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Verhinderungspflege-Budget-Rechner

Verhinderungspflege-Budget-Rechner

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (ab Pflegegrad 2). Tragen Sie ein, was Sie bereits genutzt haben, und sehen Sie Ihr verbleibendes Budget.

Gemeinsamer Jahresbetrag3.539 €
Bereits genutzt0 €
3.539 €
verbleibendes Budget in diesem Kalenderjahr

Vereinfachte Orientierung. Für Verhinderungspflege gilt zudem eine Vorpflegezeit von 6 Monaten; nicht genutzte Beträge können im Kalenderjahr flexibel zwischen beiden Leistungen verschoben werden. Quellen: BMG, § 39/§ 42 SGB XI. Mehr dazu: Verhinderungspflege, Gemeinsamer Jahresbetrag.

Verhinderungspflege-Budget berechnen: So funktioniert der Rechner

Stand: Juli 2026. Mit dem Rechner oben auf dieser Seite ermitteln Sie in wenigen Schritten, wie viel von Ihrem Verhinderungspflege-Budget in diesem Kalenderjahr noch übrig ist – und was eine geplante Ersatzpflege für Ihr Pflegegeld bedeutet. Der folgende Text erklärt die Regeln hinter der Berechnung: den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den Unterschied zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege und die Frage, welche Belege die Pflegekasse sehen will.

Was der Rechner berechnet

Der Rechner arbeitet mit wenigen Angaben: Ihrem Pflegegrad, den in diesem Jahr bereits verbrauchten Beträgen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sowie der Art und Dauer der geplanten Ersatzpflege. Als Ergebnis sehen Sie Ihr Restbudget aus dem gemeinsamen Jahresbetrag, die voraussichtliche Pflegegeld-Kürzung bei tageweiser Inanspruchnahme und die noch verfügbaren Tage innerhalb der Acht-Wochen-Grenze. Der Rechner ersetzt keinen Bescheid – maßgeblich ist immer die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Rechtsgrundlage: der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €

Seit dem 1. Juli 2025 sind die früher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen insgesamt bis zu 3.539 € je Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Sie können den Betrag vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder beliebig gemischt einsetzen. Die Verhinderungspflege selbst darf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr dauern (§ 39 SGB XI). Eine Vorpflegezeit gibt es nicht mehr, und ein Antrag vor Beginn der Ersatzpflege ist nicht erforderlich – Sie können die Kosten auch nachträglich einreichen, spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Wie die beiden Leistungen im Detail zusammenspielen, erklärt unser Ratgeber zum gemeinsamen Jahresbetrag.

Stundenweise oder tageweise: der Unterschied beim Pflegegeld

Für die Berechnung entscheidend ist, wie lange die Pflegeperson an einem Tag verhindert ist. Dauert die Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag, gilt sie als stundenweise Verhinderungspflege: Das Pflegegeld läuft ungekürzt weiter, und die Tage werden nicht auf die Acht-Wochen-Grenze angerechnet – nur der abgerechnete Betrag wird vom Budget abgezogen. Ab acht Stunden zählt der Tag als tageweise Verhinderungspflege: Die Pflegekasse zahlt dann nur noch das halbe Pflegegeld weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI); lediglich am ersten und letzten Tag gibt es nach der Praxis der Pflegekassen den vollen Satz.

Merkmal Stundenweise (unter 8 Std./Tag) Tageweise (ab 8 Std./Tag)
Pflegegeld läuft in voller Höhe weiter hälftig; erster und letzter Tag voll
Anrechnung auf die acht Wochen nein ja, jeder Tag zählt
Abzug vom Jahresbetrag nur der abgerechnete Betrag nur der abgerechnete Betrag

Eine Besonderheit gilt, wenn nahe Angehörige – Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Personen aus demselben Haushalt – die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig übernehmen: Dann ist die Erstattung regelmäßig auf den zweifachen Monatsbetrag Ihres Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Aufwendungen wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten kann die Kasse zusätzlich erstatten.

Beispielrechnung: 14 Tage Urlaub der pflegenden Tochter

Frau Krüger hat Pflegegrad 3 (Pflegegeld 599 €) und wird von ihrer Tochter versorgt. Die Tochter fährt im August für 14 Tage in den Urlaub; ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die Versorgung und stellt 1.680 € in Rechnung. Vom gemeinsamen Jahresbetrag bleiben danach 1.859 € übrig – zum Beispiel für eine Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt im Herbst. Beim Pflegegeld sieht es so aus: Für den ersten und letzten Tag gibt es den vollen Satz, für die zwölf Tage dazwischen die Hälfte. Bei einem Tagessatz von rund 19,97 € (599 € geteilt durch 30) ergibt das eine Kürzung von etwa 120 € – im Urlaubsmonat fließen also rund 479 € statt 599 €. Von den 56 möglichen Tagen tageweiser Verhinderungspflege sind danach noch 42 übrig. Hätte die Tochter stattdessen nur nachmittags für jeweils sechs Stunden eine Ersatzkraft organisiert, wäre das Pflegegeld ungekürzt geblieben. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung wissen wir, dass gerade diese stundenweise Variante oft übersehen wird – dabei ist sie für regelmäßige freie Nachmittage meist die deutlich günstigere Lösung.

Belege sammeln und nächste Schritte

Die Pflegekasse erstattet nur nachgewiesene Kosten. Sammeln Sie deshalb alle Rechnungen des Pflegedienstes beziehungsweise Quittungen der Ersatzpflegeperson; bei Angehörigen genügt meist eine formlose Aufstellung der Einsätze mit Datum, Uhrzeit und Betrag plus Nachweisen über Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Aus unserer eigenen Pflegeerfahrung hat es sich bewährt, jeden Beleg sofort zu fotografieren und geordnet abzulegen – bei einer nachträglichen Abrechnung über mehrere Monate geht sonst schnell etwas verloren. Wie Sie den Antrag konkret stellen, zeigt Schritt für Schritt unser Ratgeber Verhinderungspflege beantragen; wann die Kasse das hälftige Pflegegeld überweist, lesen Sie unter Pflegegeld-Auszahlung. Und wenn Sie sich einen Gesamtüberblick über alle Ansprüche verschaffen möchten, hilft unser Pflegeleistungs-Rechner.

Stand und Quellen

Stand: Juli 2026. Quellen: § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag, § 39 SGB XI – Verhinderungspflege, Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege, Verbraucherzentrale: Verhinderungspflege. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist der Bescheid Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Budget für die Verhinderungspflege 2026?

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Er steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu und kann flexibel auf beide Leistungen verteilt werden.

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege gekürzt?

Bei stundenweiser Verhinderungspflege (unter acht Stunden am Tag) läuft das Pflegegeld in voller Höhe weiter. Bei tageweiser Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse für bis zu acht Wochen im Jahr das halbe Pflegegeld; nur am ersten und letzten Tag gibt es den vollen Betrag.

Kann ich Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen?

Ja. Ein Antrag vor Beginn der Ersatzpflege ist nicht nötig. Sie können die Kosten nachträglich einreichen – spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt. Voraussetzung sind Belege wie Rechnungen oder Quittungen.

Was gilt, wenn Angehörige die Ersatzpflege übernehmen?

Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder Personen aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung regelmäßig auf den zweifachen Monatsbetrag des Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden.

Brauche ich eine Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege?

Nein. Seit dem 1. Juli 2025 ist keine Vorpflegezeit mehr erforderlich. Es genügt, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat und zu Hause gepflegt wird.


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