
Übergangspflege im Krankenhaus: Anspruch nach § 39e SGB V
Übergangspflege nach § 39e SGB V: bis zu 10 Tage Weiterversorgung im Krankenhaus, wenn die Anschlussversorgung fehlt. Anspruch, Zuzahlung, Praxis-Tipps.
Die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V schließt eine Lücke, die viele Familien aus eigener Erfahrung kennen: Die Behandlung ist abgeschlossen, doch der Platz in der Kurzzeitpflege, die Reha oder der Pflegedienst zu Hause sind noch nicht organisiert. In diesem Fall dürfen Versicherte bis zu zehn Tage weiter im Krankenhaus versorgt werden — mit Unterkunft, Verpflegung, Pflege und ärztlicher Behandlung. Stand: Juli 2026. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann der Anspruch besteht, was er kostet und wie Sie ihn in der Praxis durchsetzen.
Was ist die Übergangspflege nach § 39e SGB V?
Die Übergangspflege wurde 2021 mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eingeführt und zuletzt Ende 2024 durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) angepasst. Der Grundgedanke: Niemand soll aus dem Krankenhaus entlassen werden, ohne dass die notwendige Anschlussversorgung tatsächlich steht. Kann diese Versorgung im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand organisiert werden, haben Versicherte Anspruch auf Übergangspflege — für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Wichtig zu verstehen: Die Übergangspflege findet nicht in einem Pflegeheim oder zu Hause statt, sondern im Krankenhaus — in der Praxis bleiben Sie in aller Regel einfach in der Klinik, in der Sie behandelt wurden. Seit der KHVVG-Reform (in Kraft seit dem 12. Dezember 2024) nennt § 39e SGB V als mögliche Orte zusätzlich sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g SGB V — wohnortnahe Einrichtungen, die stationäre Behandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden — sowie einen anderen Standort eines Krankenhauses. Damit sollen vor allem spezialisierte Kliniken entlastet werden. Am Kern ändert das nichts: Rechtlich handelt es sich nicht mehr um Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, sondern um eine eigenständige Überbrückungsleistung. Das Krankenhaus muss das Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelnen nachprüfbar dokumentieren — also insbesondere, dass eine Anschlussversorgung trotz Bemühungen nicht rechtzeitig verfügbar war.
Voraussetzungen: Wann haben Sie Anspruch?
Der Anspruch nach § 39e SGB V besteht, wenn eine oder mehrere der folgenden Anschlussleistungen erforderlich sind, aber nicht sofort erbracht werden können:
- Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V — etwa wenn kein Pflegedienst kurzfristig Kapazitäten hat,
- Kurzzeitpflege — wenn kein Platz in einer Einrichtung frei ist,
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation — etwa wenn die Anschlussheilbehandlung oder eine geriatrische Reha bewilligt, aber der Aufnahmetermin noch nicht verfügbar ist,
- Pflegeleistungen nach dem SGB XI — etwa wenn der Pflegegrad noch nicht festgestellt oder die Versorgung zu Hause noch nicht eingerichtet ist.
Einen gesonderten Antrag im klassischen Sinne müssen Sie nicht stellen — der Anspruch richtet sich gegen Ihre Krankenkasse, die Umsetzung läuft über das Krankenhaus. In der Praxis gilt aber: Sprechen Sie das Thema aktiv an. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie überrumpelnd eine Entlassungsankündigung „für übermorgen“ sein kann, wenn zu Hause noch nichts vorbereitet ist. Wer die Übergangspflege kennt und benennt, verhandelt mit dem Sozialdienst auf Augenhöhe.
Leistungen und Zuzahlung: Was ist enthalten, was kostet es?
Die Übergangspflege umfasst nach dem Gesetzeswortlaut die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, das Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Sie werden also weiterhin vollwertig versorgt — die Übergangspflege ist kein bloßes „Parken im Bett“.
