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Pflegeberatung nach § 37.3 & kostenlose Beratung nach § 7a (2025/2026)
Pflege zu Hause · 24. Juni 2026

Pflegeberatung nach § 37.3 & kostenlose Beratung nach § 7a (2025/2026)

Pflichtberatung bei Pflegegeld nach § 37.3 SGB XI und kostenlose, neutrale Beratung nach § 7a – Termine, Ablauf und neue Regeln ab 2026. Stand 2025/2026.

Andreas Rothermund
7 Min Lesezeit

Den ersten Beratungstermin habe ich für meine Mutter beinahe verpasst. Der Brief der Pflegekasse lag wochenlang ungeöffnet auf dem Küchentisch, und erst als die Kasse mit einer Kürzung des Pflegegeldes drohte, wurde mir klar: Diese Beratung ist keine freundliche Empfehlung, sondern eine Pflicht. Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie leicht man die beiden Beratungsformen verwechselt – die verpflichtende nach § 37 Abs. 3 und die freiwillige, kostenlose nach § 7a. Hier erkläre ich Ihnen beide klar und mit den aktuellen Regeln für 2025/2026.

Zwei völlig unterschiedliche Beratungen – nicht verwechseln

Im Pflegealltag begegnen Ihnen zwei Paragrafen, die beide das Wort „Beratung“ tragen, aber etwas ganz Verschiedenes meinen:

  • § 37 Abs. 3 SGB XI – die verpflichtenden Beratungseinsätze, wenn Sie Pflegegeld beziehen. Hier kommt jemand zu Ihnen nach Hause und schaut, ob die Pflege gut läuft.
  • § 7a SGB XI – die kostenlose, neutrale und unabhängige Pflegeberatung, auf die Sie einen Anspruch haben und die Sie freiwillig in Anspruch nehmen können.

Beide ergänzen sich – aber nur die erste ist Pflicht, und nur bei ihr droht eine finanzielle Folge, wenn Sie sie versäumen.

Pflichtberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer Pflegegeld bezieht und sich zu Hause selbst oder durch Angehörige pflegen lässt, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz abrufen. Eine Pflegefachkraft – etwa von einem ambulanten Pflegedienst – kommt nach Hause, prüft die Pflegesituation, gibt praktische Tipps und dokumentiert den Besuch für die Pflegekasse. Das ist ausdrücklich keine Kontrolle „gegen“ Sie, sondern eine Unterstützung, die Überlastung und Pflegefehler früh erkennen soll.

Die Kosten trägt die Pflegekasse – für Sie ist der Einsatz also kostenlos. Wichtig ist nur, dass Sie ihn fristgerecht abrufen.

Aus meiner eigenen Erfahrung lohnt es sich, den Termin nicht als bloße Formalität abzuhaken. Die Pflegefachkraft sieht in wenigen Minuten Dinge, die im Alltag untergehen: eine Stolperkante im Flur, einen falsch eingestellten Pflegebett-Griff, eine drohende Überlastung der pflegenden Person. Stellen Sie ruhig konkrete Fragen – etwa zur richtigen Lagerung, zur Hautpflege oder zu Hilfsmitteln. Viele Familien nutzen den Besuch außerdem, um sich zu vergewissern, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen tatsächlich abrufen.

Neu ab 1.1.2026: einheitlicher Halbjahresrhythmus

Bisher hingen die Abstände vom Pflegegrad ab. Ab dem 1. Januar 2026 wird das vereinheitlicht: Für die Pflegegrade 2 bis 5 ist der Beratungseinsatz dann halbjährlich verpflichtend. Bei den Pflegegraden 4 und 5 ist zusätzlich ein vierteljährlicher Einsatz möglich – dieser zusätzliche Termin ist jedoch freiwillig. So sieht die neue Regel im Überblick aus:

Pflegegrad Verpflichtender Beratungseinsatz Freiwillig zusätzlich
Pflegegrad 1 keine Pflicht (Beratung auf Wunsch möglich)
Pflegegrad 2 halbjährlich
Pflegegrad 3 halbjährlich
Pflegegrad 4 halbjährlich vierteljährlich
Pflegegrad 5 halbjährlich vierteljährlich

Was passiert, wenn Sie den Einsatz versäumen?

Versäumen Sie einen verpflichtenden Beratungseinsatz, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen – im Wiederholungsfall sogar ganz streichen, bis der Einsatz nachgeholt ist. Mein Rat aus eigener Erfahrung: Tragen Sie sich die Termine fest in den Kalender ein und vereinbaren Sie den nächsten am besten gleich beim laufenden Besuch.

Kostenlose, neutrale Beratung nach § 7a SGB XI

Ganz anders die Beratung nach § 7a: Sie ist freiwillig, kostenlos und – das ist entscheidend – neutral und unabhängig. Jede pflegebedürftige Person hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflegeberater, der mit ihr gemeinsam einen individuellen Versorgungsplan erstellt. Dabei geht es um die großen Fragen: Welche Leistungen stehen zu? Wie lassen sich Pflegesachleistungen und Pflegegeld als Kombinationsleistung sinnvoll mischen? Welche Hilfen entlasten die Familie?

