Unabhängig · werbefrei · aus eigener Erfahrung
Pflegegeld 2025/2026: Höhe, Tabelle & Auszahlung
Geldleistungen · 24. Juni 2026

Pflegegeld 2026: Höhe, Tabelle & Auszahlung

Pflegegeld 2025/2026: alle Beträge je Pflegegrad, Voraussetzungen, Auszahlung und warum der Beratungseinsatz so wichtig ist.

13 Min Lesezeit · Aktualisiert: 9. Juli 2026

Als mein Vater seinen Pflegegrad bekam, war eine der ersten Fragen: Was zahlt die Pflegekasse eigentlich, wenn wir ihn zu Hause selbst versorgen? Die Antwort heißt Pflegegeld. Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie viel Erleichterung dieses Geld bringt – und wie schnell man Geld verschenkt, wenn man die Spielregeln nicht kennt. In diesem Ratgeber erkläre ich Ihnen ruhig und Schritt für Schritt, wie hoch das Pflegegeld 2025 und 2026 ausfällt, wer es bekommt und worauf Sie unbedingt achten müssen.

Was ist Pflegegeld überhaupt?

Pflegegeld ist eine Geldleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI. Es wird gezahlt, wenn ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Personen versorgt wird – also nicht durch einen professionellen Pflegedienst. Das Geld geht direkt an die pflegebedürftige Person und ist als Anerkennung für die häusliche Pflege gedacht. Anders als bei den Pflegesachleistungen rechnet hier niemand mit der Kasse ab. Die Familie entscheidet selbst, wofür das Geld verwendet wird.

Wichtig zu verstehen: Pflegegeld ist kein Lohn für die Pflegeperson im klassischen Sinne. Es ist steuerfrei und wird auch nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet, solange es tatsächlich für die Pflege weitergegeben wird. Viele Familien nutzen es, um der pflegenden Tochter, dem Sohn oder dem Ehepartner einen kleinen Ausgleich zu geben. In unserer Familie haben wir das Geld in einen gemeinsamen Topf gelegt, aus dem wir Fahrten zum Arzt, kleine Hilfsmittel und auch mal eine Stunde Haushaltshilfe bezahlt haben. Das nimmt im Alltag spürbar Druck heraus.

Ein Hinweis, der oft untergeht: Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, gilt sozialrechtlich als Pflegeperson. Dann zahlt die Pflegekasse zusätzlich Rentenbeiträge ein. Das ist kein Teil des Pflegegeldes, hängt aber eng damit zusammen und sollte bei der Planung mitbedacht werden.

Pflegegeld-Tabelle 2026: Höhe je Pflegegrad

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – hier stehen andere Leistungen wie der Entlastungsbetrag im Vordergrund. Die folgenden Beträge gelten unverändert für die Jahre 2025 und 2026:

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1 kein Pflegegeld
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €

Eine nächste reguläre Erhöhung ist frühestens für 2028 vorgesehen. Wer also mit Zahlen aus älteren Ratgebern rechnet, sollte aufpassen: Die hier genannten Beträge sind der aktuelle Stand.

Voraussetzungen: Wer bekommt Pflegegeld?

Damit die Pflegekasse Pflegegeld zahlt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss ein anerkannter Pflegegrad von mindestens 2 vorliegen – wie Sie diesen bekommen, lesen Sie unter Pflegegrad beantragen. Zweitens muss die Pflege in häuslicher Umgebung stattfinden, also zu Hause und nicht im Pflegeheim. Drittens muss die Versorgung durch private Pflegepersonen sichergestellt sein, etwa durch Angehörige.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen: Es ist nicht erforderlich, dass die Pflegeperson im selben Haushalt wohnt. Auch eine Tochter, die täglich vorbeikommt, kann die Pflege im Sinne des Gesetzes sicherstellen. Entscheidend ist, dass die Versorgung verlässlich organisiert ist. Selbst wenn sich mehrere Geschwister die Pflege teilen, ist das kein Problem – die Pflegekasse interessiert sich vor allem dafür, dass die häusliche Versorgung lückenlos gesichert ist.

Wenn Sie noch ganz am Anfang stehen und unsicher sind, welcher Grad bei Ihrem Angehörigen in Frage kommt, hilft ein ehrlich geführtes Pflegetagebuch. Es zeigt dem Gutachter den tatsächlichen Aufwand im Alltag. Wir haben damals zwei Wochen lang jede Hilfeleistung notiert – diese Mühe hat sich bei der Einstufung ausgezahlt.

