
Behandlungspflege nach § 37 SGB V: Anspruch & Leistungen
Behandlungspflege nach § 37 SGB V zahlt die Krankenkasse auf Verordnung. Wir erklären Leistungen, Anspruch, Antrag und die Abgrenzung zur Grundpflege.
Wer regelmäßig Medikamente gestellt bekommt, einen Verband gewechselt oder Insulin gespritzt braucht, hat es meist mit Behandlungspflege zu tun. Stand: 2025/2026. Anders als die alltägliche Körperpflege ist die Behandlungspflege eine medizinische Leistung. Sie ist im § 37 SGB V als Teil der häuslichen Krankenpflege geregelt und wird von der Krankenkasse bezahlt, nicht von der Pflegekasse. Als ich diese Unterscheidung das erste Mal verstanden habe, wurde vieles im Behördendschungel plötzlich klarer, weil sich daraus ergibt, wo welcher Antrag hingehört.
Was zur Behandlungspflege zählt
Behandlungspflege sichert das Ziel der ärztlichen Behandlung im häuslichen Umfeld. Sie wird von qualifizierten Pflegekräften erbracht. Typische Maßnahmen sind:
- Stellen und Verabreichen von Medikamenten
- Injektionen, zum Beispiel Insulingabe
- Wundversorgung und Verbandwechsel
- Anlegen von Kompressionsverbänden oder -strümpfen
- Blutzucker- und Blutdruckkontrolle
- Versorgung von Kathetern, Sonden und Stomata
- Dekubitusbehandlung
Entscheidend ist: Diese Leistungen dienen der medizinischen Behandlung. Sie sollen einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen oder die ambulante ärztliche Behandlung absichern. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Behandlungssicherungspflege, die eine laufende Therapie absichert, und der Krankenhausvermeidungspflege, die einen stationären Aufenthalt ersetzt. Für Angehörige ist diese Feinheit selten von Bedeutung, sie zeigt aber, wie eng die Behandlungspflege an die ärztliche Behandlung gekoppelt ist.
Gerade nach einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt ist Behandlungspflege oft nur für einige Wochen nötig, etwa zur Wundversorgung, bis die Naht verheilt ist. In anderen Fällen, etwa bei der täglichen Insulingabe oder einer chronischen Wunde, kann sie über lange Zeit erforderlich sein. Der behandelnde Arzt entscheidet über Umfang und Dauer und kann die Verordnung verlängern.
Die ärztliche Verordnung ist Voraussetzung
Ohne ärztliche Verordnung gibt es keine Behandlungspflege. Die Hausärztin oder der Facharzt stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus, das frühere „Muster 12“. Darauf stehen Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Diese Verordnung reicht der Patient oder der Pflegedienst innerhalb weniger Tage bei der Krankenkasse ein, die sie genehmigt. Erst danach kann ein ambulanter Pflegedienst die Leistung übernehmen und mit der Kasse abrechnen.
Ein praktischer Tipp aus der Erfahrung: Die Verordnung sollte rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden, damit keine Versorgungslücke entsteht. Viele Pflegedienste erinnern ihre Patienten daran, doch verlassen sollte man sich darauf nicht. Wird die Verordnung von der Kasse nur teilweise genehmigt oder abgelehnt, lohnt sich ein Widerspruch, denn die medizinische Notwendigkeit lässt sich oft mit einer ergänzenden ärztlichen Begründung belegen. Auch der Medizinische Dienst kann in strittigen Fällen eingeschaltet werden.
Wer zahlt und welche Zuzahlung anfällt
Die Krankenkasse trägt die Kosten der Behandlungspflege. Für Versicherte ab 18 Jahren fällt allerdings eine gesetzliche Zuzahlung an: 10 Prozent der Kosten pro Tag plus 10 Euro je Verordnung, wobei die tägliche Zuzahlung auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt ist (Quelle: § 37 in Verbindung mit § 61 SGB V). Wer die individuelle Belastungsgrenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen. Diese Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Es lohnt sich, die Quittungen zu sammeln und bei der Kasse einen Befreiungsantrag zu stellen, sobald die Grenze erreicht ist.
