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Entlastungsbetrag-Tracker

Entlastungsbetrag-Tracker

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 € pro Monat (ab Pflegegrad 1) und sammelt sich an, wenn er nicht genutzt wird. Berechnen Sie, wie viel Ihnen aktuell noch zur Verfügung steht.

Angespart (131 € × Monate)786 €
+ Übertrag aus Vorjahr0 €
− bereits ausgegeben0 €
786 €
aktuell verfügbarer Entlastungsbetrag

Vereinfachte Orientierung. Nicht genutzte Beträge eines Kalenderjahres verfallen erst zum 30. Juni des Folgejahres. Verwendbar z. B. für Tagespflege, Betreuungsdienste oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Quelle: § 45b SGB XI. Mehr dazu: Entlastungsbetrag nutzen.

Entlastungsbetrag im Blick behalten: So nutzen Sie die 131 € voll aus

Stand: Juli 2026. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat ist eine der am häufigsten verschenkten Pflegeleistungen: Er wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv genutzt werden – und was Sie nicht abrufen, verfällt irgendwann. Genau dabei hilft der Tracker oben auf dieser Seite: Er zeigt Ihnen Monat für Monat, wie viel Guthaben sich angesammelt hat, welche Rechnungen Sie bereits eingereicht haben und bis wann Restbeträge spätestens eingesetzt werden müssen.

So funktioniert der Entlastungsbetrag-Tracker

Sie tragen ein, seit wann der Pflegegrad anerkannt ist und welche Beträge Sie in diesem Jahr bereits über die Pflegekasse abgerechnet haben. Der Tracker berechnet daraus drei Dinge: Ihr aktuell verfügbares Guthaben, den noch offenen Betrag aus dem Vorjahr und das Datum, an dem nicht genutzte Beträge verfallen. So sehen Sie auf einen Blick, ob Sie Guthaben „auf Vorrat“ angespart haben – oder ob eine Frist drängt. Ihre Eingaben werden dabei nicht an die Pflegekasse übermittelt: Der Tracker ersetzt keinen Antrag, sondern ist Ihr persönliches Haushaltsbuch für den Entlastungsbetrag.

Die Rechtsgrundlage: 131 € monatlich nach § 45b SGB XI

Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Er beträgt bis zu 131 € pro Monat, kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung und wird auf diese nicht angerechnet. Der Betrag ist allerdings zweckgebunden. Erstattet werden Kosten für:

  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege, etwa verbleibende Eigenanteile,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege, zum Beispiel Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste – in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die körperbezogene Selbstversorgung,
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI, etwa Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter.

Eine Sonderrolle hat der Pflegegrad 1: Hier darf der Entlastungsbetrag auch für die körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden – also etwa für Hilfe beim Duschen. Da es bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gibt, ist der Entlastungsbetrag dort die wichtigste monatliche Leistung überhaupt.

Ansparen und die 30.-Juni-Frist

Nutzen Sie den Betrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig, geht nichts verloren: Der Rest wandert automatisch in die folgenden Monate desselben Kalenderjahres. Was am Jahresende übrig ist, dürfen Sie noch in das erste Halbjahr des Folgejahres mitnehmen – danach verfällt es ersatzlos. Konkret heißt das: Guthaben aus dem Jahr 2026 können Sie bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Restbeträge aus 2025 sind dagegen zum 30. Juni 2026 verfallen. Genau diese Frist rechnet der Tracker für Sie mit, damit Sie rechtzeitig reagieren können.

Erstattung gegen Rechnung – oder per Abtretung

Der Entlastungsbetrag funktioniert als Kostenerstattung: Sie beauftragen einen anerkannten Anbieter, zahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen den Beleg bei Ihrer Pflegekasse ein. Erstattet wird bis zur Höhe Ihres angesparten Guthabens. Viele Anbieter – insbesondere Tagespflegen und ambulante Dienste – bieten alternativ eine Abtretungserklärung an: Sie rechnen dann direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Das ist bequem, hat aber einen Haken: Man verliert leichter den Überblick, wie viel Guthaben noch übrig ist. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie schnell Belege und Abrechnungen im Pflegealltag liegen bleiben – ein einfacher monatlicher Eintrag im Tracker erspart später das mühsame Nachfragen bei der Kasse.

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau M. hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter versorgt. Von Januar bis Juni 2026 hat die Familie den Entlastungsbetrag nicht genutzt – es haben sich also 6 × 131 € = 786 € angesammelt, im Juli kommen weitere 131 € hinzu. Ab Juli beauftragt die Tochter eine anerkannte Alltagsbegleiterin für acht Stunden im Monat, die Rechnung liegt bei rund 200 €. Die Pflegekasse erstattet die vollen 200 €, weil genug Guthaben vorhanden ist. Da jeden Monat nur 131 € neu hinzukommen, schmilzt das Polster um 69 € monatlich ab – es reicht damit noch bis etwa Mitte 2027. Der Tracker zeigt der Familie genau, wann das Angesparte aufgebraucht sein wird und ob zum 30. Juni 2027 etwas zu verfallen droht.

Nächste Schritte

Fragen Sie zuerst bei Ihrer Pflegekasse nach dem aktuellen Restguthaben – viele Kassen teilen den Stand formlos telefonisch mit. Suchen Sie dann ein anerkanntes Angebot in Ihrer Nähe; die Bundesländer führen dazu eigene Anbieterlisten. Welche Leistungen im Detail infrage kommen, erklärt unser Ratgeber zum Entlastungsbetrag. Reichen die 131 € nicht aus, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 über den Umwandlungsanspruch zusätzlich bis zu 40 % ihrer Pflegesachleistung für anerkannte Alltagsangebote umwidmen. Kosten, die Sie darüber hinaus selbst tragen, lassen sich unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Und wenn Sie wissen möchten, welche Leistungen Ihnen insgesamt zustehen, hilft der Pflegeleistungs-Rechner weiter.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag), § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag), Bundesministerium für Gesundheit: Entlastungsbetrag. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist keine Geldleistung, die aufs Konto überwiesen wird, sondern eine Kostenerstattung nach § 45b SGB XI: Sie reichen Rechnungen anerkannter Anbieter bei der Pflegekasse ein und erhalten die Kosten bis zur Höhe Ihres Guthabens zurück. Alternativ kann der Anbieter per Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Was am 31. Dezember übrig ist, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen – danach verfällt der Rest ersatzlos. Guthaben aus 2026 lässt sich also bis zum 30. Juni 2027 verwenden.

Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine private Haushaltshilfe oder Nachbarn bezahlen?

Nur, wenn der Anbieter oder die Person nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) anerkannt ist. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland; in einigen Ländern können auch geschulte Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer anerkannt werden. Rechnungen nicht anerkannter Helfer erstattet die Pflegekasse nicht.

Was gilt bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 darf der Entlastungsbetrag zusätzlich für körperbezogene Selbstversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden – das ist in den Pflegegraden 2 bis 5 ausgeschlossen. Da es bei Pflegegrad 1 weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung gibt, ist der Entlastungsbetrag dort die zentrale monatliche Leistung.

Wie erfahre ich, wie viel Guthaben ich noch habe?

Verbindlich kann das nur Ihre Pflegekasse sagen – ein Anruf genügt in der Regel. Der Tracker auf dieser Seite hilft Ihnen, den Stand fortlaufend selbst mitzuführen: Einmal mit dem Wert der Kasse abgleichen, danach jede eingereichte Rechnung eintragen.


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