Auszahlung: Wann und wie kommt das Geld?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. In der Regel ist das Geld zum Monatsanfang da. Beantragen Sie den Pflegegrad, läuft das Pflegegeld ab dem Monat der Antragstellung – nicht erst ab der Begutachtung. Es lohnt sich also, den Antrag frühzeitig zu stellen, denn die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst kann einige Wochen dauern.

Bei einem Wechsel des Pflegegrads, etwa durch eine Höherstufung, passt die Kasse den Betrag automatisch an. Geht eine pflegebedürftige Person ins Krankenhaus oder in die Reha, wird das Pflegegeld seit dem 1. Januar 2026 für bis zu acht Wochen (56 Tage) in voller Höhe weitergezahlt (§ 34 SGB XI); während einer Kurzzeitpflege gibt es das halbe Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr – ein wichtiger Punkt, den viele nicht kennen. Alle Details und Sonderfälle: Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt & Reha.

Achtung: Kürzung bei fehlendem Beratungseinsatz

Das ist der Punkt, an dem wir in unserer Familie fast Geld verloren hätten. Wer Pflegegeld bezieht (Pflegegrad 2 bis 5), ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abzurufen. Dabei kommt eine Pflegefachkraft nach Hause, schaut nach dem Rechten und gibt Tipps. Diese Beratung ist kostenlos und dient ausdrücklich Ihrer Unterstützung.

Rufen Sie diesen Beratungseinsatz nicht ab, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen. Die Beratung ist für alle Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich verpflichtend (§ 37 Abs. 3 SGB XI); wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann sie zusätzlich vierteljährlich kostenlos in Anspruch nehmen. Markieren Sie sich die Termine im Kalender – es wäre bitter, ausgerechnet wegen eines vergessenen Termins Geld zu verlieren.

Die gute Nachricht: Dieser Termin ist keine Kontrolle, vor der man Angst haben muss. Die Pflegefachkraft, die zu uns kam, war eine echte Hilfe. Sie hat uns auf Hilfsmittel hingewiesen, die wir gar nicht auf dem Schirm hatten, und Wege gezeigt, wie wir die tägliche Versorgung rückenschonender gestalten. Sehen Sie den Beratungseinsatz also nicht als lästige Pflicht, sondern als kostenlose Unterstützung, die Ihnen zusteht.

Pflegegeld und andere Leistungen kombinieren

Pflegegeld steht selten allein. Sie können es mit weiteren Leistungen verbinden, ohne dass eine die andere ausschließt. Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich kommt zusätzlich obendrauf und wird nicht angerechnet. Auch die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege stehen bereit, wenn die pflegende Person einmal ausfällt oder eine Auszeit braucht. Während einer Verhinderungspflege läuft übrigens das halbe Pflegegeld weiter.

Wer einen Teil der Pflege an einen ambulanten Dienst abgeben möchte, sollte sich die Kombinationsleistung genauer ansehen. Damit lassen sich Pflegegeld und professionelle Hilfe anteilig verbinden – ideal, wenn die eigene Kraft für die komplette Versorgung nicht mehr ausreicht.

Praxisbeispiel: So rechnet eine Familie

Frau Berger pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 3) zu Hause. Die Pflegekasse überweist monatlich 599 € Pflegegeld. Davon legt die Familie einen Teil für Fahrtkosten und Hilfsmittel zurück, der Rest geht als Anerkennung an Frau Berger. Zusätzlich nutzt die Familie den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für eine Betreuungshilfe. Über das Jahr stehen so allein aus Pflegegeld 7.188 € zur Verfügung – plus weitere Leistungen. Wer zusätzlich einen Pflegedienst einbinden möchte, kann das über die Kombinationsleistung clever steuern.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst clever mischen

Viele Familien merken irgendwann, dass die eigene Kraft nicht mehr für die komplette Versorgung reicht – ein Pflegedienst soll einen Teil übernehmen, aber das Pflegegeld möchte man nicht ganz verlieren. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Der Grundgedanke ist einfach: Sie schöpfen die Pflegesachleistung nur teilweise aus, und für den nicht genutzten Anteil zahlt die Kasse anteiliges Pflegegeld. Damit Sie ein Gefühl für die Rechnung bekommen, hier zunächst die Sachleistungsbeträge, die neben dem Pflegegeld stehen (2025 und 2026 unverändert):

