
Haushaltshilfe der Krankenkasse: Anspruch nach § 38 SGB V
Wann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlt: Voraussetzungen nach § 38 SGB V, Dauer, Zuzahlung und Antrag — kompakt und verständlich erklärt.
Wenn eine schwere Krankheit, eine Operation oder ein Krankenhausaufenthalt den Alltag aus der Bahn wirft, läuft der Haushalt trotzdem weiter: Kinder müssen versorgt, Mahlzeiten gekocht, Wäsche gewaschen werden. Genau für diese Situation gibt es die Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V — eine Leistung, die erstaunlich wenige Versicherte kennen, obwohl sie ihnen zusteht. Sie ist nicht zu verwechseln mit den Hilfen der Pflegekasse: Die Haushaltshilfe springt bei akuten gesundheitlichen Krisen ein, nicht bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. In diesem Ratgeber lesen Sie, wer Anspruch hat, wie lange die Kasse zahlt, welche Zuzahlung anfällt und wie Sie den Antrag richtig stellen. Stand: Juli 2026.
Was die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V leistet
Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung — nicht der Pflegeversicherung. Kann eine versicherte Person ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen, stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft oder erstattet deren Kosten. Die Hilfe übernimmt die Aufgaben, die sonst liegen bleiben würden: Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäsche — und vor allem die Betreuung von Kindern, die im Haushalt leben. Voraussetzung ist immer, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Arbeit übernehmen kann (§ 38 Abs. 3 SGB V). Lebt also etwa ein gesunder Partner mit im Haushalt, der die Versorgung stemmen kann, besteht in der Regel kein Anspruch.
Wer hat Anspruch? Zwei Wege zur Haushaltshilfe
Das Gesetz kennt zwei Konstellationen. Der klassische Fall (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V): Sie erhalten Haushaltshilfe, wenn Ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen einer Krankenhausbehandlung, einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung oder wegen häuslicher Krankenpflege nicht möglich ist — und in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Der zweite Weg (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V) funktioniert auch ohne Kind: Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit — insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung — zahlt die Kasse Haushaltshilfe für längstens vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Wichtig für Leserinnen und Leser dieses Portals: Der Anspruch wegen schwerer Krankheit gilt nicht für Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5. Wer dauerhaft pflegebedürftig ist, wird auf die Leistungen der Pflegekasse verwiesen — dazu unten mehr. Eine wichtige Ausnahme macht das Gesetz allerdings: Geht es um die Versorgung eines Kindes unter zwölf Jahren im Haushalt, schließt die Pflegebedürftigkeit die Haushaltshilfe nicht aus (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Und reicht die Haushaltshilfe nach einem Klinikaufenthalt nicht aus, weil zusätzlich pflegerische Versorgung fehlt, kann die Übergangspflege eine Brücke schlagen.
Wie lange zahlt die Krankenkasse — und was regeln die Satzungen?
Im klassischen Fall mit Kind (Absatz 1 Satz 1) besteht der Anspruch grundsätzlich für die Dauer der Behandlung oder Maßnahme — also etwa so lange, wie der Krankenhausaufenthalt oder die Reha dauert. Beim Anspruch wegen schwerer Krankheit (Absatz 1 Satz 3 und 4) gelten die genannten Grenzen: vier Wochen ohne Kind, bis zu 26 Wochen mit Kind unter zwölf Jahren.
Darüber hinaus dürfen die Krankenkassen in ihrer Satzung mehr anbieten (§ 38 Abs. 2 SGB V). Viele Kassen tun das: Manche zahlen Haushaltshilfe, wenn das jüngste Kind noch keine 14 Jahre alt ist, andere verlängern die Bezugsdauer oder lockern die Voraussetzungen bei Krankheit. Ein Blick in die Satzung Ihrer Kasse — oder ein kurzer Anruf — lohnt sich deshalb immer, bevor Sie eine Absage hinnehmen.
Beispiel: Frau K. (36), alleinerziehend mit zwei Kindern (5 und 9 Jahre), muss für zehn Tage ins Krankenhaus und schließt eine dreiwöchige Reha an. Da keine andere Person im Haushalt lebt und beide Kinder unter zwölf sind, übernimmt ihre Krankenkasse für die gesamte Zeit eine Haushaltshilfe, die kocht, wäscht und die Kinder in Schule und Kindergarten bringt. Nach der Rückkehr ist Frau K. noch deutlich geschwächt; ihr Arzt bescheinigt die akute Verschlimmerung, sodass die Kasse die Hilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V weiterbewilligt.
