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Pflegeleistungen im Überblick: Was Ihnen zusteht
Geldleistungen · 25. Juni 2026

Pflegeleistungen im Überblick: Was Ihnen zusteht

Pflegeleistungen im Überblick: Geld-, Sach- und Entlastungsleistungen, Verhinderungs-, Kurzzeit- und Tagespflege mit Beträgen 2025/2026 in einer Tabelle.

Andreas Rothermund
6 Min Lesezeit

Die Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind ein dichtes Geflecht aus Geld-, Sach- und Entlastungsleistungen, und kaum eine Familie schöpft sie vollständig aus. Dabei kann sich der Überblick im Monat um mehrere Hundert Euro lohnen. Stand: 2025/2026. Dieser Ratgeber ist Ihr zentraler Wegweiser: Er zeigt alle wichtigen Leistungen ab Pflegegrad 2 in einer Übersichtstabelle, erklärt, wie sie zusammenspielen, und nennt die exakten Beträge nach den offiziellen Übersichten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und den Regelungen des SGB XI. So erkennen Sie auf einen Blick, was Ihnen zusteht und welche Leistungen Sie vielleicht bislang verschenkt haben.

Die wichtigsten Pflegeleistungen auf einen Blick

Grob lassen sich die Leistungen in vier Gruppen einteilen: Geldleistungen (Pflegegeld), Sachleistungen (Pflegedienst), Entlastung und Verhinderung (Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) sowie teilstationäre Angebote (Tages- und Nachtpflege). Die folgende Tabelle fasst die zentralen monatlichen bzw. jährlichen Beträge für 2025/2026 zusammen:

Leistung PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld / Monat 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistung / Monat 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Entlastungsbetrag / Monat 131 € 131 € 131 € 131 €
Verhinderungs- + Kurzzeitpflege / Jahr (gemeinsam) 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €

Hinweis: Der Entlastungsbetrag von 131 € steht auch Pflegegrad 1 zu. Pflegegrad 1 erhält dagegen kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung. Diese Tabelle ist Ihr Kompass: Drucken Sie sie aus und haken Sie ab, welche Leistungen Sie bereits nutzen und welche noch ungenutzt sind.

Wichtig ist das Verständnis, dass sich diese Leistungen nicht gegenseitig ausschließen. Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tagespflege und Pflegehilfsmittel lassen sich parallel zum Pflegegeld oder zur Sachleistung beziehen. Nur Pflegegeld und Sachleistung selbst stehen in einem direkten Verhältnis zueinander und werden über die Kombinationsleistung verrechnet. Wer das einmal verinnerlicht hat, erkennt schnell, wie viel zusätzliches Budget im Raum steht.

Geld- und Sachleistungen: das Fundament

Das Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige die Pflege selbst übernehmen. Die Pflegesachleistungen sind für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst gedacht und fallen deutlich höher aus. Beide lassen sich als Kombinationsleistung mischen: Wer den Sachleistungsanspruch nur teilweise nutzt, bekommt den Rest anteilig als Pflegegeld.

Der entscheidende Unterschied: Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und ist frei verwendbar. Sachleistungen rechnet der Pflegedienst dagegen unmittelbar mit der Pflegekasse ab, Sie bekommen also kein Geld in die Hand, sondern eine Dienstleistung. Wer die Pflege überwiegend selbst stemmt und nur punktuell professionelle Hilfe braucht, fährt mit der Kombination meist am besten.

Entlastung, Verhinderung und Kurzzeitpflege

Der Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat ist zweckgebunden, etwa für Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder anerkannte Alltagsbegleiter. Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Jahres angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege teilen sich seit Juli 2025 den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € und springen ein, wenn die Pflegeperson ausfällt oder die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.

