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Wohngruppenzuschlag 2026: 224 € extra für die Pflege-WG
Geldleistungen · 5. Juli 2026

Wohngruppenzuschlag 2026: 224 € extra für die Pflege-WG

Wohngruppenzuschlag 2026: 224 € monatlich für die Pflege-WG plus bis zu 2.613 € Anschubfinanzierung. Voraussetzungen, Antrag und Kombination erklärt.

8 Min Lesezeit · Aktualisiert: 5. Juli 2026

Der Wohngruppenzuschlag ist eine der am häufigsten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung: 224 € zusätzlich pro Monat — und zwar für jede anspruchsberechtigte Bewohnerin und jeden Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe. Wer mit anderen Pflegebedürftigen in einer Pflege-WG lebt, kann damit gemeinsam eine Präsenzkraft finanzieren, die den Alltag organisiert. Für die Gründung gibt es obendrein eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 € pro Person. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie sich der Zuschlag mit Pflegegeld und Sachleistungen kombinieren lässt — und warum die Leistung seit Januar 2026 unter einer neuen Paragraphennummer zu finden ist. Stand: Juli 2026.

Was ist der Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag ist ein pauschaler Zuschlag von 224 € monatlich für Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben — umgangssprachlich: in einer Pflege-WG. Geregelt ist er seit dem 1. Januar 2026 in § 45f SGB XI. Bis Ende 2025 stand dieselbe Leistung in § 38a SGB XI; mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wurde die Vorschrift zum Jahreswechsel lediglich umnummeriert. Wenn Sie in älteren Broschüren oder Bescheiden also noch „§ 38a“ lesen: Gemeint ist dieselbe Leistung, an Betrag und Voraussetzungen hat sich dadurch nichts Wesentliches geändert.

Der Gedanke hinter dem Zuschlag: Eine Pflege-WG funktioniert nur, wenn jemand den gemeinsamen Alltag koordiniert — Dienstpläne mit dem Pflegedienst abstimmt, Einkäufe organisiert, das Gemeinschaftsleben fördert. Genau dafür ist das Geld gedacht. Der Zuschlag wird jedem anspruchsberechtigten Bewohner einzeln gezahlt; in der Praxis legen die Mitglieder das Geld zusammen. In einer WG mit vier Berechtigten stehen so 896 € pro Monat zur Verfügung, bei sechs sind es 1.344 €. Was eine Pflege-WG genau ist und wie das Zusammenleben dort funktioniert, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Pflege-WG.

Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf die 224 €?

Das Gesetz knüpft den Anspruch an vier Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

  • Gemeinsame Wohnung: Sie leben mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, und zwar zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Mindestens zwei Ihrer Mitbewohner müssen ebenfalls pflegebedürftig sein — die WG braucht also insgesamt mindestens drei Pflegebedürftige.
  • Leistungsbezug: Sie beziehen Leistungen der Pflegeversicherung, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung oder den Entlastungsbetrag.
  • Präsenzkraft: Die Mitglieder der Wohngruppe haben gemeinschaftlich eine Person beauftragt, die organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Aufgaben übernimmt.
  • Keine Heim-Versorgung: Es liegt keine Versorgungsform vor, in der ein Anbieter Leistungen erbringt oder garantiert, die dem Umfang einer vollstationären Pflege weitgehend entsprechen.

Wichtig: Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Für Pflegegrad 1 stellt § 28a SGB XI das ausdrücklich klar — hier genügt es, wenn Sie den Entlastungsbetrag nutzen. Falls noch kein Pflegegrad festgestellt wurde oder eine Höherstufung ansteht, hilft Ihnen unser Pflegegrad-Rechner bei der ersten Einschätzung.

Die Präsenzkraft: Was sie leisten muss — und was nicht

Die Präsenzkraft ist das Herzstück der Regelung. Das Gesetz verlangt keine pflegerische Ausbildung: Gefordert sind organisatorische, verwaltende, betreuende oder gemeinschaftsfördernde Tätigkeiten. Die eigentliche Pflege übernehmen weiterhin Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie schnell allein die Organisation — Absprachen mit dem Pflegedienst, Terminkoordination, Einkäufe — zu einer zweiten Vollzeitaufgabe wird. Genau diese Lücke soll die Präsenzkraft schließen. Beachten Sie aber, dass die Wohnformen-Gesetze der Bundesländer zusätzliche Anforderungen an Pflege-WGs stellen können; ein Anruf bei der zuständigen Heimaufsicht schafft Klarheit.

Abgrenzung: Pflege-WG oder doch ein Heim?

Die vierte Voraussetzung ist in der Praxis die heikelste. Übernimmt ein einziger Anbieter faktisch die Rundum-Versorgung wie in einem Pflegeheim, entfällt der Anspruch — auch wenn sich die Einrichtung „Wohngemeinschaft“ nennt. Die Pflegekasse darf das prüfen. Wie sich Pflege-WG, Seniorenresidenz und klassisches Heim unterscheiden, erklären wir im Ratgeber Betreutes Wohnen.

Anschubfinanzierung: Bis zu 2.613 € Starthilfe für die Gründung

Wer eine ambulant betreute Wohngruppe neu gründet, erhält zusätzlich eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 € pro Person für die altersgerechte oder pflegegerechte Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung — geregelt in § 45g SGB XI (bis Ende 2025: § 45e). Je Wohngruppe ist die Förderung auf insgesamt 10.452 € begrenzt; sind mehr als vier Anspruchsberechtigte an der Gründung beteiligt, wird der Gesamtbetrag anteilig aufgeteilt. Gründen also vier Pflegebedürftige gemeinsam eine WG, erhält jeder den vollen Betrag von 2.613 €.