Pflegegrad Pflegesachleistung pro Monat
Pflegegrad 2 796 €
Pflegegrad 3 1.497 €
Pflegegrad 4 1.859 €
Pflegegrad 5 2.299 €

Rechenbeispiel: Wenn der Dienst 40 Prozent übernimmt

Nehmen wir Herrn Kramer mit Pflegegrad 3. Ihm stünden entweder 599 € Pflegegeld oder 1.497 € Sachleistung zu. Die Familie bucht einen ambulanten Dienst, der monatlich Leistungen im Wert von rund 599 € abrechnet – das sind 40 Prozent des Sachleistungsbudgets. Damit sind noch 60 Prozent des Anspruchs offen, und genau dieser Anteil wird als Pflegegeld ausgezahlt: 60 Prozent von 599 € ergeben rund 359 €. Unterm Strich fließen also der Pflegedienst-Wert plus 359 € Pflegegeld – deutlich mehr Versorgung, als das reine Pflegegeld allein leisten könnte.

Die Formel dahinter lautet: Restpflegegeld = (1 − ausgeschöpfter Sachleistungsanteil) × volles Pflegegeld. Wer also 30 Prozent der Sachleistung nutzt, erhält noch 70 Prozent des Pflegegeldes. Wichtig ist der Blick auf die Reihenfolge – die Sachleistung wird zuerst gerechnet, das Pflegegeld füllt den Rest auf.

Zwei Punkte, die im Alltag oft übersehen werden: Erstens bindet Sie die einmal gewählte Aufteilung grundsätzlich für sechs Monate an die Pflegekasse – ein kurzfristiges Hin- und Herwechseln ist nicht vorgesehen. Zweitens sollten Sie realistisch schätzen, wie viel der Dienst tatsächlich abrechnet. Wird das Sachleistungsbudget nämlich stärker ausgeschöpft als geplant, schrumpft das Restpflegegeld entsprechend. Lassen Sie sich vom Dienst vorab einen groben Monatswert nennen, dann rechnen Sie nicht ins Blaue.

Häufige Fehler beim Pflegegeld – und wie Sie sie vermeiden

Aus Gesprächen mit anderen pflegenden Angehörigen und aus eigener Erfahrung kenne ich die Stolperfallen, die bares Geld kosten. Die folgenden Punkte tauchen immer wieder auf:

  • Antrag zu spät gestellt. Das Pflegegeld läuft ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend für die Wochen davor. Wer zögert, verschenkt Monat für Monat Geld. Ein formloser Anruf bei der Pflegekasse genügt, um das Datum zu sichern – die Unterlagen können Sie nachreichen.
  • Beratungseinsatz vergessen. Der wichtigste Fehler, der zur Kürzung führt. Tragen Sie die halbjährlichen Termine fest in den Kalender ein und rufen Sie die Fachkraft rechtzeitig an, statt auf eine Erinnerung der Kasse zu warten.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen lassen. Der gemeinsame Jahresbetrag muss aktiv abgerufen werden. Wird er nicht genutzt, ist er zum Jahresende weg – ansparen über den Jahreswechsel hinaus geht nicht.
  • Höherstufung nicht beantragt. Verschlechtert sich der Zustand, bleibt der alte, zu niedrige Grad bestehen, solange niemand eine Höherstufung anstößt. Die Kasse handelt hier nicht von selbst.
  • Pauschale Weitergabe ohne Nachweis. Wer das Pflegegeld an eine familienfremde Pflegeperson zahlt, sollte im Zweifel dokumentieren, dass es tatsächlich für die Pflege verwendet wird – das erspart Diskussionen mit dem Finanzamt.
  • Entlastungsbetrag ungenutzt. Die 131 € monatlich sind zweckgebunden, aber viele lassen sie liegen, weil sie den Ablauf mit Belegen scheuen. Dabei lässt sich der Betrag rückwirkend im Kalenderjahr und teils darüber hinaus abrufen.

Mein Praxistipp: Legen Sie einmal im Jahr – am besten im Januar – eine halbe Stunde beiseite und gehen Sie alle Leistungen durch. Diese kleine Routine hat uns in der eigenen Familie mehr gebracht als jeder komplizierte Ratgeber.

