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Pflegegrade: Alle 5 Grade im Überblick (2025/2026)
Pflegegrade · 24. Juni 2026

Pflegegrade: Alle 5 Grade im Überblick 2026

Pflegegrade 1 bis 5 verständlich erklärt: Punkte, Module, Geldleistungen und Unterschiede – mit Tabelle und Praxisbeispiel. Stand 2025/2026.

13 Min Lesezeit · Aktualisiert: 9. Juli 2026

Als bei meiner Mutter zum ersten Mal das Wort „Pflegegrad“ fiel, stand ich vor einem Berg aus Abkürzungen, Punkten und Paragrafen. Aus eigener Erfahrung weiß ich: Wer das System einmal verstanden hat, trifft viel ruhigere Entscheidungen. Dieser Überblick erklärt Ihnen die fünf Pflegegrade so, wie ich sie mir damals selbst gewünscht hätte – klar, ehrlich und mit den aktuellen Zahlen für 2026.

Was ist ein Pflegegrad überhaupt?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen kann – und umgekehrt, wie viel Unterstützung er braucht. Seit der großen Pflegereform 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die früheren drei „Pflegestufen“ abgelöst haben. Der entscheidende Wechsel: Es zählt nicht mehr nur der Zeitaufwand für die Pflege, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Damit profitieren auch Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen, die früher oft durchs Raster fielen.

Wenn Sie noch von alten Bescheiden mit „Pflegestufe“ ausgehen, lohnt sich ein Blick auf den Vergleich von Pflegestufe und Pflegegrad, denn die Umrechnung erfolgte damals automatisch.

Die Begutachtung: 6 Module und ein Punktesystem

Den Pflegegrad legt nicht die Pflegekasse nach Gefühl fest, sondern ein Gutachter – beim Medizinischen Dienst (gesetzlich Versicherte) oder bei Medicproof (privat Versicherte). Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen, den sogenannten Modulen. Jedes Modul fließt mit einer festen Gewichtung in die Gesamtpunktzahl ein:

Modul Was bewertet wird Gewichtung
1. Mobilität Aufstehen, Gehen, Treppensteigen 10 %
2. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten / Verhaltensweisen Orientierung, Gedächtnis, psychische Belastungen 15 % (der höhere der beiden Werte zählt)
3. Selbstversorgung Waschen, Anziehen, Essen, Toilette 40 %
4. Krankheits- / therapiebedingte Anforderungen Medikamente, Verbände, Arztbesuche 20 %
5. Gestaltung des Alltagslebens Tagesstruktur, soziale Kontakte 15 %

Aus den gewichteten Punkten ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100. Je höher der Wert, desto mehr Unterstützung wird anerkannt. Wer tiefer einsteigen möchte, findet die Details in unseren Beiträgen zu den Pflegegrad-Punkten und zur MDK-Begutachtung.

Die Punktegrenzen der fünf Pflegegrade

Die ermittelte Punktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Die Grenzen sind bundesweit einheitlich festgelegt:

Pflegegrad Punkte Bedeutung
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5 90 bis 100 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Welche Leistungen gibt es je Pflegegrad?

Hier wird es für die meisten Familien konkret: Wer pflegt zu Hause, bekommt Pflegegeld. Wer einen ambulanten Dienst beauftragt, nutzt Pflegesachleistungen. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Beträge (Stand 2026):

Leistung pro Monat PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld (häusliche Pflege) 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung (Pflegedienst) 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Entlastungsbetrag 131 € 131 € 131 € 131 € 131 €
Leistungszuschlag vollstationär (Grundbetrag) 131 € 805 € 1.319 € 1.855 € 2.096 €

Pflegegrad 1 ist ein Sonderfall: Hier gibt es kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung, dafür aber den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zum Wohnumfeld. Mehr dazu in unserem ausführlichen Beitrag zu Pflegegrad 1.

Weitere Leistungen für alle Pflegegrade

Zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung gibt es Hilfen, die viele Angehörige zunächst übersehen:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 € pro Monat für Handschuhe, Desinfektion, Betteinlagen (nur häusliche Pflege, PG 1–5).
  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, etwa für Betreuungsangebote oder Haushaltshilfen.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: seit 1.7.2025 als gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Jahr (PG 2–5). Die Verhinderungspflege ist dabei für bis zu 8 Wochen im Jahr möglich.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 € Zuschuss, etwa für einen Treppenlift oder ein barrierefreies Bad.