Tages- und Nachtpflege sowie Pflegehilfsmittel

Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI ist eine eigenständige Leistung und wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet. Sie beträgt bei Pflegegrad 2 monatlich 721 € und steigt mit dem Pflegegrad an (Quelle: BMG-Übersicht der Leistungsbeträge). Zusätzlich erhalten Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (die sogenannte Pflegebox mit Handschuhen, Desinfektionsmitteln und Co.) bis zu 42 € pro Monat. Diese kleinen Leistungen summieren sich übers Jahr und werden überraschend oft vergessen.

Die Tagespflege ist besonders wertvoll, wenn Angehörige berufstätig sind oder tagsüber Entlastung brauchen: Der Pflegebedürftige wird morgens in einer Einrichtung betreut, oft inklusive Mahlzeiten und Fahrdienst, und kehrt abends nach Hause zurück. Da diese Leistung nicht auf Pflegegeld und Sachleistung angerechnet wird, lässt sie sich problemlos zusätzlich nutzen. Viele Familien erleben die Tagespflege als doppelten Gewinn, weil der pflegebedürftige Mensch soziale Kontakte und Struktur erhält und die pflegenden Angehörigen verlässliche Stunden für Beruf, Erholung oder eigene Termine gewinnen.

Für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genügt ein einmaliger formloser Antrag bei der Pflegekasse. Anschließend liefert ein Anbieter die Box monatlich, ohne dass Sie jedes Mal neu beantragen müssen, ein bequemer Dauerauftrag also.

Praxisbeispiel: so kombiniert eine Familie clever

Familie Wagner pflegt den Großvater (Pflegegrad 3) zu Hause. Sie kombiniert: das anteilige Pflegegeld, einen Pflegedienst über die Sachleistung, zweimal pro Woche Tagespflege, den Entlastungsbetrag von 131 € für eine Haushaltshilfe und die Pflegebox für 42 €. Für den jährlichen Urlaub plant sie zudem Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag ein. Allein durch das konsequente Ausschöpfen von Entlastungsbetrag und Pflegebox kommen so rund 2.000 € zusätzliche Unterstützung pro Jahr zusammen, die sonst verfallen wären.

Wo Sie Beratung bekommen

Eine kostenlose, neutrale Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht jedem zu. Anlaufstellen sind die Pflegekasse, die Pflegestützpunkte vor Ort, die Verbraucherzentrale und unabhängige Portale wie betanet. Nutzen Sie diese Beratung früh, denn ein gut geplanter Leistungsmix entscheidet darüber, ob die häusliche Pflege auf Dauer tragfähig bleibt.

Ein häufiger Fehler ist, alle Leistungen auf einmal verstehen zu wollen. Sinnvoller ist es, sich schrittweise vorzuarbeiten: zuerst Pflegegeld oder Sachleistung klären, dann den Entlastungsbetrag aktivieren, anschließend Verhinderungs- und Tagespflege ergänzen. Wer die Bausteine nacheinander angeht, behält den Überblick und lässt nichts liegen. Bewahren Sie alle Bescheide und Rechnungen geordnet auf, das erleichtert spätere Anträge und Abrechnungen erheblich.

Fazit

Die Pflegeleistungen 2025/2026 bieten weit mehr als nur Pflegegeld: Sachleistungen, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tagespflege und Pflegehilfsmittel ergeben zusammen ein Budget, das viele Familien unterschätzen. Verschaffen Sie sich den Überblick, schöpfen Sie zweckgebundene Leistungen wie Entlastungsbetrag und Pflegebox konsequent aus und holen Sie sich eine kostenlose Pflegeberatung. So sichern Sie sich die volle Unterstützung, die Ihnen gesetzlich zusteht.

Häufige Fragen

Welche Pflegeleistungen gibt es ab Pflegegrad 2?

Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege zu. Hinzu kommen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 € monatlich.

Welche Leistungen bekommt Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung, aber den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 € monatlich.

Wird die Tagespflege auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein, die teilstationäre Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI ist eine eigenständige Leistung und wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet.

Wo bekomme ich eine kostenlose Pflegeberatung?

Eine kostenlose, neutrale Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, den Pflegestützpunkten vor Ort, der Verbraucherzentrale und unabhängigen Portalen wie betanet.

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