Pflegekosten-Rechner (Heim-Eigenanteil)
Berechnen Sie überschlägig Ihren monatlichen Eigenanteil bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim. Die Pflegekasse übernimmt einen festen Leistungsbetrag; der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt Ihren pflegebedingten Eigenanteil je nach Heim-Aufenthaltsdauer (Stand 2025/2026).
| Leistung der Pflegekasse | – € |
| Pflegebedingter Eigenanteil (vor Zuschlag) | – € |
| Leistungszuschlag § 43c (15 %) | – € |
| Pflegebedingter Eigenanteil (nach Zuschlag) | – € |
| + Unterkunft & Verpflegung | – € |
| + Investitionskosten | – € |
| Ihr Eigenanteil / Monat | – € |
Überschlägige Orientierung. Der Leistungszuschlag beträgt 15 % (bis 12 Monate), 30 % (ab dem 13. Monat), 50 % (ab dem 25. Monat) und 75 % (ab dem 37. Monat) auf den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie in voller Höhe selbst; Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) kann den Eigenanteil bei geringem Einkommen übernehmen. Quellen: BMG, § 43/§ 43c SGB XI, vdek. Mehr dazu: Was kostet Pflege?, Pflegeheim-Kosten.
Heim-Eigenanteil berechnen: So setzt er sich zusammen
Stand: Juli 2026. Der Rechner oben auf dieser Seite zeigt Ihnen, welcher monatliche Eigenanteil bei einem Umzug ins Pflegeheim realistisch auf Sie zukommt – und wie er sich mit der Aufenthaltsdauer verändert. Hier erklären wir, welche Kostenbausteine hinter dem Ergebnis stecken, auf welchen Rechtsgrundlagen die Berechnung beruht und was Sie tun können, wenn Rente und Erspartes nicht reichen.
Aus diesen vier Bausteinen besteht der Heim-Eigenanteil
Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung: Sie zahlt bei den Pflegegraden 2 bis 5 einen festen monatlichen Betrag direkt an das Heim, deckt die tatsächlichen Kosten aber nie vollständig. Alles darüber hinaus tragen Sie selbst. Ihre Heimrechnung besteht aus vier Positionen:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): Ihr Anteil an den reinen Pflege- und Betreuungskosten. Er ist nach § 84 Abs. 2 SGB XI für alle Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 innerhalb eines Hauses gleich hoch – daher der Name.
- Unterkunft und Verpflegung: die „Hotelkosten“ für Zimmer, Mahlzeiten, Reinigung und Wäsche. Diesen Teil zahlen Sie – wie zu Hause auch – vollständig selbst.
- Investitionskosten: eine Umlage für Gebäude, Instandhaltung und Modernisierung. Sie unterscheidet sich von Heim zu Heim erheblich.
- Ausbildungsumlage: ein Beitrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung, der meist zusammen mit dem pflegebedingten Anteil ausgewiesen wird.
Wie hoch das in Summe ist, zeigt die aktuelle Auswertung des Verbands der Ersatzkassen: Zum 1. Januar 2026 lag die durchschnittliche Gesamtbelastung im ersten Aufenthaltsjahr bei 3.245 Euro im Monat – davon 1.685 Euro pflegebedingter Anteil (bereits nach Zuschlag) und 1.046 Euro für Unterkunft und Verpflegung. Einen ausführlichen Überblick über alle Posten gibt unser Ratgeber Pflegeheim-Kosten.
Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
Damit die Belastung mit den Jahren nicht ins Uferlose wächst, beteiligt sich die Pflegekasse seit 2022 mit einem Leistungszuschlag am pflegebedingten Eigenanteil. Rechtsgrundlage ist § 43c SGB XI. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege:
| Aufenthaltsdauer | Zuschlag der Pflegekasse |
|---|---|
| 1. bis 12. Monat | 15 % des pflegebedingten Eigenanteils |
| 13. bis 24. Monat | 30 % |
| 25. bis 36. Monat | 50 % |
| ab dem 37. Monat | 75 % |
Wichtig zu verstehen: Der Zuschlag bezieht sich ausschließlich auf den EEE. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie in voller Höhe weiter – genau deshalb sinkt der Gesamtbetrag nie um den vollen Prozentsatz. Wie die einzelnen Posten zustande kommen, erklärt unser Ratgeber Eigenanteil im Pflegeheim.