Praxisbeispiel: So setzt sich die Unterstützung zusammen

Herr K., 78, hat nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3. Seine Tochter pflegt ihn überwiegend selbst, ein Pflegedienst kommt nur morgens. Das Bild für einen typischen Monat:

  • Da der Pflegedienst nur einen Teil übernimmt, kombinieren beide Pflegegeld und Sachleistung (Kombinationsleistung). Wird die Sachleistung zu 50 % genutzt, bleiben anteilig rund 300 € Pflegegeld.
  • Zusätzlich nutzt die Familie den Entlastungsbetrag von 131 € für eine Betreuung am Nachmittag.
  • Die 42 € Pflegehilfsmittel decken Einmalhandschuhe und Desinfektion ab.

So entsteht aus mehreren Bausteinen ein tragfähiges Gesamtpaket – ohne dass die Tochter alles allein stemmen muss.

Den richtigen Pflegegrad beantragen

Der Weg zum Pflegegrad beginnt mit einem formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Danach folgt die Begutachtung. Eine gute Vorbereitung – etwa mit einem Pflegetagebuch – kann den Unterschied zwischen zwei Pflegegraden ausmachen. Den genauen Ablauf beschreiben wir Schritt für Schritt unter Pflegegrad beantragen.

Verschlechtert sich der Zustand später, ist eine Höherstufung möglich. Und wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt, lohnt oft ein Widerspruch.

Pflegegeld richtig einsetzen – ein Gedanke aus der Praxis

Das Pflegegeld ist zur freien Verwendung gedacht. Niemand kontrolliert, ob Sie damit Benzin für die Fahrten zum Arzt, eine kleine Anerkennung für die helfende Nachbarin oder Mehrkosten im Haushalt bezahlen. Aus eigener Erfahrung rate ich aber dazu, einen Teil bewusst für die Entlastung der pflegenden Person einzuplanen. Wer pflegt, vergisst sich oft selbst – und genau das rächt sich nach Monaten. Eine regelmäßige Stunde Betreuung, finanziert aus Pflegegeld und Entlastungsbetrag, ist keine Bequemlichkeit, sondern Vorsorge gegen die eigene Erschöpfung.

Ein zweiter Tipp: Halten Sie wichtige Veränderungen schriftlich fest. Wenn der Hilfebedarf wächst, brauchen Sie für eine spätere Höherstufung gute Belege. Ein fortlaufend geführtes Tagebuch ist dabei Gold wert.

Häufige Missverständnisse

Aus eigener Erfahrung die zwei größten Irrtümer: Erstens denken viele, Pflegegeld und Sachleistung schlössen sich aus – das stimmt nicht, beides lässt sich kombinieren. Zweitens glauben viele, Pflegegrad 1 sei „nichts wert“. Auch das ist falsch: Gerade der Entlastungsbetrag und der Zuschuss für den Hausumbau helfen früh, bevor die Situation eskaliert. Ein dritter Irrtum betrifft die Begutachtung: Viele zeigen sich aus Stolz „von der besten Seite“ und schildern den Alltag besser, als er ist. Das führt regelmäßig zu einem zu niedrigen Pflegegrad. Schildern Sie die Lage so, wie sie an einem schlechten Tag wirklich aussieht.

Hinweis: Stand der Beträge ist 2026. Die letzte Erhöhung (+4,5 %) erfolgte zum 1.1.2025, für 2026 bleiben die Werte unverändert; die nächste Anpassung ist frühestens 2028 vorgesehen.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (bundesgesundheitsministerium.de), §§ 14, 15, 28a ff. SGB XI, Verbraucherzentrale. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.

Leistungen clever kombinieren und ansparen

Die einzelnen Beträge kennen Sie jetzt – der eigentliche Hebel liegt aber darin, die Bausteine geschickt miteinander zu verbinden. Viele Familien verschenken jedes Jahr mehrere Hundert Euro, einfach weil sie ein paar Kombinationsregeln nicht kennen. Hier sind die wichtigsten Stellschrauben.

Der Umwandlungsanspruch: 40 Prozent der Sachleistung umwidmen

Wenn Sie Ihre Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, dürfen Sie bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags in den Entlastungsbetrag umwandeln (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Damit lassen sich zusätzliche Betreuungs- und Haushaltsleistungen finanzieren, für die der reguläre Entlastungsbetrag von 131 € nicht reicht.

Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 3: Die Sachleistung beträgt 1.497 € im Monat. Nutzt der Pflegedienst davon nur 898,20 € (also 60 Prozent), stehen aus den verbleibenden 40 Prozent bis zu 598,80 € zusätzlich für anerkannte Betreuungsangebote zur Verfügung – zusammen mit dem regulären Entlastungsbetrag also fast 730 € monatlich, ohne dass Sie Pflegegeld dafür einsetzen müssen.

