
Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege in der Steuer (§ 35a)
Haushaltsnahe Dienstleistungen Pflege: 20 % der Kosten, bis 4.000 € pro Jahr nach § 35a EStG absetzen. Was zählt, welche Voraussetzungen 2025 gelten.
Mit haushaltsnahen Dienstleistungen rund um die Pflege lässt sich die Einkommensteuer spürbar senken: Der Staat erstattet über § 35a EStG 20 % der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Stand: 2025/2026. Anders als beim Pflege-Pauschbetrag wird dieser Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Das macht die Regelung besonders wertvoll. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Leistungen rund um Pflege und Betreuung zählen, welche Voraussetzungen seit 2025 gelten und wie Sie Heimkosten ansetzen. Der Beitrag ist informativ und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Gerade pflegende Angehörige unterschätzen diese Möglichkeit häufig. Wer einen ambulanten Dienst beauftragt, eine Betreuungskraft beschäftigt oder regelmäßig eine Haushaltshilfe kommen lässt, zahlt im Jahr schnell mehrere Tausend Euro. Ein Fünftel davon kann der Staat übernehmen – und zwar direkt von der Steuerschuld, nicht nur vom Einkommen. Das macht § 35a besonders attraktiv, weil die Entlastung unabhängig vom Steuersatz wirkt. Wichtig ist nur, die Posten richtig einzuordnen und die formalen Vorgaben einzuhalten.
Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?
Begünstigt sind Tätigkeiten, die normalerweise Haushaltsmitglieder erledigen würden, aber von einem Dienstleister im Haushalt erbracht werden. Im Pflegekontext gehören dazu insbesondere:
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, soweit es um haushaltsnahe Tätigkeiten und Grundpflege geht
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen, etwa stundenweise Alltagsbegleitung
- Haushaltshilfe für Reinigung, Wäsche, Einkäufe und Kochen
- Pflege- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person im Haushalt
Auch wer für einen Angehörigen zahlt, kann profitieren – sofern die Leistung im Haushalt der gepflegten Person innerhalb der EU oder des EWR erbracht wird. Wie sich dies in die übrigen steuerlichen Wege einordnet, zeigt unser Überblick Pflegekosten Steuer.
Höchstbeträge im Überblick
| Leistungsart | Anrechnung | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen / Pflege & Betreuung | 20 % der Kosten | 4.000 € |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt | 20 % der Kosten | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) | 20 % der Kosten | 1.200 € |
Der Höchstbetrag von 4.000 Euro entspricht einer Erstattung auf einen Kostenbetrag von bis zu 20.000 Euro im Jahr. Wichtig: Nur der Dienstleistungs- und Lohnanteil zählt, keine Material- oder reinen Pflegesachkosten. Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen gelten getrennt voneinander – Sie können also beide im selben Jahr ausschöpfen, etwa wenn neben dem Pflegedienst noch ein altersgerechter Badumbau ansteht.
Beachten Sie zudem: Leistungen, die bereits die Pflegekasse übernommen oder erstattet hat, dürfen Sie nicht zusätzlich über § 35a geltend machen. Maßgeblich ist immer nur der von Ihnen selbst getragene Anteil. Das ausgezahlte Pflegegeld nach Pflegegrad zählt dabei nicht als Erstattung im steuerlichen Sinne, solange Sie es nicht zweckgebunden an einen Dienstleister weitergeben.
Voraussetzungen: Rechnung und Überweisung
Damit das Finanzamt die Ermäßigung gewährt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein. Erstens brauchen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung, die den begünstigten Arbeitslohn ausweist. Zweitens muss die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Seit 2025 gilt diese Überweisungspflicht ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf, vorlegen müssen Sie sie nur auf Nachfrage.
Heimkosten und Betreuung im Heim
Auch bei Unterbringung in einem Heim ist § 35a anwendbar, soweit in den Kosten Leistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind – etwa Reinigung des Zimmers oder Wäschepflege. Die Heimrechnung sollte diese Anteile getrennt ausweisen, damit Sie sie beziffern können. Die reinen Pflegekosten lassen sich dagegen besser über die außergewöhnliche Belastung ansetzen.