Beispielrechnung: erstes Jahr und drittes Jahr im Vergleich
Nehmen wir Frau Krüger, 84 Jahre, Pflegegrad 3, die in ein Heim in Niedersachsen zieht. Die Entgeltaufstellung nennt einen pflegebedingten Eigenanteil von 2.000 Euro (einschließlich Ausbildungsumlage), 1.050 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 500 Euro Investitionskosten. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent von 2.000 Euro, also 300 Euro. Frau Krüger zahlt demnach 1.700 Euro plus 1.050 Euro plus 500 Euro – zusammen 3.250 Euro im Monat. Im dritten Jahr, also ab dem 25. Monat, steigt der Zuschlag auf 50 Prozent (1.000 Euro): Ihr Eigenanteil sinkt auf 2.550 Euro, rund 700 Euro weniger, obwohl sich am Heimvertrag nichts geändert hat. In der Praxis steigen die Pflegesätze allerdings fast jedes Jahr, sodass der Rückgang meist kleiner ausfällt, als es die Staffel verspricht. Genau diesen Effekt bildet der Rechner oben ab.
Wenn Rente und Erspartes nicht reichen
Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, wie sehr die erste Entgeltaufstellung eines Heims erschrecken kann – eine Summe, die über vielen Renten liegt, ist dort eher Regel als Ausnahme. Wichtig ist dann: Niemand bleibt unversorgt, weil das Geld nicht reicht. Drei Wege sollten Sie kennen:
- Hilfe zur Pflege: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, übernimmt das Sozialamt nach dem SGB XII den ungedeckten Rest. Stellen Sie den Antrag früh – geleistet wird in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Amt von der Notlage erfährt.
- Pflegewohngeld: In einigen Bundesländern, etwa Nordrhein-Westfalen, gibt es einen eigenen Zuschuss zu den Investitionskosten – unabhängig von der Hilfe zur Pflege und mit milderer Vermögensprüfung.
- Elternunterhalt: Kinder werden erst herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Für die meisten Familien scheidet der Rückgriff damit aus.
So nutzen Sie den Rechner am besten
Rechnen Sie nicht mit Durchschnittswerten, sondern mit der konkreten Entgeltaufstellung, die jedes Heim Ihnen vor Vertragsschluss aushändigen muss – vor allem bei den Investitionskosten sind die Unterschiede groß. Vergleichen Sie zwei oder drei Einrichtungen und schauen Sie dabei nicht nur auf das erste Jahr, sondern auch auf die Belastung ab dem dritten Jahr. Und prüfen Sie vorab, ob die häusliche Versorgung noch eine Alternative ist: Unser Pflegeleistungs-Rechner zeigt, welche ambulanten Leistungen Ihnen zustehen. Alle Ergebnisse des Rechners sind eine Orientierung ohne Gewähr – maßgeblich sind Ihr Heimvertrag und der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Stand und Quellen
Stand: Juli 2026. Quellen: § 43c SGB XI – Leistungszuschläge in vollstationärer Pflege, § 84 SGB XI – Bemessungsgrundsätze (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil), vdek-Auswertung zu den Eigenanteilen im Pflegeheim (Stand 1. Januar 2026). Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.
Häufige Fragen
Muss ich den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI beantragen?
Nein. Das Pflegeheim rechnet den Zuschlag direkt mit der Pflegekasse ab; auf Ihrer Rechnung erscheint automatisch nur der geminderte pflegebedingte Eigenanteil. Prüfen Sie trotzdem, ob die richtige Stufe (15, 30, 50 oder 75 Prozent) angesetzt ist.
Zählt die Aufenthaltsdauer bei einem Heimwechsel von vorn?
Nein. Maßgeblich ist, wie lange Sie insgesamt Leistungen der vollstationären Pflege beziehen. Die Monate laufen bei einem Umzug in ein anderes Pflegeheim weiter – Sie starten also nicht wieder bei 15 Prozent.
Warum sinkt mein Eigenanteil trotz steigendem Zuschlag kaum?
Der Zuschlag gilt nur für den pflegebedingten Anteil (EEE). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie ungekürzt weiter. Steigen gleichzeitig die Pflegesätze, kann der Gesamtbetrag trotz höherer Zuschlagsstufe sogar wachsen.
Gilt der Rechner auch für Pflegegrad 1?
Nur eingeschränkt. Das System aus festem Kassenbetrag, einrichtungseinheitlichem Eigenanteil und Leistungszuschlag gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse im Heim nur einen kleinen Zuschuss; fast alle Kosten tragen Sie selbst.
Was passiert, wenn ich den Eigenanteil gar nicht zahlen kann?
Dann beantragen Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Geprüft werden Einkommen und Vermögen, ein Schonvermögen bleibt geschützt. Kinder müssen erst ab 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen einstehen. In einigen Bundesländern hilft zusätzlich das Pflegewohngeld bei den Investitionskosten.