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Pflegegrad rückwirkend: Ab wann gibt es Geld?
Pflegegrade · 25. Juni 2026

Pflegegrad rückwirkend: Ab wann gibt es Geld?

Pflegegrad rückwirkend: Leistungen gibt es ab dem Ersten des Antragsmonats. So sichern Sie sich die Nachzahlung, das richtige Antragsdatum und die…

Andreas Rothermund
6 Min Lesezeit

Viele Angehörige fragen sich, ob es einen Pflegegrad rückwirkend und damit auch Geld für die Zeit zwischen Antrag und Bescheid gibt. Die Antwort ist erfreulich klar: Ja. Stand: 2025/2026. Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht erst ab dem Datum des Bescheids gezahlt, sondern rückwirkend ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Beitrag erklärt, warum das Antragsdatum so entscheidend ist und wie die Nachzahlung funktioniert.

Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonats

Der Grundsatz lautet: Wird ein Pflegegrad bewilligt, gelten die Leistungen rückwirkend ab dem Ersten des Antragsmonats (§ 33 SGB XI). Stellen Sie den Antrag also am 20. März, beginnt der Leistungsanspruch bereits am 1. März. Das gilt auch dann, wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfindet und der Bescheid erst im Mai eintrifft. Für die gesamte Zwischenzeit zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld nach.

Deshalb gilt die wichtigste Faustregel rund um die Pflegeversicherung: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich – auch formlos per Telefon oder kurzer E-Mail. Das Datum dieses Erstkontakts zählt. Wie Sie korrekt vorgehen, zeigt unser Ratgeber zum Pflegegrad beantragen.

Der Hintergrund dieser Regelung ist sozialpolitisch gewollt: Pflegebedürftigkeit entsteht meist plötzlich, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall. Niemand soll finanziell benachteiligt werden, nur weil die Pflegekasse Wochen für die Bearbeitung braucht. Deshalb knüpft der Gesetzgeber den Leistungsbeginn bewusst an den Antragsmonat und nicht an den Bescheid. Für Sie bedeutet das: Selbst wenn Sie noch nicht alle Unterlagen beisammen haben, sollten Sie den Antrag formlos auslösen und die Details nachreichen. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit eines telefonischen Antrags und lassen Sie sich den Eingang möglichst schriftlich bestätigen.

Die Begutachtungsfrist und die 70-Euro-Regel

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen ab Antragstellung über den Antrag entscheiden. Hält sie diese Frist nicht ein, muss sie dem Antragsteller für jede angefangene Woche der Verzögerung 70 Euro zahlen – unabhängig davon, ob am Ende ein Pflegegrad bewilligt wird. Im Krankenhaus oder Hospiz, etwa wenn die Pflege zu Hause sichergestellt werden soll, gilt eine verkürzte Frist von einer Woche.

Diese 70-Euro-Regel ist ein echter Druckhebel und wird in der Praxis oft übersehen. Sie steht Ihnen automatisch zu, ohne dass Sie sie gesondert beantragen müssen – die Pflegekasse ist verpflichtet, von sich aus zu zahlen. Da das aber nicht immer geschieht, lohnt es sich, das Antragsdatum und den Eingang des Bescheids genau zu dokumentieren. Überschreitet die Kasse die Frist deutlich, fordern Sie die Zahlung schriftlich ein und verweisen Sie auf § 18 Absatz 3b SGB XI.

Situation Frist der Pflegekasse
Normaler Antrag zu Hause 25 Arbeitstage
Antrag im Krankenhaus / Hospiz 1 Woche
Fristüberschreitung 70 € je angefangene Woche

So hoch ist die Nachzahlung

Die Nachzahlung richtet sich nach dem Pflegegrad und der Zahl der Monate zwischen Antragsmonat und Bescheid. Maßgeblich ist das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Aktuell gelten folgende monatliche Beträge:

Pflegegrad Pflegegeld / Monat
Pflegegrad 2 347 €
Pflegegrad 3 599 €
Pflegegrad 4 800 €
Pflegegrad 5 990 €

Pflegegrad 1 sieht kein Pflegegeld vor, sondern einen Entlastungsbetrag. Die Nachzahlung wird in einer Summe auf das angegebene Konto überwiesen, sobald der Bescheid vorliegt.

