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Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für Angehörige
Pflege zu Hause · 25. Juni 2026

Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für Angehörige

Pflegeunterstützungsgeld sichert Angehörigen bis zu 10 Tage Lohnersatz pro Jahr bei akuter Pflege. So beantragen Sie die Leistung bei der Pflegekasse.

Andreas Rothermund
6 Min Lesezeit

Wenn ein Elternteil plötzlich stürzt oder nach einem Schlaganfall aus der Klinik entlassen wird, zählt jeder Tag – und genau dann müssen Berufstätige oft kurzfristig frei nehmen. Das Pflegeunterstützungsgeld ist die Leistung, die in dieser akuten Phase den Verdienstausfall auffängt. Stand: 2025/2026. Ich erinnere mich gut an die ersten Tage nach dem Krankenhausaufenthalt meiner Mutter: Termine mit dem Pflegedienst, Anträge, Wohnung umräumen – ohne Freistellung wäre das nicht zu schaffen gewesen. In diesem Ratgeber erkläre ich, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistung ist, wie der Antrag bei der Pflegekasse läuft und worin der Unterschied zur längeren Pflegezeit liegt.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für nahe Angehörige, die wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig der Arbeit fernbleiben. Rechtsgrundlage ist das Pflegezeitgesetz in Verbindung mit § 44a SGB XI. Der Gedanke: In einer plötzlichen Notlage soll niemand zwischen Job und der Organisation der Pflege wählen müssen. Sie dürfen sich für die Akutphase bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernhalten – und erhalten in dieser Zeit einen Ausgleich für das ausfallende Gehalt.

Voraussetzung ist, dass es um eine akute Situation geht – also etwa eine erstmalige Pflegebedürftigkeit oder eine plötzliche Verschlechterung, die organisiert werden muss. Für eine geplante, dauerhafte Begleitung gibt es andere Instrumente, dazu später mehr.

Wie viele Tage und wie hoch?

Seit 2024 gilt die Leistung jährlich: Angehörige können bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen – früher waren es einmalig zehn Tage je pflegebedürftiger Person. Die Höhe orientiert sich am Kinderkrankengeld: Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt rund 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (etwas weniger, wenn beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld im Vorjahr fehlten). Es gibt eine gesetzliche Höchstgrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.

Merkmal Pflegeunterstützungsgeld
Dauer bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr
Höhe ca. 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts
Anlass akut aufgetretene Pflegesituation
Zuständig Pflegekasse/Versicherung des pflegebedürftigen Angehörigen

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes – dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwager. Sie müssen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung anzeigen und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Auszeit vorlegen. Mehr zu Rolle und Rechten der Pflegenden finden Sie in unserem Beitrag Pflegende Angehörige.

So beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld

Der Antrag läuft nicht über Ihre eigene Krankenkasse, sondern über die Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse des pflegebedürftigen Angehörigen. So gehen Sie vor:

  1. Arbeitgeber informieren: Melden Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung unverzüglich – das ist gesetzlich vorgeschrieben.
  2. Ärztliche Bescheinigung: Lassen Sie sich die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und den akuten Bedarf bestätigen.
  3. Antrag stellen: Fordern Sie das Formular bei der Pflegekasse des Angehörigen an und reichen Sie es mit der Bescheinigung ein.
  4. Auszahlung: Die Pflegekasse zahlt das Pflegeunterstützungsgeld nach Prüfung direkt an Sie aus.

Tipp aus der Praxis: Stellen Sie den Antrag zeitnah und heben Sie alle Belege auf. Je nach Tarifvertrag zahlt manchmal auch der Arbeitgeber für die ersten Tage weiter – dann entfällt der Anspruch insoweit.

Abgrenzung zur Pflegezeit

Das Pflegeunterstützungsgeld ist die kurzfristige Soforthilfe. Für eine längere Begleitung gibt es die Pflegezeit (bis zu sechs Monate Freistellung) und die Familienpflegezeit (Teilzeit über bis zu 24 Monate). Diese sind grundsätzlich unbezahlt, können aber durch ein zinsloses Darlehen abgefedert werden. Welche Variante zu Ihrer Situation passt, erläutern wir ausführlich unter Pflegezeit.

