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Pflegegeld-Auszahlung: Termine, erste Zahlung & Rückwirkung
Geldleistungen · 5. Juli 2026

Pflegegeld-Auszahlung: Termine, erste Zahlung & Rückwirkung

Pflegegeld kommt monatlich im Voraus – meist zum Monatsanfang. Alles zu Auszahlungsterminen, erster Zahlung mit Nachzahlung und der 1/30-Regel.

7 Min Lesezeit · Aktualisiert: 5. Juli 2026

Die Pflegegeld-Auszahlung folgt einem festen Rhythmus: Die Pflegekasse überweist das Geld monatlich im Voraus, meist in den ersten Tagen des Monats. Gerade nach der Bewilligung tauchen aber viele Fragen auf: Wann kommt die erste Zahlung? Wird rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt? Und warum ist der Betrag in manchen Monaten niedriger als erwartet? In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen die Auszahlungstermine der Kassen, die Nachzahlung nach der Bewilligung, die 1/30-Regel bei angebrochenen Monaten und die Fälle, in denen das Pflegegeld ruht oder gekürzt wird. Stand: Juli 2026.

Monatlich im Voraus: Wann das Pflegegeld auf dem Konto ist

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine laufende Geldleistung, die je Kalendermonat gewährt wird. Anders als ein Gehalt, das nachträglich zum Monatsende kommt, zahlen die Pflegekassen das Pflegegeld im Voraus: Das Geld für den Juli soll also bereits Anfang Juli auf dem Konto sein. Die meisten Kassen überweisen zum ersten Bankarbeitstag des Monats, einige bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Fällt der Monatserste auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Gutschrift auf den nächsten Bankarbeitstag – und je nach Bank kann der Geldeingang zusätzlich ein bis zwei Tage variieren.

Einen bundesweit einheitlichen Stichtag gibt es nicht: Der genaue Termin ist kassenindividuell. Wenn Sie einen verlässlichen Zahltag brauchen, etwa für einen Dauerauftrag an die Pflegeperson, fragen Sie einmalig bei Ihrer Pflegekasse nach dem festen Überweisungstermin. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie sehr man gerade zum Monatsanfang auf diesen Zahlungseingang schaut – ein Dauerauftrag, der zwei bis drei Tage nach dem üblichen Termin ausgeführt wird, schafft einen beruhigenden Puffer. Wie hoch Ihr Anspruch ist (347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4, 990 € bei Pflegegrad 5), lesen Sie im Überblick zum Pflegegeld und im Detail unter Pflegegeld nach Pflegegrad.

Erste Zahlung nach der Bewilligung: Nachzahlung ab dem Antragsmonat

Für die erste Zahlung gilt § 33 Abs. 1 SGB XI: Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, beginnt der Anspruch mit dem Ersten des Antragsmonats. Da zwischen Antrag, Begutachtung und Bescheid oft mehrere Wochen liegen, entsteht fast immer ein Nachzahlungszeitraum: Die Pflegekasse überweist die aufgelaufenen Monate in einer Summe, in der Regel kurz nach dem Bescheid. Ab dem Folgemonat läuft dann die reguläre monatliche Vorauszahlung.

Beispiel: Frau M. stellt am 18. März den Pflegeantrag für ihren Mann, der schon seit Anfang Februar auf Hilfe angewiesen ist. Die Begutachtung findet Ende April statt, der Bescheid mit Pflegegrad 3 kommt am 12. Mai. Der Anspruch beginnt rückwirkend am 1. März, weil der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wurde. Die Pflegekasse zahlt für März, April und Mai insgesamt 3 × 599 € = 1.797 € in einer Summe nach; ab Juni kommt das Pflegegeld regulär im Voraus. Eine Zahlung für Zeiten vor dem Antragsmonat gibt es dagegen grundsätzlich nicht – welche seltenen Ausnahmen es gibt, erklären wir unter Pflegegrad rückwirkend. Welche Leistungen Ihnen neben dem Pflegegeld zustehen, zeigt der Pflegeleistungs-Rechner.

Die 1/30-Regel: anteilige Zahlung bei angebrochenen Monaten

Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Betrag anteilig gekürzt. Dabei setzt das Gesetz den Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen an (§ 37 Abs. 2 SGB XI) – der Tagessatz beträgt also immer ein Dreißigstel des Monatsbetrags, unabhängig davon, ob der Monat tatsächlich 28, 30 oder 31 Tage hat. Bei Pflegegrad 2 sind das rund 11,57 € pro Tag, bei Pflegegrad 3 rund 19,97 €.

Beispiel: Herr K. (Pflegegrad 2) zieht am 20. September dauerhaft in ein Pflegeheim. Für die 19 Tage häuslicher Pflege im September erhält er anteiliges Pflegegeld: 19 × 11,57 € ergibt rund 220 € statt der vollen 347 €. Dieselbe Tagessatz-Logik greift bei einer Höherstufung mitten im Monat – bis zum Änderungstag gilt der alte, danach der neue Tagessatz – sowie beim Wechsel zwischen Geld- und Sachleistung. Nutzen Sie zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst, wird das Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ebenfalls nur anteilig gezahlt, entsprechend dem nicht ausgeschöpften Sachleistungsanteil.

