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Belastungsgrenzen-Rechner

Berechnen Sie, ab welchem Betrag Sie sich von gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen können (§ 62 SGB V) – und wie viel Ihnen in diesem Jahr noch bis zur Grenze fehlt. Unverbindliche Orientierung.

Renten, Löhne, Miet-/Zinseinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen – vor Abzügen.

Dauerbehandlung seit mind. 1 Jahr + weitere Kriterien (Chroniker-Richtlinie) – Nachweis vom Arzt.

Vereinfachte Berechnung nach § 62 SGB V mit den Werten 2026 (Freibetrag Partner: 15 % der Bezugsgröße; je Kind der Kinderfreibetrag). Sonderregeln (z. B. Bürgergeld/Sozialhilfe: Regelsatz als Bemessung) bildet der Rechner nicht ab. Maßgeblich ist die Auskunft Ihrer Krankenkasse. Mehr dazu: Zuzahlungsbefreiung & Belastungsgrenze.

Belastungsgrenze berechnen: Wann Sie sich von Zuzahlungen befreien lassen

Stand: Juli 2026. Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalten oder häuslicher Krankenpflege summieren sich bei Pflegebedürftigkeit schnell auf mehrere Hundert Euro im Jahr. Die gute Nachricht: Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. § 62 SGB V zieht eine klare Grenze — die sogenannte Belastungsgrenze. Der Rechner oben zeigt Ihnen in wenigen Schritten, wo Ihre persönliche Grenze liegt und ab wann Sie sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen können.

Was ist die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V?

Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen nur bis zur Höhe von 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Für schwerwiegend chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt die halbierte Grenze von 1 Prozent. Entscheidend ist dabei nicht Ihr Einkommen allein: Die Einnahmen aller Angehörigen, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben — Ehe- oder Lebenspartner und familienversicherte Kinder —, werden zusammengerechnet. Im Gegenzug gibt es großzügige Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen deutlich senken.

So rechnet der Belastungsgrenzen-Rechner

Der Rechner folgt exakt der gesetzlichen Systematik in drei Schritten:

  • Schritt 1 — Bruttoeinnahmen addieren: Renten, Arbeitsentgelt, Betriebsrenten sowie Miet- und Kapitaleinkünfte aller Haushaltsangehörigen werden zusammengezählt. Zweckgebundene Leistungen wie das Pflegegeld zählen nicht dazu.
  • Schritt 2 — Freibeträge abziehen: Für den ersten Angehörigen (in der Regel den Ehepartner) werden 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV abgezogen — 2026 sind das 7.119 € (15 Prozent von 47.460 €, bundeseinheitlich). Für jedes Kind gilt der volle Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG, 2026 also 9.756 € einschließlich des BEA-Freibetrags. Für jeden weiteren erwachsenen Angehörigen im Haushalt sieht das Gesetz zusätzlich 10 Prozent der Bezugsgröße vor.
  • Schritt 3 — Prozentsatz anwenden: Vom verbleibenden Betrag werden 2 Prozent berechnet — beziehungsweise 1 Prozent, wenn die Chroniker-Regel greift.

Ein Beispiel aus der Praxis: Herr M. (78) hat Pflegegrad 3 und ist wegen seiner Herzinsuffizienz seit Jahren in ständiger ärztlicher Behandlung. Er und seine Frau haben zusammen 36.000 € Bruttoeinnahmen im Jahr. Davon wird der Freibetrag von 7.119 € für Frau M. abgezogen, es verbleiben 28.881 €. Weil Herr M. als schwerwiegend chronisch krank gilt, beträgt die Belastungsgrenze 1 Prozent — also rund 289 € im Jahr. Alle Zuzahlungen der Eheleute oberhalb dieser Summe muss die Krankenkasse erlassen oder erstatten. Ohne Chroniker-Regel läge die Grenze bei rund 578 €.

Die Chroniker-Regel: Wann gilt die 1-Prozent-Grenze?

Als schwerwiegend chronisch krank gilt nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, wer wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird und zusätzlich eines dieser Kriterien erfüllt:

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5,
  • ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent oder
  • eine kontinuierlich erforderliche medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verminderte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten wäre.

Den Nachweis stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt auf einem Vordruck der Krankenkasse aus; bei Pflegegrad 3 bis 5 wird die Dauerbehandlung nach einem Jahr Pflegebedürftigkeit automatisch unterstellt — der Bescheid der Pflegekasse genügt dann. Für Frauen, die nach dem 1. April 1987, und Männer, die nach dem 1. April 1962 geboren sind, setzt die 1-Prozent-Grenze zusätzlich eine nachgewiesene ärztliche Beratung zur Krebsfrüherkennung voraus. Ob ein Pflegegrad in Reichweite ist, zeigt Ihnen unser Pflegegrad-Rechner.

