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Landespflegegeld 2026: Höhe, Antrag, Kürzung in Bayern
Geldleistungen · 5. Juli 2026

Landespflegegeld 2026: Höhe, Antrag, Kürzung in Bayern

Nur Bayern zahlt ein Landespflegegeld ab Pflegegrad 2 – seit 2026 noch 500 € pro Jahr. Anspruch, Antrag und Abgrenzung zum Blindengeld.

7 Min Lesezeit · Aktualisiert: 5. Juli 2026

Das Landespflegegeld ist eine zusätzliche Leistung einzelner Bundesländer, die unabhängig vom Pflegegeld der Pflegekasse gezahlt wird. In der Praxis betrifft das vor allem Bayern: Der Freistaat zahlt als einziges Bundesland ein Landespflegegeld für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 – seit dem Pflegegeldjahr 2026 allerdings nur noch 500 € statt zuvor 1.000 € pro Jahr. Stand: Juli 2026. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie der Antrag beim Landesamt für Pflege funktioniert, warum die Leistung gekürzt wurde – und welche anderen Landesleistungen es gibt.

Was ist das Landespflegegeld – und wer zahlt es?

Das Pflegegeld, das die meisten Familien kennen, kommt von der Pflegekasse und ist im SGB XI bundesweit einheitlich geregelt – je nach Pflegegrad zwischen 347 € und 990 € im Monat. Einen ausführlichen Überblick gibt unser Ratgeber zum Pflegegeld. Das Landespflegegeld ist etwas anderes: eine freiwillige Zusatzleistung, die ein Bundesland aus seinem eigenen Haushalt finanziert. Es kommt also nicht von der Pflegekasse, sondern direkt vom Land.

Ein Landespflegegeld im engeren Sinne – eine Extra-Zahlung für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad – gibt es derzeit nur in Bayern. Verwirrend ist die Namensgleichheit in anderen Ländern: Auch Berlin und Brandenburg haben ein „Landespflegegeldgesetz“. Dahinter verbergen sich jedoch keine Leistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad, sondern Nachteilsausgleiche für blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen. Dazu weiter unten mehr.

Bayerisches Landespflegegeld 2026: halbiert, aber nicht abgeschafft

Immer wieder kursiert die Meldung, das Bayerische Landespflegegeld sei ganz gestrichen worden. Das stimmt so nicht. Richtig ist: Der Bayerische Landtag hat die Leistung im Rahmen des Doppelhaushalts 2026/2027 wegen der angespannten Haushaltslage halbiert. Statt 1.000 € gibt es ab dem Pflegegeldjahr 2026 noch 500 € pro Jahr. Die frei werdenden Mittel sollen nach Angaben der Staatsregierung künftig in pflegerische Strukturen fließen, etwa in Quartierskonzepte und alternative Wohnformen. Sozialverbände wie der VdK Bayern haben die Kürzung scharf kritisiert.

Für den Übergang gilt: Wer die Leistung bereits bezogen hat, erhielt für das Pflegegeldjahr 2025 letztmalig die vollen 1.000 € – ausgezahlt Anfang 2026. Ab dem Pflegegeldjahr 2026 werden 500 € gezahlt. Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres, für das Jahr 2026 also bis Ende Januar 2027.

Eckpunkt Regelung ab Pflegegeldjahr 2026
Höhe 500 € pro Jahr (bis Pflegegeldjahr 2025: 1.000 €)
Berechtigte Pflegegrad 2 bis 5, Hauptwohnsitz in Bayern
Wohnform Zuhause oder im Pflegeheim – beides möglich
Antrag Einmalig beim Bayerischen Landesamt für Pflege
Auszahlung Bis zum 31. Januar des Folgejahres

Voraussetzungen: Wer bekommt die 500 €?

Die Anspruchsvoraussetzungen sind bewusst einfach gehalten und haben sich durch die Kürzung nicht geändert:

  • Mindestens Pflegegrad 2 an wenigstens einem Tag des Pflegegeldjahres (das Pflegegeldjahr entspricht dem Kalenderjahr)
  • Hauptwohnsitz in Bayern
  • Ein gestellter Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege

Bemerkenswert unbürokratisch: Es genügt, wenn der Pflegegrad 2 an einem einzigen Tag des Jahres anerkannt war. Auch die Wohnform spielt keine Rolle – anders als bei manchen anderen Leistungen erhalten sowohl Menschen, die zuhause versorgt werden, als auch Heimbewohner das Landespflegegeld. Die Leistung ist zudem einkommensunabhängig. Wenn bei Ihnen oder Ihrem Angehörigen noch kein Pflegegrad festgestellt wurde, lesen Sie zuerst unseren Ratgeber Pflegegrad beantragen – eine erste Einschätzung liefert unser Pflegegrad-Rechner.

Antrag beim Landesamt für Pflege: So gehen Sie vor

Zuständig ist das Bayerische Landesamt für Pflege. Der Antrag kann online, per Post, Fax oder E-Mail gestellt werden; als Nachweis genügt eine Kopie des Bescheids der Pflegekasse über den Pflegegrad. Das Beste daran: Der Antrag muss nur einmal gestellt werden. Er wirkt in den Folgejahren automatisch fort, solange die Voraussetzungen bestehen und er nicht zurückgenommen wird. Die Frist ist großzügig bemessen: Der Antrag kann schon im laufenden Pflegegeldjahr gestellt werden und muss spätestens drei Monate nach dessen Ende eingehen (Art. 3 BayLPflGG) – für das Pflegegeldjahr 2026 also bis Ende März 2027. Falls noch nicht alle Unterlagen vorliegen, können Sie den Antrag laut Landesamt auch zunächst unvollständig einreichen, um die Frist zu wahren – die fehlenden Nachweise reichen Sie später nach. Die Antragstellung ist kostenlos; stellen können ihn die pflegebedürftige Person selbst, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte.

