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Grundpflege: Was dazugehört und wer sie übernimmt
Pflegepraxis & Pflegewissen · 25. Juni 2026

Grundpflege: Was dazugehört und wer sie übernimmt

Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Wir erklären, was dazugehört, wer sie leistet und wie Pflegegeld und Sachleistung sie zahlen.

Andreas Rothermund
6 Min Lesezeit

Wenn ein Mensch sich nicht mehr selbst waschen, anziehen oder zur Toilette gehen kann, beginnt der Bereich, den Fachleute Grundpflege nennen. Stand: 2025/2026. In den Jahren, in denen ich meine Mutter zu Hause begleitet habe, war genau das der Teil, der den Tag strukturiert hat: das morgendliche Waschen, das Anreichen des Essens, das Begleiten ins Bett. Grundpflege ist die körpernahe, regelmäßig wiederkehrende Hilfe bei den ganz alltäglichen Verrichtungen. Sie ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) als Bereich der Pflegeversicherung verankert und wird von dieser finanziert.

Was zur Grundpflege gehört

Die Grundpflege gliedert sich klassisch in drei große Bereiche. Sie helfen, im Alltag zu erkennen, wofür Unterstützung organisiert werden muss und welche Aufgaben ein Pflegedienst übernehmen kann.

Bereich Beispiele für Tätigkeiten
Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahn- und Mundpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang und Wechseln von Inkontinenzmaterial
Ernährung Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Anreichen von Essen und Getränken, Unterstützung beim Trinken
Mobilität Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, Hilfe beim Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Diese Tätigkeiten dienen nicht der Heilung einer Krankheit, sondern dem Erhalt der Selbstständigkeit und der Würde im Alltag. Genau das unterscheidet sie von medizinischen Maßnahmen. Wichtig ist dabei der Grundsatz der aktivierenden Pflege, den auch die fachlichen Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) betonen: So viel wie möglich soll der pflegebedürftige Mensch selbst tun, Hilfe gibt es nur dort, wo sie wirklich nötig ist. Wer einem Menschen alles abnimmt, beschleunigt unbeabsichtigt den Verlust von Fähigkeiten. In der Praxis heißt das etwa, beim Waschen die Hand zu führen statt vollständig zu übernehmen, oder das Essen so vorzubereiten, dass die Person selbst zum Löffel greifen kann.

Auch der zeitliche Umfang der Grundpflege ist sehr unterschiedlich. Bei einem Menschen mit Pflegegrad 2 reicht oft Unterstützung am Morgen, bei höheren Pflegegraden wird die Hilfe über den Tag verteilt mehrfach nötig, etwa beim Toilettengang, beim Umlagern zur Vorbeugung von Druckgeschwüren und beim Zubettgehen am Abend.

Abgrenzung zur Behandlungspflege

Immer wieder werden Grundpflege und Behandlungspflege verwechselt. Der Unterschied ist aber wichtig, weil er entscheidet, wer zahlt. Die Grundpflege gehört zur Pflegeversicherung nach SGB XI. Die Behandlungspflege dagegen ist eine medizinische Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V und umfasst zum Beispiel das Stellen und Verabreichen von Medikamenten, Injektionen, Verbandwechsel oder das Anlegen von Kompressionsstrümpfen. Sie setzt eine ärztliche Verordnung voraus.

In der Praxis greifen beide oft ineinander: Derselbe Pflegedienst, der morgens beim Waschen hilft, legt anschließend einen verordneten Verband an. Abgerechnet wird aber getrennt, der eine Topf bei der Pflegekasse, der andere bei der Krankenkasse.

Wer die Grundpflege leistet

Grundpflege kann von verschiedenen Personen erbracht werden. Am häufigsten übernehmen Angehörige diese Aufgabe, oft über Jahre hinweg. Daneben gibt es professionelle ambulante Pflegedienste, die einzelne oder alle Verrichtungen übernehmen. Auch eine Kombination ist üblich: Angehörige decken den Alltag ab, ein Dienst kommt für das morgendliche Waschen oder am Wochenende.

