unfall oder durch eine Krankheit entstand, spielt für die Bewertung keine Rolle. Maßgeblich ist, wie stark die betroffene Person im Alltag eingeschränkt ist. Beträgt der GdB weniger als 20, gilt rechtlich keine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.
Wie wird der Gesamt-GdB gebildet?
Hier liegt der häufigste Irrtum. Wer mehrere Erkrankungen hat, darf die einzelnen Werte nicht einfach addieren. Das Versorgungsamt ermittelt zunächst für jede Gesundheitsstörung einen Einzel-GdB. Anschließend wird daraus ein Gesamt-GdB gebildet – und zwar nicht rechnerisch, sondern durch eine wertende Gesamtbetrachtung.
Der Ablauf folgt einem festen Muster: Ausgangspunkt ist immer die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB. Danach wird geprüft, ob die weiteren Gesundheitsstörungen das Gesamtbild zusätzlich verschlimmern. Funktionsstörungen, die sich überschneiden oder denselben Körperbereich betreffen, erhöhen den Gesamtwert oft gar nicht. Leichte Einzel-GdB von 10 wirken sich in der Regel nicht steigernd aus.
Praxisbeispiel: Frau Berger, 68 Jahre, leidet an einer mittelgradigen Herzschwäche (Einzel-GdB 40), an Diabetes mit Folgeschäden (Einzel-GdB 30) und an einer Schwerhörigkeit (Einzel-GdB 20). Eine Addition ergäbe rechnerisch 90. Tatsächlich setzt das Versorgungsamt beim höchsten Wert – also 40 – an und erhöht ihn wegen der zusätzlichen, voneinander unabhängigen Leiden auf einen Gesamt-GdB von 60. So entsteht ein realistisches Bild der tatsächlichen Teilhabebeeinträchtigung, ohne dass sich die Werte unkontrolliert aufsummieren.
Anhaltswerte: typische Erkrankungen und ihr GdB-Bereich
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, in welchem Bereich sich der GdB bei häufigen Erkrankungen ungefähr bewegt. Es handelt sich ausdrücklich um Anhaltswerte zur groben Orientierung. Der tatsächliche GdB hängt immer vom individuellen Schweregrad, vom Verlauf und von den nachgewiesenen Funktionseinschränkungen ab. Nur das Versorgungsamt stellt den verbindlichen Wert fest.
| Erkrankung | Ausprägung | GdB-Anhaltswert |
|---|---|---|
| Diabetes mellitus | ohne aufwendige Therapie / mit intensivierter Insulintherapie und erheblichen Einschnitten | 0–10 / bis 50 |
| Herzinsuffizienz | leicht / mittel / schwer | 10–20 / 30–40 / 50–100 |
| Krebserkrankung | während der Heilungsbewährung (je nach Organ) | 50–80 |
| Depression | leicht / mittelgradig / schwer | 0–20 / 30–40 / 50–70 |
| Schwerhörigkeit | beidseitig mittelgradig / an Taubheit grenzend / Gehörlosigkeit | 20–40 / 70–80 / 100 |
| Asthma bronchiale | leicht / mittel / schwer (mit Dauertherapie) | 0–20 / 30–40 / ab 50 |
| Chronisch-entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn, Colitis) | gering aktiv / stark aktiv | 10–30 / 50–60 |
| Rheumatoide Arthritis | je nach Gelenkbefall und Aktivität | 20–70 |
| Migräne | leicht / mittel / schwer | 0–10 / 20–40 / 50–60 |
| Bluthochdruck | ohne / mit Organschäden | 0–10 / 20–40 |
| Verlust einer Niere (andere gesund) | – | 25 |
| Brustverlust (einseitig) | nach Operation | 30 |
Die Spannbreiten zeigen: Dieselbe Diagnose kann je nach Schweregrad zu sehr unterschiedlichen Werten führen. Aussagekräftige ärztliche Befunde sind deshalb das A und O eines erfolgreichen Antrags.
GdB und Pflegegrad – nicht dasselbe
GdB und Pflegegrad werden häufig verwechselt, messen aber völlig Verschiedenes. Der GdB bewertet, wie stark eine Behinderung die Teilhabe beeinträchtigt, und wird vom Versorgungsamt nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) festgestellt. Der Pflegegrad hingegen misst die Selbstständigkeit im Alltag, wird von der Pflegekasse über den Medizinischen Dienst ermittelt und entscheidet über Leistungen der Pflegeversicherung. Ein hoher GdB führt nicht automatisch zu einem Pflegegrad – und umgekehrt. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander, und es kann sinnvoll sein, beide Anträge zu stellen.