Entlastungsbetrag: Nichts verfällt zum Jahresende

Ein häufiger Irrtum: Der Entlastungsbetrag verfalle Monat für Monat. Das stimmt nicht. Nicht genutzte Beträge werden angesammelt und können innerhalb des Kalenderjahres jederzeit nachgeholt werden. Was am 31. Dezember übrig ist, bleibt sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres abrufbar (§ 45b SGB XI). Wer also ein halbes Jahr nichts abgerufen hat, hat bis zu 786 € „auf dem Konto“ und kann damit zum Beispiel eine intensive Betreuungsphase im Urlaub finanzieren.

Der gemeinsame Jahresbetrag flexibel einsetzen

Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengefasst. Das gibt Ihnen deutlich mehr Freiheit: Sie können den kompletten Topf für die Verhinderungspflege verwenden, komplett für die Kurzzeitpflege oder beliebig aufteilen. Besonders wertvoll ist die stundenweise Verhinderungspflege: Beträgt die Vertretung weniger als acht Stunden am Tag, wird dieser Tag nicht auf die zeitliche Höchstdauer angerechnet – und das Pflegegeld läuft in voller Höhe weiter. So lässt sich eine regelmäßige Nachmittagsbetreuung finanzieren, ohne den Jahrestopf tageweise anzugreifen.

Rechenbeispiel Kombinationsleistung Schritt für Schritt

Angenommen, Ihr Angehöriger hat Pflegegrad 2, und ein ambulanter Dienst übernimmt einen Teil der Pflege. So rechnen Sie:

  • Schritt 1: Sachleistungsanspruch PG 2 = 796 €. Der Pflegedienst rechnet in einem Monat 318 € ab.
  • Schritt 2: Ausschöpfung = 318 € von 796 € = 40 Prozent.
  • Schritt 3: Vom Pflegegeld (347 €) bleiben die verbleibenden 60 Prozent = 208,20 €.
  • Ergebnis: Die Familie erhält den Pflegedienst plus 208,20 € Pflegegeld – zusätzlich zum Entlastungsbetrag und den Pflegehilfsmitteln.

Die Faustregel lautet: Der nicht genutzte Prozentsatz der Sachleistung wird auf das Pflegegeld übertragen. Wer die Kombinationsleistung einmal gewählt hat, ist übrigens sechs Monate daran gebunden – überlegen Sie die Aufteilung also in Ruhe.

Sonderfälle: Kinder, Demenz und der Wechsel des Pflegegrads

Nicht jede Pflegesituation passt in das Standardschema. Drei Konstellationen tauchen in der Praxis besonders oft auf.

Pflegegrad bei Kindern

Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird die Selbstständigkeit nicht absolut bewertet, sondern im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters. Ein Säugling ist naturgemäß unselbstständig – entscheidend ist der zusätzliche Hilfebedarf durch Krankheit oder Behinderung. Für Kinder bis 18 Monate gilt zudem ein vereinfachtes Verfahren, weil sich der Pflegebedarf in diesem Alter schnell verändert. Die Leistungsbeträge sind dieselben wie bei Erwachsenen.

Menschen mit Demenz

Gerade Demenzkranke sind die großen Gewinner der Reform von 2017. Da nun auch die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen in die Begutachtung einfließen, erhalten Betroffene oft schon Pflegegrad 2 oder 3, obwohl sie körperlich noch fit wirken. Wichtig für die Begutachtung: Schildern Sie Weglauftendenzen, nächtliche Unruhe und die ständige Beaufsichtigung offen – gerade diese „unsichtbare“ Belastung wird sonst übersehen.

Höherstufung Schritt für Schritt

Verschlechtert sich der Zustand, ist ein Antrag auf Höherstufung jederzeit möglich. So gehen Sie vor:

  • Veränderung dokumentieren: Notieren Sie über zwei bis drei Wochen konkret, was seit dem letzten Bescheid schwieriger geworden ist – neue Stürze, mehr Hilfe beim Waschen, zunehmende Verwirrtheit.
  • Formlosen Antrag stellen: Ein kurzer Satz an die Pflegekasse genügt: „Ich beantrage die Überprüfung und Höherstufung des Pflegegrads.“
  • Auf die erneute Begutachtung vorbereiten: Halten Sie Arztberichte, Medikamentenpläne und Ihr Pflegetagebuch bereit.
  • Bescheid prüfen: Fällt die Entscheidung erneut zu niedrig aus, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch.

Wichtig: Eine höhere Einstufung wirkt ab dem Monat der Antragstellung – zögern Sie also nicht zu lange, wenn sich der Bedarf spürbar erhöht hat.

Abgrenzung: Was die Pflegeversicherung nicht zahlt

Ein weit verbreiteter Denkfehler ist, die Pflegekasse übernehme alle Kosten rund um die Pflege. Tatsächlich ist ihre Leistung gedeckelt – sie versteht sich als Zuschuss, nicht als Vollkasko. Diese Abgrenzung erspart Ihnen böse Überraschungen.