Welche Zuzahlungen zählen mit — und welche nicht?

Auf die Belastungsgrenze werden alle gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenversicherung angerechnet: Arznei- und Verbandmittel (10 Prozent, mindestens 5 €, höchstens 10 €), Heilmittel und häusliche Krankenpflege (10 Prozent plus 10 € je Verordnung), Hilfsmittel der Krankenkasse, Krankenhaus- und stationäre Reha-Aufenthalte (10 € pro Tag, im Krankenhaus für höchstens 28 Tage im Jahr) sowie Fahrkosten und Haushaltshilfe.

Nicht mitgezählt werden dagegen Eigenanteile außerhalb der Krankenversicherung: der Eigenanteil im Pflegeheim, die Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse, Aufzahlungen über Festbeträge hinaus, rezeptfreie Medikamente und individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Einen Überblick über sämtliche Eigenanteile in der Pflege gibt unser Ratgeber Was kostet Pflege?. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von fast allen Zuzahlungen ohnehin befreit — außer bei Fahrkosten.

Befreiung beantragen: So gehen Sie vor

Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie schnell sich Apotheken- und Klinikquittungen im Laufe eines Jahres stapeln — und wie leicht der Befreiungsanspruch dabei untergeht. Sammeln Sie deshalb konsequent alle Zuzahlungsbelege des Haushalts. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag: Die Kasse erteilt dann einen Befreiungsbescheid für den Rest des Kalenderjahres und erstattet zu viel gezahlte Beträge. Viele Kassen bieten alternativ an, die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn im Voraus zu zahlen — dann sind Sie das ganze Jahr befreit, ohne Belege sammeln zu müssen. Wie der Antrag im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Zuzahlungsbefreiung. Reichen Einkommen und Vermögen trotz Befreiung nicht für die Pflege, kommt ergänzend Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 62 SGB V (gesetze-im-internet.de), Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (gesetze-im-internet.de), § 32 EStG (gesetze-im-internet.de), Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (g-ba.de). Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind das Gesetz und der Bescheid Ihrer Krankenkasse.

Häufige Fragen

Zählt der Eigenanteil im Pflegeheim zur Belastungsgrenze?

Nein. Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gilt nur für Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung — etwa für Medikamente, Heilmittel oder Krankenhaustage. Der Eigenanteil im Pflegeheim ist eine Leistung der Pflegeversicherung (SGB XI) und wird nicht angerechnet. Reicht das Geld dafür nicht, kann Hilfe zur Pflege vom Sozialamt infrage kommen.

Was zählt zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt?

Angerechnet werden alle Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen: Renten, Arbeitsentgelt, Betriebsrenten, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie Miet- und Kapitaleinkünfte — und zwar von allen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Zweckgebundene Leistungen wie das Pflegegeld der Pflegeversicherung oder Blindenhilfe zählen nicht dazu.

Kann ich mich schon zu Jahresbeginn befreien lassen?

Ja. Viele Krankenkassen bieten an, die voraussichtliche Belastungsgrenze zu Jahresbeginn als Einmalbetrag vorauszuzahlen. Sie erhalten dann sofort einen Befreiungsbescheid für das gesamte Kalenderjahr und müssen keine einzelnen Quittungen mehr sammeln. Das lohnt sich vor allem bei Pflegebedürftigkeit und chronischer Krankheit, wenn absehbar ist, dass die Grenze ohnehin erreicht wird.

Bekomme ich zu viel gezahlte Zuzahlungen zurück?

Ja. Alles, was Sie über Ihre persönliche Belastungsgrenze hinaus gezahlt haben, erstattet die Krankenkasse auf Antrag — reichen Sie dazu die gesammelten Belege ein. Eine Prüfung ist auch rückwirkend möglich; sozialrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel erst nach vier Jahren. Nachfragen bei der Kasse lohnt sich also auch für zurückliegende Jahre.

Wie weise ich die 1-Prozent-Grenze als chronisch Kranker nach?

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bescheinigt auf einem Vordruck der Krankenkasse, dass Sie seit mindestens einem Jahr wegen derselben schwerwiegenden Krankheit mindestens einmal pro Quartal in Behandlung sind. Zusätzlich müssen Sie ein Kriterium der Chroniker-Richtlinie erfüllen — zum Beispiel Pflegegrad 3, 4 oder 5 (hier wird die Dauerbehandlung nach einem Jahr Pflegebedürftigkeit automatisch unterstellt) oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60.


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