Ab GdB 50: Schwerbehinderung und ihre Folgen
Ein GdB von mindestens 50 begründet die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit entsteht ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und auf zahlreiche Nachteilsausgleiche. Dazu zählen unter anderem ein besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr, ein früherer abschlagsfreier Renteneintritt, steuerliche Pauschbeträge sowie – je nach zuerkanntem Merkzeichen – Vergünstigungen bei Steuern, im öffentlichen Nahverkehr oder bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Bei einem GdB zwischen 30 und 40 ist auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich. Sie gewährt einen Teil der arbeitsrechtlichen Schutzrechte, wenn ohne diese Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann.
Merkzeichen: zusätzliche Nachteilsausgleiche
Über den reinen GdB-Wert hinaus prüft das Versorgungsamt, ob bestimmte Merkzeichen zuerkannt werden. Sie stehen als Buchstabenkürzel im Schwerbehindertenausweis und schalten besondere Vergünstigungen frei. So bedeutet das Merkzeichen „G“ eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, „aG“ eine außergewöhnliche Gehbehinderung mit dem Recht auf Behindertenparkplätze, „H“ steht für Hilflosigkeit, „Bl“ für Blindheit und „B“ für die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson. Mit den Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ ist je nach Voraussetzung eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder eine Ermäßigung beziehungsweise Befreiung bei der Kraftfahrzeugsteuer möglich. Gerade für pflegebedürftige Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf lohnt es sich, gezielt auf die Feststellung dieser Merkzeichen zu achten.
Antrag und Verschlimmerungsantrag
Den Antrag auf Feststellung des GdB stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise beim Landesamt für soziale Aufgaben – in vielen Bundesländern auch online. Hilfreich ist es, alle relevanten Befundberichte, Arztbriefe und Reha-Entlassungsberichte direkt beizulegen, denn das Amt entscheidet überwiegend nach Aktenlage. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand später, kann ein Verschlimmerungsantrag (Neufeststellungsantrag) gestellt werden, um den GdB anheben zu lassen. Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich.
Wer zusätzlich finanzielle Unterstützung benötigt, sollte parallel prüfen, ob Ansprüche auf Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung im Alter bestehen. Diese Leistungen sind vom GdB unabhängig, ergänzen ihn aber sinnvoll, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Fazit
Der Grad der Behinderung ist mehr als eine Zahl auf einem Bescheid: Er entscheidet über handfeste Rechte und Vergünstigungen. Wer die Bewertungslogik versteht – Einzel-GdB werden nicht addiert, sondern wertend zusammengeführt – und seinen Antrag mit aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen untermauert, hat die besten Chancen auf eine faire Einstufung. Im Zweifel lohnt sich die kostenlose Beratung durch Sozialverbände wie den VdK oder die SoVD.
Häufige Fragen
Werden mehrere Einzel-GdB einfach zusammengerechnet?
Nein. Das ist der häufigste Irrtum. Das Versorgungsamt geht vom höchsten Einzel-GdB aus und prüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild verschlimmern. Eine mathematische Addition ist nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ausdrücklich unzulässig.
Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert?
Ab einem GdB von 50 besteht die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit haben Betroffene Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und auf Nachteilsausgleiche wie zusätzlichen Urlaub, besonderen Kündigungsschutz und steuerliche Vergünstigungen.
Ist der GdB dasselbe wie der Pflegegrad?
Nein. Der GdB bewertet die Teilhabebeeinträchtigung durch eine Behinderung und wird vom Versorgungsamt festgestellt. Der Pflegegrad misst die Selbstständigkeit im Alltag und wird von der Pflegekasse vergeben. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig.
Was ist ein Verschlimmerungsantrag?
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Neufeststellungs- oder Verschlimmerungsantrag gestellt werden. Das Versorgungsamt prüft dann, ob der GdB erhöht werden muss. Hilfreich sind aktuelle ärztliche Befunde, die die Verschlechterung belegen.
Kann ich gegen einen zu niedrigen GdB-Bescheid vorgehen?
Ja. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD unterstützen ihre Mitglieder dabei kostenlos und vertreten sie notfalls auch vor dem Sozialgericht.