Das unterscheidet die Behandlungspflege deutlich von der Grundpflege, die über die Pflegeversicherung läuft und an den Pflegegrad gebunden ist. Wer beide Leistungen bezieht, erhält in der Regel auch zwei getrennte Abrechnungen, die eine von der Kranken-, die andere von der Pflegekasse.
Abgrenzung zur Grundpflege
Die saubere Trennung der beiden Bereiche entscheidet darüber, welche Kasse zuständig ist.
| Merkmal | Behandlungspflege | Grundpflege |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 37 SGB V | SGB XI |
| Kostenträger | Krankenkasse | Pflegeversicherung |
| Voraussetzung | ärztliche Verordnung | Pflegegrad |
| Beispiele | Spritzen, Verbände, Medikamente | Waschen, Essen anreichen, Mobilität |
In der Realität kommt oft derselbe Dienst für beides, doch die Finanzierung läuft über zwei getrennte Wege. Auch über die Pflegesachleistungen lassen sich nur SGB-XI-Leistungen abdecken, nicht die ärztlich verordnete Behandlungspflege. Wer beides nutzt, profitiert davon, dass die Töpfe nicht miteinander verrechnet werden: Das Budget der Pflegekasse wird durch die Behandlungspflege nicht angetastet, und umgekehrt belastet die Grundpflege nicht den Anspruch nach § 37 SGB V.
Eine besondere Konstellation gilt bei der einfachen Behandlungspflege im Pflegeheim. Dort ist sie seit einigen Jahren in der Regel Teil der Heimversorgung und nicht gesondert über die Krankenkasse verordnungsfähig. Im eigenen Zuhause dagegen bleibt der Weg über § 37 SGB V der Normalfall. Diese Unterscheidung sorgt immer wieder für Nachfragen, weil sie für Laien wenig intuitiv ist.
So läuft der Antrag in der Praxis
Herr M., 70, ist nach einer Beinvenenthrombose auf täglich frische Kompression und blutverdünnende Spritzen angewiesen. Seine Hausärztin stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege über vier Wochen aus. Der von der Familie gewählte Pflegedienst reicht sie bei der Krankenkasse ein und beginnt nach der Genehmigung. Herr M. zahlt für die ersten 28 Tage die gesetzliche Zuzahlung, danach übernimmt die Kasse den Rest des Jahres voll. Weil er bereits Pflegegrad 2 hat, kümmert sich derselbe Dienst zusätzlich morgens um die Körperpflege, dieser Teil läuft über die Pflegekasse. Für die Familie ist es ein Termin, in der Abrechnung sind es zwei Welten.
Fazit
Behandlungspflege nach § 37 SGB V ist die medizinische Versorgung zu Hause, von Spritzen über Verbände bis zur Medikamentengabe. Sie setzt eine ärztliche Verordnung voraus und wird von der Krankenkasse bezahlt, mit einer befristeten Zuzahlung für Erwachsene. Wer sie klar von der Grundpflege der Pflegeversicherung trennt, weiß genau, welcher Antrag an welche Kasse geht, und vermeidet teure Missverständnisse.
Häufige Fragen
Wer bezahlt die Behandlungspflege?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Behandlungspflege nach § 37 SGB V, nicht die Pflegekasse. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine befristete gesetzliche Zuzahlung an.
Brauche ich einen Pflegegrad für Behandlungspflege?
Nein. Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse und hängt nicht vom Pflegegrad ab, sondern allein von der ärztlichen Verordnung. Auch Menschen ohne Pflegegrad können nach einer Operation oder Erkrankung Anspruch haben.
Wie hoch ist die Zuzahlung zur Behandlungspflege?
Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Kosten pro Tag plus 10 Euro je Verordnung. Die tägliche Zuzahlung ist auf die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt. Bei Erreichen der Belastungsgrenze ist eine Befreiung möglich.
Wie beantrage ich Behandlungspflege?
Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus. Diese wird bei der Krankenkasse eingereicht und genehmigt. Anschließend übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Leistung und rechnet direkt mit der Kasse ab.