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Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflege zahlen müssen
Recht & Finanzen · 25. Juni 2026

Elternunterhalt: Wann Kinder für die Pflege zahlen müssen

Elternunterhalt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz: Erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen zahlen Kinder für die Pflege. Ablauf, Einkommen und Beispiel.

Andreas Rothermund
6 Min Lesezeit

Beim Elternunterhalt geht es um die Frage, ob erwachsene Kinder finanziell für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen, wenn deren eigenes Einkommen und Vermögen die Heim- oder Pflegekosten nicht deckt. Stand: 2025/2026. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hat sich die Lage für Angehörige spürbar entspannt: Nur noch sehr gut verdienende Kinder werden tatsächlich zur Kasse gebeten. Dieser Ratgeber erklärt, wann genau eine Zahlungspflicht entsteht, wie der Ablauf über das Sozialamt funktioniert und was zum maßgeblichen Einkommen zählt.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz und die 100.000-Euro-Grenze

Die wichtigste Neuerung kam zum 1. Januar 2020 mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. Seitdem gilt: Kinder werden erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Erst oberhalb dieser Schwelle darf der Sozialhilfeträger überhaupt Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen und Regress nehmen.

Entscheidend sind dabei einige Feinheiten, die viele Betroffene entlasten:

  • Die Grenze gilt pro Kind – nicht für das gemeinsame Haushaltseinkommen. Bei mehreren Kindern wird jedes einzeln betrachtet.
  • Das Einkommen des Ehe- oder Schwiegerkindes zählt nicht mit. Verdient also etwa der Schwiegersohn sehr gut, das eigene Kind aber unter 100.000 Euro, entsteht keine Unterhaltspflicht.
  • Es wird das Gesamteinkommen betrachtet, also nicht nur Lohn, sondern auch Einkünfte aus Vermietung, Kapital oder selbstständiger Tätigkeit.

Der Gesetzgeber geht zunächst davon aus, dass das Einkommen unter der Grenze liegt – die sogenannte Vermutungsregel. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen, darf das Sozialamt nachfragen.

Wie der Ablauf über das Sozialamt funktioniert

Reichen Rente, Pflegegeld und Vermögen eines pflegebedürftigen Elternteils nicht aus, springt zunächst das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege ein. Das Amt prüft anschließend, ob es sich das Geld von unterhaltspflichtigen Kindern zurückholen kann. Dieser Vorgang heißt Übergang des Unterhaltsanspruchs.

Typischer Ablauf:

  1. Der Elternteil zieht ins Pflegeheim oder benötigt teure Pflege zu Hause. Die Kosten übersteigen die eigenen Mittel.
  2. Das Sozialamt gewährt vorläufig Hilfe zur Pflege und deckt die Lücke.
  3. Das Amt schreibt das Kind an und fragt – nur bei begründetem Verdacht auf ein Einkommen über 100.000 Euro – nach den finanziellen Verhältnissen.
  4. Liegt das Einkommen darunter, ist der Fall erledigt. Liegt es darüber, wird der konkrete Unterhaltsbeitrag berechnet.

Wichtig: Selbst bei einem Einkommen über 100.000 Euro wird nicht das gesamte Mehreinkommen herangezogen. Es bleiben großzügige Selbstbehalte, und nur ein Teil des darüber liegenden Einkommens fließt in den Unterhalt ein.

Was zum maßgeblichen Einkommen zählt

Für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze stellt das Sozialamt auf das Jahresbruttoeinkommen ab. Die folgende Übersicht zeigt, was berücksichtigt wird:

Zählt zum Einkommen Zählt nicht mit
Bruttolohn / Gehalt Einkommen des Ehepartners des Kindes
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkommen von Schwiegerkindern
Kapitalerträge Einkommen anderer Geschwister (separat geprüft)
Gewinne aus selbstständiger Arbeit Vermögen (zählt nicht für die 100.000-€-Grenze)

Bemerkenswert ist, dass für die Schwelle ausschließlich das Einkommen maßgeblich ist – nicht das Vermögen. Ein Kind mit hohem Vermögen, aber niedrigem laufenden Einkommen, fällt also in der Regel nicht unter die Unterhaltspflicht.

Praxisbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Frau M. (84) lebt im Pflegeheim. Ihre Rente und das Pflegegeld decken nur einen Teil der Heimkosten; das Sozialamt zahlt monatlich rund 1.400 Euro über die Hilfe zur Pflege dazu. Frau M. hat zwei Kinder:

  • Tochter A. verdient als angestellte Ärztin 115.000 Euro brutto im Jahr. Sie liegt über der Grenze und muss mit einer Unterhaltsprüfung rechnen.
  • Sohn B. arbeitet in Teilzeit und verdient 42.000 Euro. Sein Ehepartner verdient zwar 90.000 Euro, doch dieses Einkommen zählt nicht mit. Sohn B. ist daher nicht unterhaltspflichtig.

Im Ergebnis prüft das Sozialamt nur die Tochter. Nach Abzug von Selbstbehalt, angemessenen Belastungen und Altersvorsorge bleibt häufig nur ein moderater Beitrag übrig – oft deutlich geringer, als Angehörige zunächst befürchten.

Selbstbehalt und Berechnung des Unterhalts

Selbst wenn ein Kind über der 100.000-Euro-Grenze liegt, wird keineswegs das gesamte Einkommen für die Eltern verlangt. Vor der Berechnung des konkreten Beitrags werden großzügige Beträge abgezogen, die dem Kind und seiner eigenen Familie zustehen. Berücksichtigt werden insbesondere:

  • ein angemessener Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt
  • Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge in angemessenem Umfang
  • berufsbedingte Aufwendungen und Belastungen wie Kredite für das selbst genutzte Eigenheim
  • Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern und dem Ehepartner

Erst von dem, was nach diesen Abzügen übrig bleibt, wird ein Teil als Unterhalt angesetzt. In der Praxis fällt der monatliche Beitrag deshalb häufig moderat aus. Wer ein Schreiben des Sozialamts erhält, sollte die geforderten Angaben sorgfältig machen, denn nicht angegebene Belastungen können den Unterhalt unnötig erhöhen.

Vermögen und Grundsicherung im Hintergrund

Bevor das Sozialamt Kinder anschreibt, prüft es immer zuerst die eigenen Mittel des Elternteils. Hierzu zählt auch ein etwaiger Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Erst wenn alle eigenen Quellen ausgeschöpft sind und die Pflegeheim-Kosten weiterhin nicht gedeckt werden, kommt der Elternunterhalt überhaupt ins Spiel. Dieses Vorgehen folgt dem Nachrangprinzip der Sozialhilfe: Erst eigenes Einkommen und Vermögen, dann Sozialleistungen, und nur in Ausnahmefällen ein Rückgriff auf gut verdienende Kinder. Wer unsicher ist, ob ein Schreiben des Sozialamts berechtigt ist, kann sich kostenfrei bei einer Sozialberatungsstelle, einem Sozialverband oder im Zweifel bei einem auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt informieren. Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), SGB XII, Verbraucherzentrale.

Fazit

Der Elternunterhalt ist heute für die meisten Familien kein Grund mehr zur Sorge. Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zahlen nur Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro – und das auch nur mit einem Teil. Das Einkommen von Schwiegerkindern bleibt außen vor, die Grenze gilt pro Kind. Wer ein Schreiben vom Sozialamt erhält, sollte ruhig bleiben, die eigene Einkommenssituation prüfen und sich im Zweifel sozialrechtlich beraten lassen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung, gibt aber eine fundierte Orientierung über die geltenden Regeln.

Häufige Fragen

Ab welchem Einkommen muss ich Elternunterhalt zahlen?

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Grenze gilt pro Kind, nicht für das gemeinsame Haushaltseinkommen.

Zählt das Einkommen meines Ehepartners beim Elternunterhalt mit?

Nein. Das Einkommen von Ehe- bzw. Schwiegerkindern wird für die 100.000-Euro-Grenze nicht mitgerechnet. Maßgeblich ist allein das Einkommen des leiblichen Kindes.

Wie erfährt das Sozialamt von meinem Einkommen?

Das Sozialamt darf nur dann Auskunft über Ihr Einkommen verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es über 100.000 Euro liegt. Andernfalls gilt die Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten ist.

Wird mein Vermögen für den Elternunterhalt herangezogen?

Für die 100.000-Euro-Schwelle zählt ausschließlich das Einkommen, nicht das Vermögen. Liegt das Einkommen unter der Grenze, besteht in der Regel keine Unterhaltspflicht, unabhängig vom Vermögen.

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