Zwei Punkte sollten Sie kennen: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erstmals vorliegen. Und die Umbaumaßnahme darf auch schon vor der Gründung und dem Einzug erfolgen — Sie können die Wohnung also erst herrichten und dann einziehen. Unabhängig davon kommen für größere Umbauten wie eine bodengleiche Dusche zusätzlich Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.180 € je Person in Betracht; bei mehreren Berechtigten in einer Wohnung gilt hierfür eine gemeinsame Obergrenze, deren genauen Rahmen Ihnen Ihre Pflegekasse nennt.

Kombination mit Pflegegeld, Sachleistungen und Entlastungsbetrag

Der Wohngruppenzuschlag wird zusätzlich zu den regulären Leistungen gezahlt und nicht auf sie angerechnet. Das volle Pflegegeld oder die vollen Pflegesachleistungen bleiben Ihnen also erhalten. Die Übersicht zeigt, was neben dem Zuschlag möglich ist:

Leistung Neben dem Wohngruppenzuschlag möglich?
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Ja, in voller Höhe
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) Ja, in voller Höhe
Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) Ja
Entlastungsbetrag (131 € monatlich) Ja
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €) Ja
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) Nur mit Nachweis des Medizinischen Dienstes
Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) Nein

Beispiel: Frau M. (Pflegegrad 3) zieht in eine Demenz-Wohngemeinschaft mit fünf weiteren pflegebedürftigen Mitbewohnern. Gepflegt wird sie morgens und abends von einem ambulanten Dienst, den sie über die Pflegesachleistungen abrechnet. Zusätzlich erhält sie den Wohngruppenzuschlag von 224 € — wie jeder ihrer Mitbewohner. Zusammen finanziert die WG daraus mit 1.344 € im Monat eine Präsenzkraft, die vormittags da ist, kocht, Ausflüge organisiert und den Pflegedienst koordiniert. Frau M.s Entlastungsbetrag von 131 € bleibt unangetastet und fließt in die hauswirtschaftliche Unterstützung.

Eine wichtige Einschränkung gilt für die Tagespflege: Da die Präsenzkraft die Betreuung tagsüber sicherstellen soll, dürfen Tages- und Nachtpflege nur dann zusätzlich genutzt werden, wenn der Medizinische Dienst bescheinigt, dass die Versorgung in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Wie viel Ihnen mit Ihrem Pflegegrad insgesamt zusteht, zeigt Ihnen unser Pflegeleistungs-Rechner.

So beantragen Sie den Wohngruppenzuschlag

Den Antrag stellt jeder Bewohner einzeln bei seiner eigenen Pflegekasse — formlos, ein kurzes Schreiben genügt. Die Kasse darf Unterlagen anfordern, mit denen Sie die Voraussetzungen belegen, etwa den Mietvertrag, eine Aufstellung der Bewohner und die Vereinbarung über die gemeinsam beauftragte Präsenzkraft. Bewilligt wird der Zuschlag dann als laufende monatliche Zahlung. Sinnvoll ist es, wenn alle Bewohner ihre Anträge zeitgleich und mit denselben Nachweisen einreichen — das beschleunigt die Prüfung spürbar. Aus eigener Erfahrung mit Pflegekassen raten wir außerdem: Reichen Sie alles schriftlich ein, notieren Sie Ansprechpartner und haken Sie nach vier Wochen freundlich nach. Und prüfen Sie den Bescheid genau — gerade nach der Umnummerierung von § 38a auf § 45f verweisen manche Formulare noch auf die alte Rechtslage.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 45f SGB XI (Wohngruppenzuschlag), § 45g SGB XI (Anschubfinanzierung), § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1). Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag 2026?

Der Wohngruppenzuschlag beträgt 2026 pauschal 224 € pro Monat und wird jedem anspruchsberechtigten Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe einzeln gezahlt. Bis Ende 2024 lag er bei 214 €, seit dem 1. Januar 2025 gilt der höhere Betrag.

Wo ist der Wohngruppenzuschlag geregelt — § 38a oder § 45f SGB XI?

Seit dem 1. Januar 2026 steht der Wohngruppenzuschlag in § 45f SGB XI. Zuvor war er jahrelang in § 38a SGB XI geregelt; die Vorschrift wurde durch eine Gesetzesreform lediglich umnummeriert. Betrag und Voraussetzungen sind im Kern gleich geblieben.

Wer hat Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag?

Anspruch haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade 1 bis 5, die mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben, von denen mindestens zwei ebenfalls pflegebedürftig sind. Zusätzlich muss die Gruppe gemeinschaftlich eine Präsenzkraft beauftragt haben, und die Versorgung darf nicht der eines Pflegeheims entsprechen.

Wird der Wohngruppenzuschlag zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt?

Ja. Der Zuschlag kommt in voller Höhe zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung und Entlastungsbetrag hinzu und wird nicht angerechnet. Nur die Tages- und Nachtpflege ist eingeschränkt: Sie ist neben dem Zuschlag nur möglich, wenn der Medizinische Dienst die Notwendigkeit bestätigt.

Was ist die Anschubfinanzierung für Pflege-WGs?

Bei der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe zahlt die Pflegekasse einmalig bis zu 2.613 € pro Person für die pflegegerechte Umgestaltung der Wohnung, maximal 10.452 € je Wohngruppe. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag erstmals vorliegen.

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