Wichtig zu wissen: Grundpflege braucht keine medizinische Ausbildung. Angehörige dürfen und können sie leisten. Pflegekurse der Pflegekassen, die kostenlos sind, vermitteln dafür sicheres Handwerkszeug, etwa rückenschonendes Umlagern. Diese Kurse sind ein gesetzlicher Anspruch nach SGB XI und lassen sich auch als individuelle Schulung in der eigenen Wohnung buchen, was gerade am Anfang viel Sicherheit gibt.

Wer als Angehöriger pflegt, sollte außerdem wissen, dass damit eigene Ansprüche verbunden sein können. Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und übernimmt während Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson die Kosten einer Verhinderungspflege. Diese Entlastungsmöglichkeiten frühzeitig zu kennen, schützt davor, sich über Jahre selbst aufzureiben. Es lohnt sich, dazu aktiv bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt nachzufragen, denn vieles wird nicht automatisch angeboten.

Wer die Grundpflege zahlt

Die Pflegeversicherung beteiligt sich ab Pflegegrad 2. Zwei Wege stehen zur Verfügung. Beim Pflegegeld pflegen Angehörige selbst und erhalten dafür einen monatlichen Geldbetrag. Bei der Pflegesachleistung übernimmt ein Dienst die Pflege und rechnet direkt mit der Kasse ab. Beides lässt sich anteilig kombinieren.

Pflegegrad Pflegegeld / Monat (2025) Pflegesachleistung / Monat (2025)
2 347 € 796 €
3 599 € 1.497 €
4 800 € 1.859 €
5 990 € 2.299 €

Die Beträge sind zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gestiegen (Quelle: Bundesgesundheitsministerium, § 37 und § 36 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.

Ein Praxisbeispiel

Frau K., 82, hat Pflegegrad 3. Ihre Tochter wohnt im selben Haus und übernimmt das Anreichen der Mahlzeiten, das Anziehen und die Begleitung. Morgens kommt ein Pflegedienst für die Dusche, weil das gemeinsam in der Familie zu anstrengend wurde. Die Familie wählt die Kombinationsleistung: Der Dienst rechnet seinen Anteil über die Sachleistung ab, den Rest des Pflegegeldes (anteilig von 599 Euro) erhält die Tochter. So bleibt die Versorgung verlässlich, ohne dass eine Seite überlastet wird. Genau diese Mischung ist in vielen Familien der Schlüssel, damit häusliche Pflege über lange Zeit tragfähig bleibt.

Fazit

Grundpflege ist die alltägliche, körpernahe Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität und damit das Fundament häuslicher Pflege. Sie gehört zur Pflegeversicherung nach SGB XI, während die medizinische Behandlungspflege über die Krankenkasse läuft. Angehörige, Pflegedienste oder beide gemeinsam können sie leisten, finanziert über Pflegegeld, Sachleistung oder eine Kombination. Wer die Bereiche und die Geldwege kennt, kann die Versorgung von Anfang an realistisch und entlastend planen.

Häufige Fragen

Gehört Hilfe im Haushalt zur Grundpflege?

Nein. Putzen, Einkaufen und Wäsche zählen zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Die klassische Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Beides kann ein Pflegedienst über die Pflegesachleistung erbringen, wird aber unterschiedlich zugeordnet.

Dürfen Angehörige Grundpflege ohne Ausbildung leisten?

Ja. Grundpflege erfordert keine medizinische Ausbildung. Kostenlose Pflegekurse der Pflegekassen vermitteln sicheres Handwerkszeug wie rückenschonendes Umlagern und Hilfe bei der Körperpflege.

Was kostet die Grundpflege durch einen Pflegedienst?

Bei Pflegegrad ab 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zum Sachleistungsbetrag, 2025 zwischen 796 Euro (PG 2) und 2.299 Euro (PG 5) im Monat. Wird mehr Leistung benötigt, zahlen Betroffene die Differenz selbst.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig nutzen?

Ja, über die sogenannte Kombinationsleistung. Nimmt der Pflegedienst nur einen Teil des Sachleistungsbudgets in Anspruch, wird der verbleibende Anteil als anteiliges Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt.

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