Ein wichtiger Hinweis zur Pflegesachleistung: Wer statt des Pflegegeldes einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, kann die Kosten ebenfalls rückwirkend ab dem Antragsmonat geltend machen – allerdings nur, wenn entsprechende Rechnungen vorliegen. Haben Sie in der Wartezeit bereits einen Pflegedienst bezahlt, heben Sie die Belege auf. Auch eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung ist möglich; die Pflegekasse rechnet dann anteilig ab. Klären Sie diese Punkte am besten frühzeitig mit Ihrer Pflegeberatung, damit bei der Nachzahlung nichts verloren geht.

Höherstufung ebenfalls rückwirkend

Auch eine Höherstufung des Pflegegrads wirkt rückwirkend – und zwar ab dem Ersten des Monats, in dem der Höherstufungsantrag gestellt wurde. Verschlechtert sich der Zustand der pflegebedürftigen Person, lohnt es sich daher, den Änderungsantrag nicht aufzuschieben. Die Differenz zum höheren Pflegegeld wird für die Monate ab Antragstellung nachgezahlt.

Beachten Sie jedoch: Auch bei einer Höherstufung steht erneut eine Begutachtung an, und für deren Ergebnis zählt der Zustand zum Zeitpunkt des Termins. Stellen Sie den Antrag daher genau dann, wenn die Verschlechterung dauerhaft eingetreten ist und sich gut belegen lässt – etwa durch einen frischen Arztbrief, einen Krankenhausaufenthalt oder ein über mehrere Wochen geführtes Pflegetagebuch. So vermeiden Sie, dass ein vorübergehend besserer Tag die rückwirkende Nachzahlung schmälert. Wird der Antrag dagegen abgelehnt, bleibt Ihnen der bisherige Pflegegrad in jedem Fall erhalten; eine Höherstufung birgt also kein Risiko, den vorhandenen Anspruch zu verlieren.

Praxisbeispiel: Die Nachzahlung von Familie M.

Herr M. stellte am 8. Februar telefonisch einen Antrag auf einen Pflegegrad für seine Mutter und reichte das Formular zwei Tage später nach. Die Begutachtung fand erst Ende März statt, der Bescheid mit Pflegegrad 3 traf am 22. April ein. Da der Leistungsanspruch rückwirkend zum 1. Februar gilt, zahlte die Pflegekasse das Pflegegeld für Februar, März und April nach – drei Monate à 599 Euro, also 1.797 Euro auf einmal. Zusätzlich prüfte Herr M., ob die 25-Arbeitstage-Frist eingehalten wurde; bei einer Überschreitung hätte ihm die 70-Euro-Regel zugestanden.

Fazit

Pflegeleistungen gibt es rückwirkend ab dem Ersten des Antragsmonats – nicht erst ab dem Bescheid. Das macht das frühe Antragsdatum zum wertvollsten Hebel. Behalten Sie zusätzlich die 25-Arbeitstage-Frist im Blick, denn eine Verzögerung der Pflegekasse bringt Ihnen 70 Euro pro Woche. Diese Angaben dienen der Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Quellen: § 18 und § 33 SGB XI, Bundesgesundheitsministerium, Verbraucherzentrale.

Häufige Fragen

Ab wann gibt es das Pflegegeld bei einem neuen Antrag?

Rückwirkend ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde – auch wenn die Begutachtung und der Bescheid erst Wochen später erfolgen.

Was passiert, wenn die Pflegekasse die Frist überschreitet?

Entscheidet die Pflegekasse nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen, muss sie dem Antragsteller 70 Euro für jede angefangene Woche der Verzögerung zahlen.

Gilt die Rückwirkung auch bei einer Höherstufung?

Ja. Eine Höherstufung wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem der Höherstufungsantrag gestellt wurde. Die Differenz wird für diese Monate nachgezahlt.

Wie wird die Nachzahlung ausgezahlt?

Die aufgelaufenen Monatsbeträge werden nach Vorliegen des Bescheids in einer Summe auf das angegebene Konto überwiesen.

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