Weil diese Beratung neutral ist, verfolgt der Berater kein eigenes wirtschaftliches Interesse – er will Ihnen also keinen bestimmten Pflegedienst „verkaufen“. Sie können den Termin bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt anfordern, auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.

Gerade am Anfang einer Pflegesituation ist dieser Anspruch Gold wert. Niemand erwartet von Angehörigen, dass sie über Nacht zu Sozialrechtsexperten werden. Der Pflegeberater nimmt sich Zeit, sortiert mit Ihnen die Lage und benennt Schritt für Schritt, welche Anträge wann sinnvoll sind. Er kann auch erklären, wie der Entlastungsbetrag funktioniert oder wie sich eine Kurzzeitpflege mit anderen Leistungen verbinden lässt. Sie müssen den Termin nicht „verdienen“ – er steht Ihnen schlicht zu.

Ein Praxisbeispiel: Familie Yıldız ordnet die Lage

Als Herr Yıldız nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3 erhielt, bezog die Familie zunächst nur das Pflegegeld – und versäumte beinahe den ersten Pflichtbesuch nach § 37.3. Beim nachgeholten Termin riet die Pflegefachkraft der Familie, zusätzlich eine neutrale Beratung nach § 7a anzufordern. Dort stellte sich heraus, dass der Familie ein Entlastungsbetrag und Anspruch auf Verhinderungspflege zustanden, die sie bis dahin gar nicht genutzt hatte. Aus zwei scheinbar lästigen Terminen wurde so eine spürbare Entlastung im Alltag.

So holen Sie das Beste aus beiden Beratungen heraus

Behandeln Sie den Pflichteinsatz nach § 37.3 nicht als Pflicht, die man hinter sich bringt, sondern als kostenlose Fachmeinung direkt in Ihrem Zuhause. Und nutzen Sie die neutrale Beratung nach § 7a aktiv, um den Überblick über alle Leistungen zu bekommen – ein gut gemachter Überblick über die Pflegegrade hilft Ihnen, die Gespräche vorzubereiten. Notieren Sie sich vorab Ihre Fragen, dann verlieren Sie keinen Anspruch.

Bewahren Sie außerdem die Bestätigungen der Beratungseinsätze gut auf und tragen Sie die nächsten Termine direkt in Ihren Kalender ein. Wenn Sie ohnehin einen ambulanten Pflegedienst beschäftigen, fragen Sie dort, ob er die Pflichteinsätze nach § 37.3 mit übernimmt – das spart Wege und sorgt dafür, dass keine Frist verstreicht. Und scheuen Sie sich nicht, bei Unzufriedenheit eine zweite Meinung einzuholen: Sowohl beim Pflegedienst für den Pflichteinsatz als auch bei der neutralen Beratung haben Sie die freie Wahl. Eine gute Beratung erkennen Sie daran, dass sie Ihnen zuhört, Ihre konkrete Situation aufnimmt und Ihnen am Ende klare, nachvollziehbare nächste Schritte an die Hand gibt.

Stand: 2025/2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium (BMG); § 7a SGB XI; § 37 Abs. 3 SGB XI; Verbraucherzentrale.

„Quellen: BMG, SGB XI (§ 7a, § 37 Abs. 3), Verbraucherzentrale. Stand 2025/2026.“

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind im Einzelfall die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und die Auskunft Ihrer Pflegekasse oder eines Pflegestützpunkts.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen § 37.3 und § 7a SGB XI?

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist verpflichtend, wenn Sie Pflegegeld beziehen, und wird von einer Pflegefachkraft zu Hause durchgeführt. Die Beratung nach § 7a SGB XI ist freiwillig, kostenlos und neutral – ein Pflegeberater erstellt mit Ihnen einen individuellen Versorgungsplan.

Wie oft ist die Pflichtberatung nach § 37.3 ab 2026 fällig?

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher halbjährlicher Beratungseinsatz. Bei den Pflegegraden 4 und 5 ist zusätzlich ein vierteljährlicher Einsatz möglich, dieser ist jedoch freiwillig.

Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz versäume?

Versäumen Sie einen verpflichtenden Beratungseinsatz nach § 37.3, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Im Wiederholungsfall kann es ganz gestrichen werden, bis der Einsatz nachgeholt ist. Holen Sie versäumte Termine deshalb zügig nach.

Kostet die Pflegeberatung etwas?

Nein. Den Beratungseinsatz nach § 37.3 zahlt die Pflegekasse, für Sie ist er kostenlos. Auch die neutrale Beratung nach § 7a ist kostenlos – sie ist ein gesetzlicher Anspruch jeder pflegebedürftigen Person.

Wer führt die Beratung nach § 7a durch und ist sie neutral?

Die Beratung nach § 7a führt ein Pflegeberater der Pflegekasse oder eines Pflegestützpunkts durch. Sie ist ausdrücklich neutral und unabhängig – der Berater verfolgt kein eigenes wirtschaftliches Interesse und empfiehlt keinen bestimmten Anbieter.

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