Zuzahlung: 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 € pro Tag
Ganz kostenlos ist die Haushaltshilfe für Erwachsene nicht. Versicherte ab 18 Jahren leisten je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 € (§ 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Kostet die Einsatzkraft beispielsweise 85 € pro Tag, zahlen Sie 8,50 € dazu. Diese Zuzahlungen zählen zur allgemeinen jährlichen Belastungsgrenze: Wer im Laufe des Jahres viele Zuzahlungen leistet, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen — die Details erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Antrag stellen: ärztliche Bescheinigung nicht vergessen
Die Haushaltshilfe beantragen Sie schriftlich bei Ihrer Krankenkasse — idealerweise, bevor die Hilfe beginnt. Die meisten Kassen stellen dafür ein Formular bereit. Zwingend dazu gehört eine ärztliche Bescheinigung (oft „Notwendigkeitsbescheinigung“ genannt), in der die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bestätigt, warum Sie den Haushalt nicht führen können und für welchen Zeitraum Hilfe nötig ist. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung können wir nur raten: Sprechen Sie das Thema schon in der Klinik beim Entlassmanagement an — dann liegt die Bescheinigung vor, bevor Sie zu Hause vor dem Wäscheberg stehen.
Die Kasse muss Sie beraten und Ihnen geeignete Anbieter nennen, etwa Sozialstationen, ambulante Pflegedienste oder Wohlfahrtsverbände. Sie können aber auch selbst eine Kraft organisieren — sogar aus der Familie. Dabei gilt eine Besonderheit: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad (zum Beispiel Eltern, Geschwister oder Großeltern) erstattet die Kasse keine Vergütung. Sie kann aber die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall übernehmen, wenn das in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst anfallenden Kosten steht (§ 38 Abs. 4 SGB V). Wird Ihr Antrag abgelehnt, lohnt sich häufig ein Widerspruch — insbesondere dann, wenn die Satzung Ihrer Kasse großzügigere Regeln enthält als das Gesetz.
Abgrenzung: Krankenkasse, Pflegekasse oder Steuer?
Rund um den Begriff „Haushaltshilfe“ herrscht viel Verwirrung, weil drei verschiedene Systeme ähnliche Hilfen finanzieren. Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine akute, zeitlich befristete Leistung der Krankenkasse. Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit ist die Pflegekasse zuständig: Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat zu, mit dem Sie unter anderem anerkannte Alltagsbegleiter und Betreuungsdienste für die Hilfe im Haushalt einsetzen können. Wie viel davon Sie schon ausgeschöpft haben, behalten Sie mit unserem Entlastungsbetrag-Tracker im Blick.
Wer eine Hilfe komplett privat bezahlt, geht ebenfalls nicht leer aus: Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 € pro Jahr (§ 35a EStG). Ein Beispiel zur Abgrenzung: Herr B. (Pflegegrad 3) hat nach einer Krankenhausentlassung keinen Anspruch auf Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V), weil er pflegebedürftig ist und kein kleines Kind in seinem Haushalt lebt — er finanziert seine wöchentliche Haushaltshilfe stattdessen über den Entlastungsbetrag und setzt den privat gezahlten Rest steuerlich ab. Welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad insgesamt zustehen, zeigt Ihnen unser Pflegeleistungs-Rechner.
| Leistung | Wer zahlt | Typische Situation |
|---|---|---|
| Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) | Krankenkasse | Akute Krankheit, Krankenhaus, Reha — zeitlich befristet |
| Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), 131 €/Monat | Pflegekasse | Dauerhafte Unterstützung ab Pflegegrad 1 |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) | Privat, 20 % Steuerermäßigung | Keine Kassenleistung (mehr) möglich |
Stand und Quellen
Stand: Juli 2026. Quellen: § 38 SGB V, § 61 SGB V, GKV-Spitzenverband: Haushaltshilfe, Verbraucherzentrale: Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe auch ohne Kind im Haushalt?
Ja. Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation — zahlt die Kasse nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V bis zu vier Wochen Haushaltshilfe. Das gilt allerdings nicht für Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5, außer es geht um die Versorgung eines Kindes unter zwölf Jahren im Haushalt. Manche Kassen bieten per Satzung großzügigere Regelungen an.
Wie hoch ist die Zuzahlung zur Haushaltshilfe?
Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der täglichen Kosten zu, mindestens 5 € und höchstens 10 € pro Kalendertag. Die Zuzahlungen zählen zur jährlichen Belastungsgrenze, ab der Sie sich befreien lassen können.
Gilt die Altersgrenze von 12 oder 14 Jahren für das Kind?
Das Gesetz verlangt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind. Einige Krankenkassen erweitern die Grenze per Satzung auf Kinder unter 14 Jahren. Fragen Sie direkt bei Ihrer Kasse nach.
Darf ein Verwandter die Haushaltshilfe übernehmen und Geld dafür bekommen?
Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, etwa Eltern oder Geschwister, erhalten keine Vergütung von der Kasse. Die Krankenkasse kann ihnen aber Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten, wenn das im angemessenen Verhältnis zu den sonst anfallenden Kosten steht.
Was ist der Unterschied zwischen Haushaltshilfe der Krankenkasse und Entlastungsbetrag der Pflegekasse?
Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine akute, zeitlich befristete Leistung der Krankenkasse bei Krankheit oder Klinikaufenthalt. Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat kommt dagegen von der Pflegekasse, gilt ab Pflegegrad 1 und unterstützt dauerhaft im Alltag.