Leistung Wer zahlt? Rechtsgrundlage
Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag Pflegekasse SGB XI
Behandlungspflege zu Hause (Spritzen, Verbände, Medikamentengabe) Krankenkasse § 37 SGB V
Eigenanteil im Pflegeheim (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) Pflegebedürftige selbst
Restkosten, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen Sozialamt („Hilfe zur Pflege“) §§ 61 ff. SGB XII

Besonders wichtig ist die Behandlungspflege: Wird zu Hause ein Verband gewechselt oder Insulin gespritzt, ist das keine Leistung der Pflegekasse, sondern der Krankenkasse. Sie muss ärztlich verordnet werden und läuft völlig getrennt vom Pflegegrad. Und im Heim bleibt trotz des Leistungszuschlags ein Eigenanteil, der je nach Einrichtung mehrere Hundert Euro monatlich beträgt. Reichen Rente und Erspartes nicht aus, springt über die „Hilfe zur Pflege“ das Sozialamt ein – Angehörige werden dabei erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € herangezogen.

Rentenansprüche für pflegende Angehörige

Ein oft übersehener Vorteil: Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse für die Pflegeperson Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung – vorausgesetzt, Sie pflegen mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, und sind daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig. Die Höhe der Beiträge steigt mit dem Pflegegrad und ist zusätzlich davon abhängig, ob Pflegegeld oder Sachleistung bezogen wird. Wer mehrere Jahre pflegt, sammelt so spürbare Rentenansprüche an, ohne selbst etwas einzahlen zu müssen. Melden Sie die Pflegetätigkeit dafür aktiv bei der Pflegekasse an – auch das geschieht nicht von allein. Ergänzend besteht während der Pflege in der Regel Unfallversicherungsschutz über den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Steuern, Fehler und eine kompakte Checkliste

Zwei Punkte, die im Trubel gern untergehen: die steuerliche Seite und die typischen Stolperfallen im Antrag.

Der Pflege-Pauschbetrag

Wer einen Angehörigen unentgeltlich zu Hause pflegt, kann in der Steuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 pro Jahr. Voraussetzung ist, dass Sie für die Pflege kein Entgelt erhalten – das weitergegebene Pflegegeld eines nahen Angehörigen gilt dabei ausdrücklich nicht als Einnahme. Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pauschbetrag, wohl aber lassen sich Betreuungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

Die häufigsten Fehler beim Antrag

  • Zu spät beantragen: Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung – nicht rückwirkend für die Wochen davor.
  • Den Gutachter unterschätzen: Ein aufgeräumter, „guter Tag“ verzerrt das Bild. Zeigen Sie den echten Alltag inklusive der Nächte.
  • Niemanden dabei haben: Zur Begutachtung sollte immer eine vertraute Person anwesend sein, die den Alltag realistisch schildern kann.
  • Zuschüsse vergessen: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen müssen separat beantragt werden – sie kommen nicht automatisch.

Checkliste für Ihren Start

  • Formlosen Antrag bei der Pflegekasse stellen (Anruf genügt, Datum notieren).
  • Ab sofort ein Pflegetagebuch führen – jeder Handgriff zählt.
  • Arztberichte, Medikamentenplan und Schwerbehindertenausweis bereitlegen.
  • Termin für die Begutachtung mit einer vertrauten Person absprechen.
  • Nach dem Bescheid alle Zusatzleistungen aktiv abrufen: Entlastungsbetrag, Hilfsmittel, Wohnumfeldzuschuss.
  • Bei zu niedrigem Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Wer diese Punkte abhakt, hat den größten Teil des bürokratischen Wegs bereits gemeistert – und sorgt dafür, dass die Unterstützung ankommt, die dem Pflegegrad tatsächlich entspricht. Den vollständigen Ablauf finden Sie unter Pflegegrad beantragen.

Häufige Fragen

Wie viele Pflegegrade gibt es?

Es gibt seit der Pflegereform 2017 fünf Pflegegrade (1 bis 5). Sie haben die früheren drei Pflegestufen abgelöst und richten sich nach dem Grad der Selbstständigkeit.

Ab wie vielen Punkten bekomme ich welchen Pflegegrad?

Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten (maximal 100).

Welcher Pflegegrad bringt am meisten Geld?

Pflegegrad 5 bietet die höchsten Leistungen: 990 € Pflegegeld oder bis zu 2.299 € Pflegesachleistung pro Monat. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag.

Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?

Ja. Über die sogenannte Kombinationsleistung lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig kombinieren, wenn ein Pflegedienst nur einen Teil der Pflege übernimmt.

Gelten die Beträge 2026 noch?

Ja, die Beträge aus 2025 gelten unverändert auch 2026. Die nächste Erhöhung ist frühestens für 2028 vorgesehen.

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