Ruhen und Kürzung: Krankenhaus, Verhinderungspflege, Beratungseinsatz

Nicht immer fließt das Pflegegeld ungekürzt weiter. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer Reha wird es seit dem 1. Januar 2026 für die ersten acht Wochen (56 Tage) weitergezahlt – zuvor waren es nur vier Wochen (§ 34 SGB XI). Danach ruht der Anspruch; nach der Entlassung lebt er wieder auf, für angebrochene Monate erneut nach der 1/30-Regel. Alle Details dazu finden Sie unter Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt.

Während einer Verhinderungspflege und während einer Kurzzeitpflege wird jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes fortgezahlt; für den ersten und letzten Tag zahlen die Kassen in der Regel den vollen Tagessatz. Für beide Leistungen steht seit Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Wichtig ist außerdem der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss ihn seit dem 1. Januar 2026 bei den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich einmal je Halbjahr abrufen; bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung zusätzlich einmal je Vierteljahr in Anspruch genommen werden. Wird der Pflichttermin versäumt, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und es im Wiederholungsfall sogar entziehen. Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld noch bis zum Ende des Sterbemonats in voller Höhe geleistet – mehr dazu unter Pflegegeld im Todesfall.

Situation Auswirkung auf die Auszahlung
Krankenhaus oder Reha Weiterzahlung für die ersten 8 Wochen (56 Tage), danach ruht das Pflegegeld
Verhinderungspflege Halbes Pflegegeld für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr
Kurzzeitpflege Halbes Pflegegeld für bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr
Versäumter Beratungseinsatz Angemessene Kürzung, im Wiederholungsfall Entziehung
Umzug ins Pflegeheim Anteilige Zahlung nach der 1/30-Regel bis zum Umzugstag
Todesfall Zahlung in voller Höhe bis zum Ende des Sterbemonats

An wen zahlt die Pflegekasse? Konto und Weitergabe

Anspruchsinhaber ist immer die pflegebedürftige Person selbst – nicht die Pflegeperson. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld deshalb auf das Konto der oder des Pflegebedürftigen, und über die Verwendung kann frei entschieden werden. Üblicherweise wird das Geld als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen, Freunde oder Nachbarn weitergegeben; eine bestimmte Form oder ein Nachweis ist dafür nicht vorgeschrieben. Soll die Zahlung auf ein anderes Konto gehen, etwa das einer bevollmächtigten Tochter oder eines rechtlichen Betreuers, teilen Sie der Pflegekasse die neue Bankverbindung schriftlich mit.

Bleibt eine erwartete Zahlung aus, lohnt ein kurzer Blick auf drei Punkte: Liegt der kassenindividuelle Zahltag vielleicht erst ein paar Tage später? Stimmen die hinterlegten Kontodaten noch? Und gibt es einen Ruhens- oder Kürzungsgrund, etwa einen längeren Krankenhausaufenthalt oder einen versäumten Beratungseinsatz? Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung können wir nur empfehlen, Bescheid und Bankverbindung direkt nach der Bewilligung einmal in Ruhe zu prüfen – das erspart später Telefonate. Falls Sie noch am Anfang stehen: Eine erste Einschätzung, welcher Pflegegrad realistisch ist, gibt unser Pflegegrad-Rechner.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 37 SGB XI, § 34 SGB XI, § 33 SGB XI, Bundesministerium für Gesundheit – Pflegegeld. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wann überweist die Pflegekasse das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt, meist zum ersten Bankarbeitstag des Monats. Einige Kassen überweisen schon am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Der genaue Termin ist kassenindividuell; fällt der Monatserste auf ein Wochenende oder einen Feiertag, kommt das Geld am nächsten Bankarbeitstag.

Wird das Pflegegeld rückwirkend gezahlt?

Ja. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, zahlt die Kasse rückwirkend ab dem Ersten des Antragsmonats. Die zwischen Antrag und Bescheid aufgelaufenen Monate werden in einer Summe nachgezahlt. Für Zeiten vor dem Antragsmonat gibt es grundsätzlich kein Pflegegeld.

Wie wird das Pflegegeld bei einem angebrochenen Monat berechnet?

Besteht der Anspruch nicht den vollen Monat, wird nach Tagessätzen gekürzt. Der Kalendermonat wird dabei immer mit 30 Tagen angesetzt, der Tagessatz beträgt also ein Dreißigstel des Monatsbetrags. Bei Pflegegrad 3 sind das zum Beispiel rund 19,97 € pro Tag.

Bekommt die Pflegeperson das Pflegegeld direkt von der Kasse?

Nein. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, die frei darüber verfügt. Üblicherweise gibt sie das Geld als Anerkennung an die Pflegeperson weiter; eine feste Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Was passiert mit dem Pflegegeld im Krankenhaus?

Seit dem 1. Januar 2026 wird das Pflegegeld in den ersten acht Wochen (56 Tagen) einer Krankenhaus- oder Reha-Behandlung weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch. Nach der Entlassung lebt er automatisch wieder auf, angebrochene Monate werden anteilig nach der 1/30-Regel gezahlt.

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