Ein praktischer Tipp: Bitten Sie das Heim oder den Pflegedienst aktiv um eine Bescheinigung, in der die nach § 35a begünstigten Anteile gesondert ausgewiesen sind. Viele Einrichtungen stellen eine solche Aufstellung auf Wunsch aus, weil sie wissen, wie wichtig sie für die Steuererklärung ist. Ohne diese Aufschlüsselung schätzt das Finanzamt im Zweifel zu Ihren Ungunsten – oder lehnt den Posten ganz ab.
Rechenbeispiel: Ambulanter Dienst und Haushaltshilfe
Herr K. lässt seine pflegebedürftige Frau zu Hause versorgen. Im Jahr fallen an:
- Ambulanter Pflegedienst (haushaltsnaher Anteil): 6.000 €
- Haushaltshilfe: 3.600 €
- Summe begünstigt: 9.600 €
20 % davon ergeben 1.920 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden – deutlich unter dem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Hätte Herr K. zusätzlich Pflegeleistungen oberhalb der Grenze, könnte er den übersteigenden Teil über § 33 prüfen. Weitere Informationen zur Höhe der Eigenanteile bietet unser Beitrag zu Pflegekosten.
Das Beispiel zeigt einen typischen Fehler, den ich aus vielen Gesprächen kenne: Familien lassen die Haushaltshilfe schwarz arbeiten oder zahlen den Pflegedienst bar, weil es im Moment einfacher erscheint. Steuerlich verschenken sie damit jedes Jahr Geld. Eine saubere Rechnung mit Überweisung kostet keinen Cent mehr, bringt aber bei 9.600 Euro Aufwand fast 2.000 Euro zurück. Über mehrere Pflegejahre summiert sich das auf einen vierstelligen Betrag.
Häufige Stolperfallen
Drei Punkte führen in der Praxis am häufigsten zur Ablehnung durch das Finanzamt:
- Barzahlung: Ohne Überweisung auf das Konto des Dienstleisters gibt es seit 2025 keine Anrechnung mehr – auch nicht bei Pflege und Betreuung.
- Materialanteil: Reinigungsmittel, Pflegeprodukte oder Verbrauchsmaterial sind nicht begünstigt; nur der Arbeits- und Dienstleistungslohn zählt.
- Doppelte Geltendmachung: Beträge, die schon die Pflegekasse übernommen hat, dürfen Sie nicht zusätzlich ansetzen.
Wer diese drei Fallen vermeidet und die Rechnungen geordnet aufbewahrt, kommt in aller Regel ohne Rückfragen durch die Veranlagung.
Fazit
Haushaltsnahe Dienstleistungen rund um die Pflege sind ein unterschätzter Steuerhebel: 20 % der Kosten, bis zu 4.000 Euro pro Jahr, direkt von der Steuer abgezogen und ganz ohne zumutbare Belastung. Voraussetzung sind eine Rechnung und – seit 2025 verpflichtend auch bei Pflege und Betreuung – die Überweisung. Wer ambulante Dienste, Betreuung oder eine Haushaltshilfe nutzt, sollte diese Posten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen unbedingt eintragen. Quellen: § 35a EStG (gesetze-im-internet.de), Lohnsteuer-Handbuch 2025 des Bundesfinanzministeriums, Verbraucherportale Finanztip und Lohnsteuer kompakt.
Häufige Fragen
Wie viel kann ich nach § 35a absetzen?
Für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen werden 20 % der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Das entspricht begünstigten Kosten von bis zu 20.000 Euro. Für Handwerkerleistungen gilt ein eigener Höchstbetrag von 1.200 Euro.
Zählt der ambulante Pflegedienst als haushaltsnahe Dienstleistung?
Ja, soweit es um haushaltsnahe Tätigkeiten und Betreuung geht, sind Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nach § 35a begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Pflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person erbracht und per Rechnung unbar bezahlt wird.
Muss ich die Rechnung überweisen?
Ja. Seit 2025 verlangt der Gesetzgeber auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen zwingend eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen werden für die Steuerermäßigung nach § 35a nicht anerkannt. Bewahren Sie den Kontoauszug als Nachweis auf.
Kann ich auch Heimkosten über § 35a absetzen?
Teilweise ja. Soweit in den Heimkosten Leistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, etwa Reinigung oder Wäsche, lassen sie sich nach § 35a ansetzen. Die Heimrechnung sollte diese Anteile gesondert ausweisen. Reine Pflegekosten setzen Sie besser als außergewöhnliche Belastung an.