Pflegegeld aufstocken: das Zusammenspiel aller Töpfe

Pflegegeld ist die Basis, aber es ist bei Weitem nicht alles, was zusammenkommen darf. Rund um das Pflegegeld liegen mehrere Töpfe, die den Monat oder das Jahr spürbar aufstocken – und die sich gegenseitig nicht ausschließen:

  • Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat zusätzlich, zweckgebunden für Betreuung und Entlastung im Alltag. Nicht genutzte Beträge lassen sich innerhalb des Jahres ansammeln.
  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Sie können ihn flexibel für eine Ersatzpflege zu Hause oder für eine vorübergehende Unterbringung einsetzen – die frühere strikte Trennung der beiden Budgets ist entfallen.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis zu 42 € im Monat für Dinge wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel. Diese Pauschale ist unabhängig vom Pflegegeld und wird oft komplett übersehen.

Jahresrechnung für Pflegegrad 4 zu Hause

Damit die Größenordnung greifbar wird, ein Überschlag für eine zu Hause gepflegte Person mit Pflegegrad 4, die auf reines Pflegegeld setzt:

Leistung Betrag pro Jahr
Pflegegeld (800 € × 12) 9.600 €
Entlastungsbetrag (131 € × 12) 1.572 €
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) 3.539 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € × 12) 504 €
Summe möglicher Leistungen 15.215 €

Natürlich wird kaum eine Familie jeden Topf vollständig ausschöpfen. Aber die Rechnung zeigt, wie viel Spielraum jenseits des reinen Pflegegeldes liegt – und wie schade es ist, diese Ansprüche liegen zu lassen. Beim Kurzzeitpflege-Anteil lohnt es sich besonders, den gemeinsamen Jahresbetrag im Blick zu behalten, weil er nicht ins Folgejahr überführt werden kann.

Schritt für Schritt: So sichern Sie sich das Pflegegeld

Wenn Sie noch am Anfang stehen, hilft ein klarer Fahrplan mehr als jede Paragrafenkenntnis. So sind wir damals vorgegangen – und so würde ich es jedem raten:

  • Schritt 1 – Antrag auslösen. Rufen Sie die Pflegekasse an oder schreiben Sie eine formlose E-Mail mit dem Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“. Das Datum zählt für den Leistungsbeginn, alles Weitere folgt.
  • Schritt 2 – Pflegetagebuch führen. Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang jede Hilfeleistung. Das ist die beste Vorbereitung auf die Begutachtung und stützt eine faire Einstufung, etwa in Pflegegrad 2 oder höher.
  • Schritt 3 – Begutachtung ruhig durchlaufen. Der Medizinische Dienst kommt nach Hause. Schildern Sie den Alltag ehrlich und beschönigen Sie nichts – gerade an einem „guten Tag“ wird sonst zu niedrig eingestuft.
  • Schritt 4 – Bescheid prüfen. Stimmt der Pflegegrad mit Ihrem Alltag überein? Falls nicht, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Auch hier ist das Pflegetagebuch Gold wert.
  • Schritt 5 – Zusatzleistungen aktivieren. Sobald das Pflegegeld läuft, denken Sie sofort an Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und den ersten Beratungseinsatz. Wer alles gleich einrichtet, verschenkt später nichts.

Nehmen Sie sich für jeden Schritt die Zeit, die er braucht. Pflege ist ein Marathon, kein Sprint – und ein sauber aufgesetzter Start erspart Ihnen im weiteren Verlauf viel Nachbessern und manche Enttäuschung.

Stand und Quellen

Stand: 2026. Die genannten Beträge gelten für beide Jahre; eine reguläre Erhöhung ist frühestens 2028 vorgesehen.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), § 37 SGB XI, Verbraucherzentrale.

Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Im Einzelfall können abweichende Regelungen gelten. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Pflegegeld 2025 und 2026?

Das Pflegegeld beträgt monatlich 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (Pflegegrad 3), 800 € (Pflegegrad 4) und 990 € (Pflegegrad 5). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Die Beträge gelten unverändert für 2025 und 2026.

Muss ich Pflegegeld versteuern?

Nein. Pflegegeld ist steuerfrei, wenn es an die pflegebedürftige Person gezahlt und für die Pflege verwendet wird. Auch eine Weitergabe an pflegende Angehörige bleibt in der Regel steuerfrei.

Warum kann mein Pflegegeld gekürzt werden?

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Wird dieser nicht in Anspruch genommen, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder streichen. Die Beratung ist für Pflegegrad 2 bis 5 halbjährlich verpflichtend; bei Pflegegrad 4 und 5 ist sie zusätzlich vierteljährlich möglich.

Ab wann wird Pflegegeld gezahlt?

Das Pflegegeld läuft ab dem Monat der Antragstellung – nicht erst ab der Begutachtung. Es wird monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.

Nach oben scrollen