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

In der Hektik der Akutphase passieren typische Fehler, die bares Geld kosten. Der häufigste: Betroffene nehmen einfach unbezahlten Urlaub, weil sie das Pflegeunterstützungsgeld gar nicht kennen. Achten Sie deshalb darauf, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung sofort beim Arbeitgeber zu melden – nicht erst nach den freien Tagen. Ein zweiter Stolperstein ist die falsche Kasse: Der Antrag geht an die Versicherung des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht an die eigene. Drittens verschenken viele die jährliche Wiederholbarkeit; tritt im nächsten Jahr erneut eine akute Lage ein, besteht der Anspruch von Neuem. Und schließlich gilt: Das Pflegeunterstützungsgeld setzt keinen anerkannten Pflegegrad voraus – es reicht die ärztlich bescheinigte voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Wer diese Punkte beachtet, nutzt die Leistung optimal.

Praxisbeispiel: Herr K. organisiert die Akutphase

Herrn K.s Vater (bisher kein Pflegegrad) wird nach einem Sturz aus der Klinik entlassen. Herr K. nimmt sieben Arbeitstage frei, um Pflegedienst, Hilfsmittel und den Pflegegrad-Antrag zu organisieren. Er meldet die Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber, lässt sich die Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigen und beantragt das Pflegeunterstützungsgeld bei der Krankenkasse seines Vaters. Bei einem Nettogehalt von rund 2.600 € im Monat erhält er für die sieben Tage etwa 90 % des anteiligen Nettos ersetzt – ein spürbarer Unterschied zum unbezahlten Urlaub. Wichtig für Herrn K.: Die drei verbleibenden Tage seines Jahresanspruchs könnte er später erneut nutzen, falls sich der Zustand seines Vaters im selben Kalenderjahr noch einmal akut verschlechtert.

Übrigens entstand ihm durch die Auszeit kein Nachteil bei der Sozialversicherung: Während des Bezugs bleibt der Versicherungsschutz erhalten, und der Arbeitsplatz ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besonders geschützt. Eine Kündigung allein wegen der Pflege-Auszeit ist unzulässig.

Fazit

Das Pflegeunterstützungsgeld ist das richtige Werkzeug für den akuten Notfall: bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr mit rund 90 % Lohnersatz, beantragt bei der Pflegekasse des Angehörigen. Es verschafft genau die Zeit, die man braucht, um die Pflege überhaupt erst auf die Beine zu stellen. Für eine längere Begleitung greifen anschließend Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Mein Rat: Zögern Sie nicht, die Leistung zu nutzen – sie ist genau für diese stressigen ersten Tage gemacht (Quelle: § 44a SGB XI, Pflegezeitgesetz).

Häufige Fragen

Wie viele Tage Pflegeunterstützungsgeld stehen mir zu?

Seit 2024 sind es bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die Leistung kann also jedes Jahr erneut in Anspruch genommen werden, wenn eine akute Pflegesituation eintritt – früher gab es die zehn Tage nur einmalig je pflegebedürftiger Person.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Es ersetzt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld. Es gibt eine gesetzliche Obergrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert.

Bei wem beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?

Der Antrag läuft über die Pflegekasse beziehungsweise Krankenkasse des pflegebedürftigen Angehörigen, nicht über Ihre eigene Kasse. Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegebedürftigkeit.

Was ist der Unterschied zur Pflegezeit?

Das Pflegeunterstützungsgeld deckt die kurzfristige Akutphase von bis zu 10 Tagen mit Lohnersatz. Die Pflegezeit ermöglicht eine längere Freistellung von bis zu sechs Monaten, ist aber grundsätzlich unbezahlt und kann nur über ein zinsloses Darlehen abgefedert werden.

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