Beispiel: Frau M. aus Regensburg (Pflegegrad 3) wird von ihrer Tochter zuhause versorgt. Sie hatte das Landespflegegeld 2023 einmalig beantragt und erhielt seither jedes Jahr automatisch die Zahlung – Anfang 2026 letztmalig 1.000 € für das Pflegegeldjahr 2025. Einen neuen Antrag muss sie nicht stellen: Für das Pflegegeldjahr 2026 werden ihr bis Ende Januar 2027 automatisch 500 € überwiesen. Ihre Nachbarin, die erst im Mai 2026 den Pflegegrad 2 erhalten hat, muss dagegen aktiv werden und den Antrag beim Landesamt einreichen – auch sie bekommt dann die vollen 500 €, obwohl der Pflegegrad nicht das ganze Jahr bestand.

Kein Einfluss auf Pflegegeld, Sozialhilfe und Steuern

Eine häufige Sorge ist, dass die Extra-Zahlung des Landes an anderer Stelle wieder abgezogen wird. Diese Sorge ist unbegründet: Das Bayerische Landespflegegeld wird nach Angaben des Landesamts für Pflege nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, gilt weder als Einkommen noch als Vermögen, ist steuerfrei und unpfändbar. Ihr Pflegegeld von der Pflegekasse, der Entlastungsbetrag oder Leistungen der Sozialhilfe bleiben also in voller Höhe erhalten. Die Verwendung ist frei – ein Nachweis, wofür Sie das Geld einsetzen, wird nicht verlangt. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie wertvoll gerade solche pauschalen Beträge ohne Verwendungsnachweis sind: Sie fangen die vielen kleinen Ausgaben auf, die in keinem Leistungskatalog stehen – vom Fahrdienst bis zur Haushaltshilfe in einer akuten Krankheitswoche. Welche regulären Leistungen der Pflegekasse Ihnen daneben zustehen, zeigt unser Pflegeleistungs-Rechner.

Abgrenzung: Landesblindengeld und weitere Landesleistungen

Vom Landespflegegeld zu unterscheiden ist das Landesblindengeld: Alle 16 Bundesländer zahlen blinden Menschen einen monatlichen Nachteilsausgleich – unabhängig von Einkommen und Pflegegrad. Die Höhe unterscheidet sich allerdings erheblich und lag zuletzt je nach Bundesland zwischen rund 300 € und über 700 € im Monat; eine laufend aktualisierte Übersicht führt der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). Wichtig zu wissen: In vielen Ländern werden Pflegeleistungen teilweise auf das Blindengeld angerechnet – die Details regelt das jeweilige Landesgesetz.

Daneben existieren weitere Landesleistungen für Menschen mit Behinderung: Einige Bundesländer zahlen ein Sehbehinderten- oder Gehörlosengeld, in Berlin und Brandenburg sind diese Nachteilsausgleiche im dortigen „Landespflegegeldgesetz“ gebündelt – daher die häufige Verwechslung mit dem bayerischen Modell. Für bedürftige blinde Menschen gibt es ergänzend die bundesweite Blindenhilfe nach § 72 SGB XII, die das Landesblindengeld aufstocken kann. Und unabhängig vom Bundesland können pflegebedürftige Menschen mit Behinderung steuerlich profitieren: Der Behindertenpauschbetrag senkt die Steuerlast ohne Einzelnachweise. Aus unserer Pflegeerfahrung lohnt es sich, einmal im Jahr systematisch zu prüfen, welche Landes- und Bundesleistungen zusammenkommen – gerade die kleineren Bausteine werden oft übersehen.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: Bayerisches Landesamt für Pflege – Landespflegegeld, Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG), DBSV – Übersicht Blindengeld, § 72 SGB XII (Blindenhilfe). Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse bzw. des Landesamts für Pflege.

Häufige Fragen

Wird das Bayerische Landespflegegeld 2026 noch gezahlt?

Ja, die Leistung wurde nicht abgeschafft, aber halbiert. Ab dem Pflegegeldjahr 2026 zahlt Bayern 500 € statt 1.000 € pro Jahr. Bestandsempfänger erhielten Anfang 2026 letztmalig die vollen 1.000 € für das Pflegegeldjahr 2025.

Wer hat Anspruch auf das Bayerische Landespflegegeld?

Anspruch haben Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher und Hauptwohnsitz in Bayern. Es genügt, wenn der Pflegegrad an einem einzigen Tag des Kalenderjahres bestand. Die Wohnform spielt keine Rolle – auch Heimbewohner erhalten die Leistung.

Muss ich das Landespflegegeld jedes Jahr neu beantragen?

Nein. Der Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege wird nur einmal gestellt und wirkt in den Folgejahren automatisch fort, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Beizulegen ist lediglich eine Kopie des Pflegegrad-Bescheids der Pflegekasse.

Wird das Landespflegegeld auf das Pflegegeld der Pflegekasse angerechnet?

Nein. Das Landespflegegeld gilt weder als Einkommen noch als Vermögen, ist steuerfrei und unpfändbar. Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Sozialleistungen bleiben in voller Höhe erhalten, und die Verwendung des Geldes ist frei.

Zahlen auch andere Bundesländer ein Landespflegegeld?

Ein Landespflegegeld für Menschen mit Pflegegrad gibt es nur in Bayern. Die Landespflegegeldgesetze in Berlin und Brandenburg regeln dagegen Blinden- und Gehörlosengeld. Ein Landesblindengeld zahlen alle 16 Bundesländer, allerdings in sehr unterschiedlicher Höhe.

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