Wie bei der Krankenhausbehandlung fällt eine Zuzahlung von 10 € je Kalendertag an (§ 39e Abs. 3 in Verbindung mit § 61 Satz 2 SGB V), für Versicherte ab 18 Jahren und für längstens 28 Tage im Kalenderjahr. Dabei gibt es eine wichtige Entlastung: Die Zuzahlungstage aus der vorangegangenen Krankenhausbehandlung werden angerechnet (§ 39 Abs. 4 SGB V). Wer im laufenden Jahr bereits 28 Tage Krankenhauszuzahlung geleistet hat, zahlt für die Übergangspflege nichts mehr dazu. Heben Sie die Zuzahlungsquittungen auf — sie zählen auch für die Belastungsgrenze bei der Zuzahlungsbefreiung.
Abgrenzung: Übergangspflege, Kurzzeitpflege und Reha
Die Übergangspflege wird häufig mit der Kurzzeitpflege verwechselt — dabei unterscheiden sich Ort, Dauer und Rechtsgrundlage deutlich. Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI findet in einer Pflegeeinrichtung statt, setzt in der Regel Pflegegrad 2 bis 5 voraus und ist für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich; die Pflegekasse beteiligt sich 2026 aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Daneben existiert die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V für Menschen ohne Pflegegrad 2 bis 5: Hier zahlt die Krankenkasse eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI, etwa nach einer schweren Erkrankung oder Operation. Die Anschlussheilbehandlung (AHB) wiederum ist eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit therapeutischem Ziel — sie soll Fähigkeiten wiederherstellen, nicht nur überbrücken.
| Leistung | Ort | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Übergangspflege | Krankenhaus (i. d. R. die behandelnde Klinik) oder sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung | max. 10 Tage je Krankenhausbehandlung | § 39e SGB V |
| Kurzzeitpflege (mit Pflegegrad 2–5) | Pflegeeinrichtung | bis 8 Wochen/Jahr | § 42 SGB XI |
| Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad 2–5 | Pflegeeinrichtung | entsprechend § 42 SGB XI | § 39c SGB V |
| Anschlussheilbehandlung / Reha | Reha-Klinik | i. d. R. 3 Wochen, verlängerbar | § 40 SGB V bzw. § 15 SGB VI |
Die Übergangspflege ist damit das „Sicherheitsnetz unter dem Sicherheitsnetz“: Sie greift genau dann, wenn eine der anderen Versorgungsformen zwar nötig, aber noch nicht verfügbar ist.
Wer organisiert das? Das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V
Zuständig für die Organisation der Anschlussversorgung ist das Entlassmanagement des Krankenhauses (§ 39 Abs. 1a SGB V). Es umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung erforderlich sind — ausdrücklich auch Leistungen nach dem SGB XI. Ansprechpartner ist in den meisten Kliniken der Sozialdienst beziehungsweise das Casemanagement. Das Krankenhaus kann Ihnen bei der Entlassung außerdem Medikamente, Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege für die ersten Tage verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen.
Erst wenn das Entlassmanagement trotz nachweisbarer Bemühungen keine rechtzeitige Anschlussversorgung findet, kommt die Übergangspflege zum Zug. Genau deshalb lohnt es sich, früh im Krankenhausaufenthalt das Gespräch mit dem Sozialdienst zu suchen — je eher die Suche dokumentiert beginnt, desto klarer ist später auch der Anspruch nach § 39e SGB V.
Praxis-Tipps: So sichern Sie die Versorgung nach der Entlassung
Beispiel: Frau M. (78, Pflegegrad 2) wird nach einem Oberschenkelhalsbruch operiert. Sie kann noch nicht allein zu Hause leben, die bewilligte geriatrische Reha beginnt aber erst in acht Tagen, und die angefragten Kurzzeitpflegeplätze in der Umgebung sind belegt. Ihre Tochter spricht den Sozialdienst gezielt auf § 39e SGB V an. Ergebnis: Frau M. bleibt sieben weitere Tage im Krankenhaus in der Übergangspflege, wird dort weiter mobilisiert und wechselt anschließend nahtlos in die Reha-Klinik. Kosten für die Familie: 10 € Zuzahlung pro Tag — angerechnet auf die 28-Tage-Grenze, auf die auch die vorherigen Krankenhaustage zählen.
Damit es bei Ihnen ähnlich glatt läuft, empfehlen wir:
- Früh das Gespräch suchen: Bitten Sie schon in den ersten Tagen des Aufenthalts um einen Termin beim Sozialdienst — nicht erst, wenn die Entlassung angekündigt wird.
- Übergangspflege ausdrücklich benennen: Sagen oder schreiben Sie konkret, dass Sie sich auf § 39e SGB V berufen, falls die Anschlussversorgung nicht steht. Lassen Sie sich Absagen von Kurzzeitpflegeplätzen dokumentieren.
- Pflegegrad direkt aus der Klinik beantragen: Ist absehbar, dass dauerhaft Pflege nötig wird, stellen Sie den Antrag noch während des Aufenthalts — wie das geht, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad nach dem Krankenhaus. Eine erste Einschätzung liefert unser Pflegegrad-Rechner.
- Laufende Leistungen prüfen: Bei bestehendem Pflegegrad wird das Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthalts acht Wochen weitergezahlt — Details im Artikel Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt. Welche Leistungen Ihnen insgesamt zustehen, zeigt der Pflegeleistungs-Rechner.
- Nicht unter Druck setzen lassen: Eine Entlassung „ins Ungewisse“ müssen Sie nicht akzeptieren. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung können wir nur raten, freundlich, aber bestimmt auf einer gesicherten Anschlussversorgung zu bestehen — das Gesetz steht dabei auf Ihrer Seite.
Stand und Quellen
Stand: Juli 2026. Quellen: § 39e SGB V, § 61 SGB V, § 42 SGB XI, Verbraucherzentrale: Übergangspflege im Krankenhaus. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Übergangspflege im Krankenhaus bekommen?
Die Übergangspflege nach § 39e SGB V ist auf längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung begrenzt. Sie schließt unmittelbar an die Krankenhausbehandlung an und wird im Krankenhaus erbracht — in aller Regel in der Klinik, in der Sie behandelt wurden; seit Dezember 2024 kommen auch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen oder ein anderer Krankenhausstandort in Frage. Eine Verlängerung über zehn Tage hinaus sieht das Gesetz nicht vor.
Was kostet die Übergangspflege im Krankenhaus?
Versicherte ab 18 Jahren zahlen eine Zuzahlung von 10 € je Kalendertag, insgesamt für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr. Die Zuzahlungstage der vorangegangenen Krankenhausbehandlung werden angerechnet. Wer die 28 Tage im laufenden Jahr bereits erreicht hat, zahlt für die Übergangspflege nichts mehr dazu.
Worin unterscheidet sich die Übergangspflege von der Kurzzeitpflege?
Die Übergangspflege findet im Krankenhaus statt und dauert maximal zehn Tage; sie überbrückt die Zeit, bis eine Anschlussversorgung organisiert ist. Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI findet dagegen in einer Pflegeeinrichtung statt, setzt in der Regel Pflegegrad 2 bis 5 voraus und ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich. Für Menschen ohne Pflegegrad 2 bis 5 gibt es zusätzlich die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V über die Krankenkasse.
Wer organisiert die Übergangspflege und muss ich sie beantragen?
Zuständig ist das Entlassmanagement des Krankenhauses nach § 39 Abs. 1a SGB V, in der Praxis meist der Sozialdienst. Einen förmlichen Antrag müssen Sie nicht stellen, der Anspruch richtet sich gegen Ihre Krankenkasse. Sprechen Sie das Thema aber aktiv an und berufen Sie sich ausdrücklich auf § 39e SGB V, wenn die Anschlussversorgung nicht rechtzeitig steht.
Muss das Krankenhaus die Übergangspflege gewähren?
Der Anspruch besteht, wenn erforderliche Leistungen wie häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand unmittelbar nach der Entlassung erbracht werden können. Das Krankenhaus muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Einzelnen nachprüfbar dokumentieren, also seine Bemühungen um eine Anschlussversorgung belegen. Lassen Sie sich Absagen von Pflegeeinrichtungen ebenfalls dokumentieren, das stärkt Ihre Position.